{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-02-19_5_StR_356_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-02-19","aktenzeichen":"5 StR 356/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 356/65 2098 024 -\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerda-Maria MB aus Hm\ndort geboren ame 9323,\n\nwegen fortgesetzten Betruges i.R. u.a.\n\nE\n\nDer 5.Strafsenat des-Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12.0ktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka.\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nStaat sanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesänwaltschaft,\n\n Justizangestellte a)\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nIl.\n\nJs\n0 das Schöffengericht in Hamburg zurück-\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts in Hamburg vom 19.Februar 1965 im\nStrafausspruch samt den Feststellungen hierzu .\n\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision der Angeklagten\nwird verworfen,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an.\n\nverwiesen, das auch über die Kosten der\n\n\"Rechtsmittel zu. entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n{3\n\n\\\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nI. Revision der Angeklagten.\n\n1. Sie ist unbegründet, soweit sie sich auf den\nSchuldspruch bezieht.\n\na) Die Strafkamner hat ihre nach 8 244 Abs.2 StPO\nbegründete Wahrheitserforschungspflicht nicht dadurch\nverletzt, daß sie den am ersten Hauptverhandlungstage\neidlich vernommenen und wieder entlassenen Zeugen Weidle\nnicht erneut geladen hat, um ihn zu den erst am zweiten\nHauptverhandlungstage gemachten Angaben der Angeklagten\nüber die von ihm erhaltenen Geschenke zu hören. Dies\nbrauchte sich auch im Hinblick darauf, daß der Zeuge die\nFrage nach Geschenken an die Angeklagte verneint hatte,\nnicht als notwendig aufzudrängen. Denn die von der Revision angedeutete Möglichkeit, er könnte damit bewußt die\nUnwahrheit gesagt haben, lag aus den im Urteil (UA S:14)\nangeführten Gründen so fern, daß die Strafkammer sie\nunter Berücksichtigung ihres Eindrucks von der Persönlichkeit des Zeugen und seiner Einstellung zu der Angeklagten\nauch ohne seine nochmalige Vernehmung als ausgeschlossen\nansehen durfte.\n\nb) Auch die Sachrüge zum Schuldspruch ist unbegründet.\nDie Darlegungen der Revision über einen angeblichen Widerspruch hinsichtlich Radio und Fernsehgerät sind offensichtlich unbegründet. Auch sonst haben sich bei Nachprüfung des Urteils sachlichrechtliche Fehler zum Schuldspruch nicht ergeben.\n\n2. Zum Strafausspruch dringt hingegen die Sachrüge\ndurch. Wie die Revision mit Recht vorträgt, ist dem Urteil\nnicht zu entnehmen, ob die der Verurteilung vom 30.Juli 1958\nzugrunde liegenden Betrugstaten mindestens zum Teil erst\nnach dem 12.Januar 1956, dem Tage des Erlasses der Strafe\naus dem Urteil vom 9.Juli 1952, begangen sind.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\ndringt zum Strafausspruch ebenfalls durch. Zwar greift\n\nsie zu Unrecht die Zubilligung mildernder Umstände bei\n\nder Betrugsverurteilung an. Die Strafkammer hat der Angeklagten mildernde Umstände nicht nur deshalb zugebilligt,\nweil sie sich nach ihrer letzten Verurteilung drei Jahre\nstraffrei geführt hat. Das Urteil erwähnt ausdrücklich\nnicht nur die straffreie Führung der Angeklagten, sondern\nauch ihre regelmäßige Arbeit in dieser Zeit. Im übrigen\nbrauchte die Strafkammer bei ihrer Begründung der Zubilligung mildernder Umstände nicht alle Tatsachen aufzuführen, die sie dabei berücksichtigt hat. Als solche\nkamen z.B. nach dem Urteilszusammenhang noch in Frage, daß\nder Zeuge WW durch geringe Kontrollen der Angeklagten\nihre Taten sehr leicht gemacht hat. Es ist deshalb nicht\nerkennbar, daß die Strafkammer bei ihrer Entscheidung die\nGrenzen des ihr zustehenden Ermessens verletzt hätte.\n\nHingegen rügt die Revision mit Recht, daß die Strafkammer der Angeklagten nicht neben der Freiheitsstrafe\nnoch eine Geldstrafe auferlegt hat. Dies war nach § 266 StGB\nerforderlich, obgleich die Strafkammer die Strafe nicht\ndieser Bestimmung, sondern dem § 264 StGB entnommen hat\n(vgl. RGSt 75,190,192). Die Strafkammer muß also nunmehr\neine Geldstrafe verhängen. Da sich bei der Bemessung der\n\n-5_-\n\nFreiheits- und Geldstrafe Wechselwirkungen nicht schlechthin\nausschließen lassen, ist der Strafausspruch im ganzen aufzuheben, die Freiheitsstrafe allerdings mur zugunsten der\nAngeklagten.\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die\nFeststellungen zum Schuldspruch zu verlesen. In das Urteil\nbrauchen sie nicht aufgenommen werden, sondern können als\nbekannt vorausgesetzt werden.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker\n\n5_StR_ 356/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen Gerda-Maria Mn aus Tamm:\ndort geboren anf :923,\n\nwegen fortgesetzten Betruges i.R. u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7.Dezember 1965 beschlossen:\n\nDie Gründe des am 12.0ktober 1965 verkündeten Urteils werden wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß\nes auf Seite 3 unter II Absatz 2 Satz 3\n(Urteilsabschrift Seite 4, II Absatz 2\nSatz 3) statt: \"Die Strafkammer mß ...\"\nheißt: \"Das Schöffengericht muß ...\".\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-19/5-str-356-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-19/5-str-356-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:03.246616+00:00"}}