{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-02-26_5_StR_11_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-02-26","aktenzeichen":"5 StR 11/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 11/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fahrlehrer Rudolf L mw zu: Irci Lu,\ngeboren am EEE 1925 in Tim xrei: TEE ,\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nDer. 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26.Februar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident- Prof.Pr.Sarsteät ......\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin: Dr.Koffka -\nBundesrichter Schmidt\n“- Bundesrichter Siener\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\n. Bundesanwalt Dr nm\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n‚Justizangestellte gi\n.a18. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür nacht een\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom\n19.Oktober 1964 samt den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung‘ und\n\n. Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\n: mittels, an.das: Tandgericht. in Verden/Aller\nzurückverwiesen.\n\n‚= Von.Rechts wegen -\n\nGründe\n\n‚. Die Revision des Angeklagten hat. Erfolg.\nI,\nDie Verfahrensbeschwerde, das Landgericht sei der\nihm in § 244 Abs.2 StPO auferlegten Aufklärungspflicht\n\nnicht nachgekommen, vermag dem Rechtsmittel allerdings\nnicht zum Ziele zu verhelfen. Die Revision beanstandet,\n\ndaß die Zeugen How, Eu und Beglenicht über\n\nden Zustand der Blockhütte und über deren Zweckbestimmung\nvernommen worden seien.\n\nDie aufgeführten Zeügen sind jedoch in: der Hauptverhandlung als: Zeugen gehört wörden. Die Aufklärungsrüge kann in aller Regel nicht darauf gestützt werden, an\neinen vernominenen Zeugen seien weitere: Fragen nicht gestellt worden. Das Revisionsgericht kann durchweg nicht\nprüfen, ob die von der Revision vermißten Fragen nicht\ndoch gestellt worden sind. Auch im vorliegenden Falle ist\ndas nicht möglich. u . 2\n\nDie Sachr üge führt jedoch zur Aufhebung des Urteils.\n\n1. Nach den Feststellungen .der Strafkammer. bestehen\nallerdings keine Bedenken ‚gegen. die Annahme des Landgerichts,\nder Angeklagte habe ein \"Gebäude\" oder eine \"Hütte\" im\nSinne des § 306 Nr.2 StGB vorsätzlich in Brand gesetzt.\n\n2. Das Urteil läßt aber nicht hinreichend deutlich\nerkennen, daß es sich um ein Gebäude oder eine Hütte\ngehandelt hat, \"welche zur Wohnung von Menschen diente\".\n\nEs heißt in den Urteilsgründen nur (UA S.6), es habe\nsich bei dem vom Angeklagten in Brand gesetzten Wochenendhaus um ein Gebäude gehandelt, \"in dem der Pächter Buy\n\nund dessen Freund Heinje zeitweilig zu wohnen pflegten\".\nRichtig ist hieran zwar, daß, wenn ein Gebäude oder eine\nHütte vorsätzlich in Brand gesetzt wird,. § 306 Nr.2 StGB\nauch dann erfüllt sein’kann, wenn. sie nur zeitweise: zur\nWohnung von Menschen dienen,. diese also nur zum Wochenende oder in den Ferien darin wohnen (OGHSt 1,244). Im\nübrigen ist. aber die nur formelhafte Begründung zu diesem\nPunkte nicht ausreichend. Für die Frage, ob das Wochenendhaus zur: Wohnung von Menschen diente, kommt es darauf an,\nob es zu diesem Zwecke verwendet wurde, d.h. ob. es von\nBu ra He oder jedenfalls. einem von. ihnen zum\nMittelpunkt. ihres Aufenthalts, wenn auch nur für jeweils\n\n. vorübergehende. Zeit, gemacht worden war, insbesondere mit\ngewisser Regelmäßigkeit. zum Übernachten benutzt wurde.\n\nDas läßt sich dem angefochtenen Urteil. schon nach .der\näußeren Tatseite nicht entnehmen. Die in den Ausführungen\nzum inneren Tatbestand enthaltene Wendung, das Wochenendhaus sei ‘schon \"seiner Einrichtung nach\" offensichtlich von\nMenschen bewohnt worden, spricht sogar dafür, daß sich die\nStrafkammer darüber, wann ein der in § 306 Nr.2 StGB\ngenannten Bauwerke zur Wohnung dient, nicht hinreichend\nklar geworden ist. Es kommt allein auf die Zweckverwendung\ndes Objekts an, nicht jedoch auf seine Bestimmung und\nseine Eignung zu diesem Zwecke (vgl. RGSt 60,136,137).\n\nAuch aus der weiteren Bemerkung zur inneren Tatseite, der\nAngeklagte sei sich nach \"den festgestellten Tatumständen\"\nund der späteren Meldung an HB: er habe den \"Jagdhüttenpuff ausgeräuchert\", 1äßt sich nichts über eine Zweckverwendung im Sinne des § 306 Nr.2 StGB entnehmen. Der\nAngeklagte hatte, bevor er den Brand legte, nach seinen\ngewaltsamen Eindringen in das Wochenendhaus Anzeichen entdeckt, die seiner Meinung nach darauf hindeuteten, daß in\neinem der Räume Geschlechtsverkehr stattgefunden hatte.\n\nAuch die Mitteilung an Hg ergibt nur, daß der Angeklagte davon ausging, das Wochenendhaus werde zur\nAusübung der Unzucht benutzt. Hierdurch \"diente\" es\n\"aber noch: nicht als \"Wohnung\" .\n\n\"Schließlich kommt es in diesem Zusammenhange auch\nnicht darauf an, ob der Angeklagte, bevor er den Brand\nlegte, mit der Möglichkeit, rechnete, daß sich vielleicht\nin dem von ihm nicht ‚durchsuchten Raume ein Mensch aufhalten könne. Ob sich zur Zeit der Brandstiftung Menschen\nin den Räumen des Gebäudes oder der Hütte befinden, .ist\n\n' für die Anwendung des § 306 Nr. 2 St@B nicht yon Bedeutung.\n‘ Hieraus ‚ergibt sich nicht, daß das. in Brand \"gesetzte .:\nBauwerk zur Wohnung von Menschen diente... ..\n\n‚Aus. alledem erhellt, daß die Voraussetzungen des\nN 306 Nr.2, StGB schon zur äußeren, jedenfalls jedoch zur\ninneren Tatseite. nicht ausreichend festgestellt worden\nsind. .. \" '\n\n:Di:e. Entscheidung entspricht dem Antrage der, Bundes-\n‚anwaltschaft.- 2\ngar Koffka. Schmidt\n\n.Siemer Börker -","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-26/5-str-11-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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