{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-02-16_5_StR_538_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-02-16","aktenzeichen":"5 StR 538/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Phun\n\n5 3tR 638/64\n\nBUNDESGERICHTSHOF 238 028\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Kellner Walter w ED\naus Ei Kreis SEE ,\n\ngeboren an EB 1955 ir rw,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,.\n\n2. den Ingenieur Harald H gEEEEEED Ä\neus HB, dort geboren am iD 1927,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\npi\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16.Februar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n'als Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka -\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwsltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten WB cegen das\nUrteil des Landgerichts in Bückeburg vom\n25.September 1964 wird verworfen.\n\nDie nach dem 25.September 1964 in dieser Sache\nerlittene Untersuchungshaft wird dem Angeklagten\nVEREEEED auf die Zuchthausstrafe angerechnet.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\nAuf die Revision des Angeklagten H\n\nwird das Urteil in allen Strafaussprüchen gegen\nihn mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung. und ‚Entscheidung über die Strafen an das Landgericht\n\nin Hannover zurückverwiesen, das auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\n‘ A. Di& Revision des Angeklagten Ws\nIl. .-\n\nDie Verfahrensbeschwerden haben keinen Erfolg.\n1. Die Strafkammer war oränungsmäßig besetzt.\n\na) Ihr ordentlicher Vorsitzender, der Landgerichtspräsident,war verhindert, weil er für den Sitzungstag vom\nOberlandesgerichtspräsidenten Dienstbefreiung erhalten\nhatte, um am Juristentage in Karlsruhe teilzunehmen. Sein\nVertreter war.nach dem. Geschäftsverteilungsplan der Landgerichtsrat Dr.von I. Dieser hat den Vorsitz geführt.\nEs trifft auch.nicht. zu, daß der ordentliche Vorsitzende\nfast regelmäßig durch ein anderes Mitglied der Kammer\nvertreten werde. Der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten ist zu entnehmen, daß etwa die Hälfte\nder Urteile der. ‚Kammer unter seinen Vorsitz ergeht. ‘Er\nwirkt ferner grundsätzlich an’ allen Beschwerdeentscheidungen\nder Kammer. und an ihren sonstigen Beschlüssen außerhalb\nder Hauptverhandlungen nit und pflegt auch die übrigen\nGeschäfte des Vörsitzenden Selbst zu erledigen. Damit ist\nsein Einfluß auf'die Rechtsprechung der Kammer hinreichend\ngesichert .(BGHSt .7,23, 26).\n\nwu b).. ‚Der Gerichtsassesscr \\ war dem , Landgericht\nals Krankheits- und Ferienvertreter zugewiesen und durch\nBeschluß des Präsidiuns vom 24. August 1964 unter Anderem\nder I; Strafkammer- zugeteilt worden: Dieser Kammer gehörte\nzwar auch. ‚Hoch der. Landgerichterat Bars’ an:' \"Dadurch war\naber der Vorsitzende, 'der nach: $. 69:6VG innerhalb der\nKammer die Geschäfte verteilt, nicht gehindert, den Gerichtsassessor Wi zur Sitzung am 25.September 1964 heranzuziehen.\n\n-4-\n\n|\n\n2. Die Ehefrau des Angeklagten WB hat als Zeugin\nlaut Sitzungsniederschrift nach Belehrung teils ausgesagt,\nteils das Zeugnis verweigert. Soweit sie Angaben gemacht\nhat, durften diese im Urteil verwertet werden. Die Bekundung\nder Frau, sie habe einen bestimmten Scheck in einer Tasche\nihres Ehemannes gefunden (UA 8.15), lag übrigens auch im\n\n\"Rahmen dessen, worüber sie hatte aussagen wollen. Denn sie\n\nhatte sich bereit erklärt, sich \"über die Hingabe des\nSchecks an den Polizeibeamten vernehmen zu lassen\". Dazu\ngehörte auch ihre Erklärung darüber, woher ‚sie den Scheck\nhatte.\n\nII. .\nDie Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. .\n\n. Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Taten\nkommt nicht in Betracht,:. weil es am Gesamtvorsatz fehlt\n(BGHSt 1,313,315). Wie aus den Feststellungen hervorgeht,\nhatten die Angeklagten nicht von vornherein hinreichend\nbestimmte Vorstellungen davon, wann, gegenüber wem und auf\nwelche Weise sie von den gefälschten Schecks Gebrauch machen\nwürden. Die Begründung, mit der das Landgericht einen Vermögensschaden des. Schlossers Fey annimnt (UA S.25), entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGHSt 15,83). Die Angriffe der Revision\ngegen die Verurteilung in den Fällen No und So»\nentfernen sich unzulässigerweise von den Feststellungen.