{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-02-18_5_StR_354_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-02-18","aktenzeichen":"5 StR 354/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 str 354/68 z114 078\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1. den Arbeiter Karl _ Ma aus SEE\ndort geboren am 942,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Arbeiter Karl-Heinz Me aus SEE ‚\ngeboren an WB 355 in ;\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3. den Arbeiter Manfred J aus\n\n’\ngeboren am 1942 inK Westpreußen),\nzur Zeit in Strafhaft,\n\n- Sachbezeichnung: ID ..a. -\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12.0Oktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesıichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt: (ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ge aus En\n\nals Verteidiger des Angeklagten Man:\n\nRechtsanwalt Dr ee =: ED\n\nals Verteidiger des Angeklagten Me ,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten MB una\nMe irä das Urteil des Landgerichts in\nBraunschweig vom 18.Februar 1965 samt den Feststellungen aufgehoben\n\nl. im Schuld- und Strafausspruch, soweit es\ndie Beschwerdsführer und den Mitangeklagten\nIB im Faile II 3 (Feist) der Urteilsgründe wegen gemeinschaftlichen schweren\nRaubes verurteilt hat,\n\n2. in den Gesamtstrafaussprüchen gegen die\nAngeklagten Meg, \"ei und Jg:\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\n\\N\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine ande:\nStrafkammer des Landgerichts in Braunschweig zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel\n\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-A-\n\nGründe\n\nDie Revisionen der Angeklagten MW uni \"cin\nhaben nur zum Teil Erfolg.\n\nA.\n\nDie Revisionsbegründung des Angeklagten Meg von\n3.Mai 1965 ist verspätet (§ 345 Abs.l aF StPO) beim Landgericht eingegangen. Das beruhte auf einem Irrtum des\nVerteidigers, also auf einem für den Beschwerdeführer\nunabwendbaren Zufall (§ 44 StPO). Der Senat setzt den\nBeschwerdeführer Me: aHer gemäß $ #5 ff StPO wieder\nin den vorigen Stand ein.\n\nDie Wiedereinsetzung bezieht sich jedoch nicht auf die\nVerfahrensbeschwerden in der weiteren Revisionsbegründung\nvom 9.Juni 1965. Sie sind in dem Schriftsatz vom 3.Mai 1965\nnoch nicht enthalten. Ihm ist höchstens die Ankündigung\nzu entnehmen, der Verteidiger wolle - nachdem er Gelegenheit gehabt habe, die Gerichtsakten einzusehen - unter\nUmständen ein weiteres Wiedereinsetzungsgesuch zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden anbringen. Das ist aber\nin dem Schriftsatz vom 9.Juni 1965 nicht geschehen. ‚Die\nVerfahrensbeschwerden sind daher verspätet eingegangen\nund waren schon deshalb unzulässig (§§ 344 Abs.2, 345 aF StPO).\n\nB.\n\nI. Auf die allein ordnungsgemäß erhobene Sachrüge\ndes Beschwerdeführers “eg hat der Senat das Urteil\nseinem gesamten Umfange nach geprüft. Hierbei haben sich\ndurchgreifende Rechtsfehler nur 'zum Falle II 3 (Feist) der\nUrteilsgründe ergeben.\n\nl. Insoweit beanstandet die Revision mit Recht, daß\ndie Gründe des angefochtenen Urteils keine Feststellungen\ndarüber enthalten, wo tatsächlich der Überfall auf Feist\n\nstattgefunden hat. Das Urteil sagt nur, die Angeklagten\nhätten Feist \"in Höhe seiner Wohnung\" erwartet, \"wo sie\nsich im Dunkeln hinter einer Hausecke versteckt hatten\".