{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-02-16_5_StR_647_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-02-16","aktenzeichen":"5 StR 647/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 647/64 027\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betriebsleiter Günther G uumuuiup\naus FEED, geboren an 925 in var\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\na .\n>\nX\nä\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16.Februar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof,Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr MEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Stade vom 27.Oktober 1964\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nPen\nu.\n\nGründe\n\nDie Darlegungen, mit denen die Strafkammer die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den Tod\ndes Arbeiters Höper und des Feuerwehrmannes N ve jaht,\nsind rechtsirrtumsfrei.\n\nDas gleiche gilt im Ergebnis auch für die. Bejahung der\nFahrlässigkeit. Allerdings hatten die beiden Getöteten die\nSicherheitsvorschriften, die für das Einfahren in den Silo\ngegeben waren, nicht beachtet. Ne war, soweit ersichtlich, überhaupt nicht angeseilt, HE ist erst angeseilt worden, nachdem er bereits teilweise verschüttet\nwar; deswegen durfte das ihm umgeworfene Seil auch nicht\nmehr befestigt werden, weil sonst die Gefahr drohte, daß\ner zerrissen’ wurde. 2\n\nFür die Frage der Fahrlässigkeit kommt es auch nicht\ndarauf an, ob He und TB auch tödlich verunglückt\nwären, wenn sie von vornherein ordnungsmäßig angeseilt\nworden wären. Darüber enthält das Urteil keine Feststellungen.\nEs legt auch nicht ausdrücklich dar, daß der. Angeklagte\ndamit rechnen mußte, die mit seinem Wissen oben im Silo\narbeitenden Mannschaften würden möglicherweise nicht ordnungsmäßig angeseilt sein. Ob der Angeklagte hiermit rechnen\nmußte, ist bei Lage der Sache eine Rechtsfrage, die das\nRevisionsgericht nach den Feststellungen der Strafkammer\nvon sich aus beurteilen kann. Sie ist zu bejahen. Daß die\nHelfer, die plötzlich zur Rettung eines verschütte'‘en Menschen\nin den Silo gerufen worden waren, möglicherweise vorgeschriebene Schutzmaßnahmen unterlassen würden, musste der Angeklagt.\nin Rechnung stellen. Dies um so mehr, als die im Silo arbeitenden Retter nichts von den im Verladegang begonnenen\nRettungsarbeiten wußten (UA S.6), während der Angeklagte\ndie gesamte Entnahmeöffnung freigab, obwohl er wußte, daß im\nSilo Menschen arbeiteten. Es ist menschlich verständlich,\ndaß der Angeklagte, der seine Gedanken völlig auf die Rettung\n\n-4A-\n\nne Fran ER FRE nee nm\n\ndes zunächst verschütteten Arbeiters Jung gerichtet hatte,\nan die den Rettungsmannschaften drohenden Gefahren nicht\nrechtzeitig gedacht und deshalb die ihm obliegenden Maßnahmen nicht vorgenommen hat. Von ihm als Betriebsleiter\nmuß aber ein höheres Maß von Überlegung und Kaltblütigkeit\nauch in schwierigen Lagen verlangt werden als von den Rettungsmannschaften. Daß er besten Willens war und sein Versagen in der besonderen Situation menschlich verständlich\nist, hat die Strafkammer durch die maßvolle Strafe anerkannt.\nSie läßt nicht die Besorgnis aufkommen, die Strafkamner\nkönne das Mitverschulden der Getöteten verkannt haben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-16/5-str-647-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-16/5-str-647-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:03.007523+00:00"}}