\nDiese tragen die Verurteilung. auch in den Punkten, in\ndenen die Revision keine näheren: Ausführungen 'nacht. Die\nvon ihr 'beanstandete \"Höhe des Strafmaßes\" 1äßt keinen\nRechtsirrtum erkennen. | u\n\nB. Die Revision des Angeklagten Ho\n\nDa die Strafkammer den Angeklagten Ha» wegen\ndes Falles AM nicht verurteilt hat, ist sein Rechtsmittel insoweit unzulässig. Es richtet sich sonst nur noch\ngegen den Schuldspruch im Falle Von und gegen alle Strafaussprüche.\n\nI.\n\n| Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Ihre Behauptung,\ndaß sich der Angeklagte im Falle No \"nicht verdächtigt\nfühlen konnte\", geht fehl. Diese Tat war ihm in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß ausdrücklich zur\nLast gelegt. Er hat sich über sie in der Hauptverhandlung\n‚geäußert .(UA:S.28). Obwohl. der. Staatsanwalt beantragte,\nihn in diesem Punkte. freizusprechen, durfte das. Gericht\nihn verurteilen.\n\nII.\n\nSoweit’ sich die Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch\nim Falle No richtet, hat sie keinen Erfolg. Denn das\nUrteil legt in rechtlich einwandfreier Weise dar, daß die\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht völlis: ausgeschlossen war. 0\n\nDie Strafaussprüche haben jedoch keinen Bestand.\n\n. Nach einer Kopfverwundung. im Jahre :1944 ist der An-.\ngeklagte im Jahre .1953 am Gehirn operiert worden. Er.\nleidet.seit Jahren an epileptischen Anfällen (VA .S.5)..\nDas Landgericht nimmt daher eine erhebliche Verminderung\ndes Hemmungsvermögens an (UA S.38/39).\n\nDie Strafkammer gibt sodann bei der Strafzumessung\nzunächst an, von welchem gesetzlichen Strafrahmen\n\"allgemein auszugehen\" ist, je nachdem, ob mildernde\nUmstände angenommen oder versagt werden, Sie entscheidet\n\n-6 -\n\n|\n;\nb\n!\nt\nR\ni\n|\n\nsich für die zweite Möglichkeit mit der Begründung, sie\n\nhabe zwar \"von der ihr nach §§ 51 Abs.2, 44 StGB gewähr-\n\nten Befugnis, die Strafe zu mildern, Gebrauch gemacht\";\n\ndiese Vergünstigung könne aber bei dem labilen und willensschwachen Angeklagten nicht zur Zubilligung mildernder\nUmstände führen, weil er sechs, zum Teil erhebliche Vorstrafen- habe und zwischen der Verbüßung der letzten Strafe\nund den neuen Taten nur reichlich ein Jahr liege (UA S.39/40).\n\nDie Folgerung der Strafkamner, es kämen \"daher nur\nZuchthausstrafen als Freiheitsstrafen in Betracht\" (UVA S.40),\ntrifft nicht zu. Sie hat dabei die von 'ihr ausdrücklich\nmitgeteilte Sträfärohung des § 264 Abs.1 StGB vor Augen.\nDie §§ 51 Abs.2, 44 Abs.3 StGB eröffneten ihr aber die\nMöglichkeit, statt jenes ordentlichen einen anderen Strafrahmen anzuwenden, der sich an der oberen Grenze um einen\nMonat Zuchthaus, nach unten bis auf ein Viertel der angedrohten Mindeststrafe ermäßigt (BGHSt 1,115,117; BGH JZ\n1956,500). Der Strafkammer stand also, wenn sie die Strafe\nwegen der verminderten Zurechnungsfähigkeit milderte, für\njeden einzelnen Rückfallbetrug ein Strafrahmen von vier\nMonaten und fünfzehn Tagen Gefängnis (vergl. BGHSt 7,322)\nbis zu neun Jahren und elf Monaten Zuchthaus zur Verfügung; auch als Gesamtstrafe konnte Gefängnis in Betracht\nkommen (BGHSt 13,146). Dieser Rechtslage scheint sich die\nStrafkammer nicht bewußt gewesen zu sein. Es lag zwar in\nihrem Ermessen, trotz der verminderten Zurechnungsfähigkeit\nden ordentlichen Strafrahmen des § 264 Abs.1 StGB anzuwenden. Dann hätte sie aber gerade nicht von der \"Befugnis,\ndie Strafe zu mildern, Gebrauch gemacht\", wie sie erklärt.\n\nDer Senat verweist die Sache nach § 354 Abs.2\nSatz 2 StPO an ein anderes Landgericht zurück.\n\nDer Bundesanwalt hat beantragt, beide Revisionen zu\nverwerfen.\n\nIn der: neuen Verhandlung empfiehlt es sich, die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch gegen\nHOEEEED zusrunäde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im\nUrteil jedoch:nicht wiederholt zu werden. Das Landgericht\nwäre übrigens verfahrensrechtlich nicht gehindert, ‚neben\neiner Zuchthaus-.oder Gefängnisstrafe noch jetzt die Unterbringung . des Angeklagten HE in einer Heil- oder\n. Pflegeanstalt anzuordnen (§ 358 Abs.2 Satz 2 StPO). Allerdings müßte dann eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit erwiesen, nicht nur nicht ausgeschlosser\nsein. Hierüber. ‚scheint. der Sachverständige, dem-die Strafkammer gefolgt ist,. sich bisher widerspruchsvoll geäußert.\n\nzu haben (un. S. 38/39).\n\nSarstedt... . Koffka - Schmidt\n‚Schmitt ‘ Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-16/5-str-538-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-16/5-str-538-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:02.986834+00:00"}}