\nEs ist .aber nichts darüber gesagt, ob sich die Wohnung\ndes Verletzten an der Straße oder auf dem Hofe befindet.\nDie Voraussetzungen des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB (Raub auf\neiner Straße) sind daher nicht dargetan. Die Verurteilung\nin diesem Falle war daher aufzuheben.\n\n2. Die übrigen Einzelangriffe der Revision sind unbegründet.\n\na) Richtig ist allerdings, daß die Strafkammer - was\nden Beschwerdeführer MeB anlangt - keine Feststellunge\nüber dessen \"Grad der Trunkenheit\" getroffen hat. Das war\nentgegen der Auffassung der Revision jedoch nicht erforderl\nDas Urteil läßt auch in den Fällen II 1 und 2 (Nee\nund PP) keine Anhaltspunkte für eine Trunkenheit Men\nerkennen.\n\nb) Soweit dieser Beschwerdeführer wegen gemeinschaftli\nschweren und einfachen Diebstahls in insgesamt drei Fällen\nverurteilt worden ist, geht die Strafkammer mit Recht davon\naus, daß es sich um drei selbständige Handlungen im Sinne\ndes § 74 StGB handelt.\n\nas zunächst das Verhältnis des (schweren) Diebstahls\ndes Werkzeugs zu den beiden Automatendiebstählen anbetrifft\nso käme eine fortgesetzte Handlung nur dann in Frage, wenn\ndie Angeklagten beim Diebstahl des Werkzeugs bereits in\nAussicht genommen hätten, einen oder mehrere bestimmte\nAutomaten auszuplündern. Einen derartigen Vorsatz hatten\nsie aber nicht.\n\nDen Vorsatz, den zweiten Autoraten zu erbrechen, haben\ndie Angeklagten erst gefaßt, als der erste Automatendiebstal\nbeendet war. Auch insoweit kann nach den Urteilsfeststellun\ndaher von einem. Gesamtvorsatz keine Rede sein.\n\n-6 -\n\n3. Die Angriffe gegen die Höhe.der verhängten Strafen\nrichten sich ausschließlich gegen das Ermessen des Tatrichters und sind im Revisionsverfahren unzulässig. Auch\nder Wegfall der Einzelstrafe im Falle ] zwingt nicht\ndazu, die übrigen Einzelstrafen aufzuheben. Sie sind\n- davon ist der Senat im Gegensatz zu den Ausführungen\ndes Verteidigers vor dem Senat überzeugt - durch die\nmöglicherweise rechtsirrige Verurteilung im Falle II 3\nder Urteilsgründe nicht beeinflußt worden.\n\nAufzuheben war jedoch die Gesamtstrafe von sechs\nJahren Gefängnis, die durch den Wegfall der Strafe im\nFalle FB ihre Grundlage verloren hat.\n\nII. Die Revision des Angeklagten BD | beanstandet\nin mehrfacher Beziehung das Verfahren und rügt die Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts.\n\nl. Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\na) Eine \"Verletzung der §§ 338 Abs.1 Nr.1 StPO,\n62,63 GVG\" will die Revision aus folgendem herleiten: Nach\ndem Beschluß des Präsidiums des Landgerichts vom 17.Dezember\n1964 über die Verteilung der richterlichen Geschäfte für\ndas Jahr 1965 war die 1.Große Strafkammer des Landgerichts\nin Braunschweig mit dem Landgerichtsdirektor Bew als\nVorsitzendem, dem Landgerichtsrat Dr He und der\nGerichtsassessorin O9 besetzt. Dr .EMEP war zum\nVertreter des Vorsitzenden hestellt. Nachdem der ordentliche\nVorsitzende zunächst auf den 1?.Januar 1965 Termin zur\nHauptverhandlung in dieser Strafsache angesetzt hatte, wurde\ndurch Beschluß des Präsidiums die Besetzung. der 1.Großen\nStrafkammer geändert. Dieser wurde anstelle des Landgerichtsrats Dr. Te der an das Oberlandesgericht abgeoränet\nworden war, der Landgerichtsrat Dr. 215 Beisitzer und\nstellvertretender Vorsitzender zugeteilt. Er hat in der\nHauptverhandlung den Vorsitz geführt.