{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-02-26_5_StR_626_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-02-26","aktenzeichen":"5 StR 626/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 626/64\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rohrleger Erich SED au: ru,\ndort geboren am EEE 1905,\n\nwegen vorsätzlicher uneidlicher Falsehaussage\n\n;\nEr\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26.Februar 1965, an der teilgenommen haben:\n\n\"Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBund&srichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\"\" Bundesrichter Siemer\n\nBündesrichter Dr.Börker\n\n| als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr >\n\"7 = als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\"Justizangestellte ED 2\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht'erkannt:\n\n-Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Ländgerichts in Flensburg vom\n'22.September 1964 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Verfahrensrüge, zwei der amtierenden. Berufsrichter\nseien nach § 22 Nr.1 StPO von der Ausübung des Richteramtes in dieser Sache ausgeschlossen gewesen, dringt nicht\ndurch. Die beiden Berufsrichter haben.auch in dem Verfahren\nals Richter mitgewirkt, in dem der Angeklagte die. Zeugenaussage gemacht hat, derentwegen er jetzt wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage verurteilt ist. Das\nUrteil legt dar, der Angeklagte habe die damaligen Richter\nin dem Verfahren, in dem .er als Zeuge :vernommen worden ist,\nin dreister Weise belogen. Die Revision meint, in einem\nsolchen dreisten Lügen liege gleichzeitig eine Beleidigung\nder Richter, so daß sie aus diesem Grunde Verletzte im\nSinne des § 22 Nr.1 StPO seien. Dem vermag. der Senat. nicht\nzuzustimmen. Es kann dahingestellt bleiben, ob es Fälle\ngeben kann, in denen ‘ein: Richter durch.dreistes Lügen\neines Zeugen beleidigt wird. Hier war das aber jedenfalls\nnicht so. Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt\nsich eindeutig, daß der Angeklagte gar keinen Zweifel\ndaran hatte, daß. die Richter ihm nicht glauben würden,\nund daß die Richter auch diese seine Einstellung erkannten. Durch sein Lügen hat der Angeklagte weder den\nRichtern seine Mißachtung kundgebsn wollen, noch haben\ndiese das so aufgefaßt. Der Angeklagte log erkennbar, weil\ndie Richter ihm das von ihm.:in Anspruch genommene Auskunftsverweigerungsrecht nicht zugestanden hatten, und weil er,\num Komplicen nicht zu verraten, nicht die Wahrheit sagen\nwollte. Das ist keine Beleidigung der Richter im Sinne\ndes § 1§ 5 StGB.\n\nLin\nen\n\n.—\n[RT\n\nII.\n., Dagegen dringt die Sachrüge durch.\n\nDer Sachverhalt legt es nahe, daß der Angeklagte,\nder vergeblich versucht hatte, sich unter Berufung auf\n§ 55 StPO von der Aussagepflicht zu befreien, gefürchtet\nhat, sich bei wahrheitsgemäßer Aussage ernstlichen Ver-.\nfolgungen durch kommunistische Untergrundorganisationen\nauszusetzen. Diese Gefahr konnte um so leichter bestehen, weil, wie die Darlegungen UA S.12 ergeben, der\nAngeklagte die Namen und Aufenthaltsorte aller Funktionäre angeben sollte, für die die Gelder bestimmt waren,\nalso auch solcher, die der Staatsanwaltschaft noch nicht\nbekannt waren. Daß der Angeklagte sich auf diesen Gesichtspunkt nicht berufen hat, besagt nichts, da schon ein\nHinweis seinerseits auf die ihm drohende Gefahr diese\nwirklich oder nach seiner Vorstellung hätte herbeiführen können. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer den Sachverhalt noch nicht geprüft.\n\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich\nder Angeklagte in einem Nötigungsnotstand gemäß § 52 StGB\nbefunden hat. Daß jedenfalls eine notstandsähnliche\nSituation für ihn gegeben war, deren Berücksichtigung\ndas Strafmaß,hätte beeinflussen können, liegt nahe.\n\nBei dieser Sachlage bedurfte es keines Eingehens\nmehr auf die Einzelangriffe der Revision gegen das\nStrafmaß.\n\nDer Generalbundesanwalt hat Verwerfung der\nRevision beantragt.\n\nDer Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht,\ndie Sache gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht zu verweisen.\n\nSarstedt \" Koffka Schmidt\n\nSiemer .. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-26/5-str-626-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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