\n\n- 7 -\n\nDie Revision behauptet nun, Landgerichtsdirektor |\nsei zur Zeit der Hauptverhandlung \"offenbar behindert\"\n\ngewesen, weil er \"Strafverhandlungen größeren Umfangs\nvorbereitete\". Die Revision führt aus, \"die zeitlich\nlängere Behinderung des Vorsitzenden\" komme \"einer generell\nErsetzung des Vorsitzenden gleich\". Damit will die Revision\neinen Verstoß gegen § 62 GVG behaupten und beanstanden, daß\nder zum Vertreter des ordentlichen Vorsitzenden bestellte\nLanägerichtsrat Dr.Jggp den Vorsitz geführt habe, obwohl\nder ordentliche Vorsitzende nicht nur vorübergehend verhindert gewesen sei (vgl. hierzu z.B. BGH NJW 1955,1447).\n\nDie Rüge kann schor. deshalb keinen Erfolg haben, weil\nsie nicht angibt, wielange Landgerichtsdirektor Bi» an\nder Wahrnehmung von Terminen verhindert gewesen ist. Die\nRüge ist daher nicht in zulässiger Form (§ 344 Abs.2 StPO)\nerhoben worden. Im übrigen gibt der von der Revision selbst\nangegebene Grund, der ordentliche Vorsitzende habe sich\nvertreten lassen, weil er Strafsachen größeren Umfanges\nvorbereitete, eine hinreichende Erklärung für die Verhinder\ndes ordentlichen Vorsitzenden. Schließlich ergeben sich\n\" auch daraus keine Bedenken, daß die Sache zunächst auf den\n12.Januar 1965 angesetzt worden war und dann Landgerichtsdirektor Braun den Vorsitz geführt haben würde (vgl. BGHSt\n\n15,390,392/393).\n\nb) Zu Unrecht meint die Revision des Angeklagten weite:\ndas Landgericht habe gegen die ihm durch § 244 Abs.2 StPO\nauferlegte Pflicht verstoßen, den Sachverhalt in Bezug auf\ndie Alkoholeinwirkung bei diesem Beschwerdeführer weiter\naufzuklären.\n\nDarauf, der Angeklagte sei zu diesem Punkte in unvollständiger Weise befragt worden, kann die Revision nicht\ngestützt werden. Das Revisionsgericht kann nicht feststellen, welche Fragen an den Angeklagten gestellt worden\n\nsind. - Die Vernehmung der Gastwirte drängte sich ohne\neinen dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers oder\nseines Verteidigers der Strafkammer nicht auf. - Den Antrag, einen Sachverständigen über die verminderte Zurechnungsfähigkeit. des Beschwerdeführers zu vernehmen, hat\nder Verteidiger entgegen der Behauptung der Revision nicht\ngestellt. Das. wird durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift bewiesen (§ 274 StPO). Im übrigen hat sich der\nSachverständige Dr. richt nur über die allgemeine\nZurechnungsfähigkeit Mel , sondern auch über den Einfluß des Alkoholgenusses geäußert (s. UA 5.19).\n\nc) Zum Falle II 1 (Nmp) hat das Landgericht festgestellt, daß die Angeklagten ihr Opfer, nachdem sie es\nberaubt hatten, auf dem Bahnhofsplatz besinnungslos liegen\nließen. Das hält die Revision für unvereinbar mit der Ausführung an anderer Stelle, die Angeklagten hätten Ne\nso lange Gewalt angetan, bis er ihnen gesagt hatte, wo sein\nGeld steckte.\n\nDas ist schon deshalb nicht richtig, weil die Strafkammer ausdrücklich festgestellt hat, daß einer der Angeklagten dem Opfer Np noch nach der Beraubung einen\nSchlag versetzt hat.\n\nDie von der Revision wiedergegebehen Feststellungen\nim angefochtenen Urteil konnten daher weder einen Anlaß\nzu weiterer Aufklärung geben, noch enthalten sie einen auf\ndie Sachrüge zu beachtenden Widerspruch.\n\na4) Die Rüge, das Landgericht habe schließlich auch im\nFalle II 2 (PP) segen § 244 Abs.2 StGB verstoßen, hat\nkeinen Erfolg. Soweit geltend gemacht wird, es hätten\nZeugen über die Ursache der Bewußtlosigkeit PD: vernommen\nwerden müssen, ist die Verfahrensbeschwerde nicht in-zulässiger Form erhoben worden. Es fehlt an einer genauen Bczeichnung der Beweismittel, deren sich das. Landgericht nach\n\n- 9 -\n\n- 9 -\n\nAnsicht des Beschwerdeführers noch hätte bedienen sollen\n(vgl. BGHSt 2,168). - Sachverständige darüber zu vernehmen,\nworauf die Bewußtlosigkeit Ps vberunte, drängte sich\n\ndem Landgericht nicht auf. - Was die Revision im übrigen\nnoch zu diesem Punkte vorgetragen hat, stellt sich als\n\nein im Revisionsverfahren u::zulässiger Angriff gegen den\n\nvom Tatrichter festgestellten Sachverhalt dar.\n\n2. Was die Revision des Angeklagten Yen zur\nSachrüge vorgebracht hat, ist unbegründet.\n\na) Aus den Urteilsgründen zum Falle PB sreitt sich\nentgegen den Ausführungen des Verteidigers in der Verhandlung vor dem Senat auch kein auf die Sachrüge zu beachtender widerspruch. Allerdings heißt es auf UA S.7, die Angeklagten hätten Pf >ewust1os zurückgelassen. Das\nschließt aber nicht aus, daß Plewa schon zu Beginn der\nFlucht der Angeklagten, also sofort nach dem Überfall \"wieder\nzur Besinnung gekommen ist\" (UA $.14) und drei - und nicht\n(worum es in diesem Teil der Urteilsausführungen nur ging),\nwie im Vorverfahren von dem Polizeimeister Br vernerkt\nworden war, vier - Männer gesehen hatte. Da er vorher im\nBesitz der ihm geraubten Gegenstände gewesen war, konnte\ner, auch wenn er bei der Wegnahme bewußtlos gewesen war,\nbei dieser Gelegenheit feststellen, was man ihm weggenommen\nhatte.\n\nb) Daß die Strafkammer die drei von den Beschwerdeführern ausgeführten Diebstähle mit Recht als selbständige\nHandlungen angesehen hat, ist bereits unter B I 2 h dargelegt worden. Darauf wird Bezug gen’mmen.\n\nc) Auch in Bezug auf diesen Beschwerdeführer war\njedoch zu beachten, daß im Falle II 3 (Tg) die landgerichtlichen Feststellungen nicht ausreichen, um die\nVerurteilung wegen schweren Raubes nach § 250 Abs.1 Nr.3 StGB\ndarzutun (vgl. dazu oben BI 1).\n\n- 10 -\n\n- 10.\n\nd) Die Strafzumessungsgründe lassen auch bei diesem\nBeschwerdeführer keine Rechtsfehler erkennen. Was die\nRevision hierzu vorgebracht hat, ist entweder neu und\ndaher unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet.\n\nMit dem Wegfall der Verurteilung im Falle Fe»\nverliert jedoch auch die gegen diesen Beschwerdeführer\ngebildete Gesamtstrafe ihre Grundlage.\n\nGemäß § 357 StGB war die Aufhebung im Falle II 3 der\nUrteilsgründe und hinsichtlich der Gesamtstrafe auch auf\nden Mitangeklagten WW zu erstrecken, der zunächst\nRevision eingelegt, diese sodann aber zurückgenommen hat\n(vgl. BGH NJW 1958,560).\n\nD.\n\nEs wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung\ndie Feststellungen des angefochtenen Urteils, soweit die\nnunmehr rechtskräftigen Verurteilungen in Betracht kommen,\nzu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie\naber nicht aufgenommen zu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt werden.\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.,\n\nSarstedt Koffka : Schmidt\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-18/5-str-354-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-18/5-str-354-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:03.136632+00:00"}}