{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-02-09_5_StR_637_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-02-09","aktenzeichen":"5 StR 637/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 637/64\n\nBUNDESGERICHTSHOF ._\n2128 015\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Alfred W m aus Ko (Pfalz),\ngeboren am EEE 1921 in va,\n\nwegen Rückfallbetruges u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9.Februar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED |\nels Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär I)\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das,\nUrteil des Landgerichts in Flensburg vom\n9.Juli 1964 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 6 (Uwe\nWOBEEB) verurteilt ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\n‚Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -.\n\nDie Rüge, dem Angeklagten sei sein Fragerecht gemäß\n§ 240 Abs.2 StPO erheblich beschnitten worden, ist durch\ndie dienstlichen Äußerungen der Richter widerlegt. Weder\nder Angeklagte noch sein Verteidiger haben auch einen\nBeschluß des Gerichts über angeblich nicht zugelassene\nFragen herbeigeführt.\n\nDaß der Zeuge HE, der als erster Zeuge vernommen\nworden ist, während der Vernehmung anderer Zeugen im\nSitzungssaal verblieben ist, ist kein Verfahrensfehler.\n\nII.\n\nDie Sachrüge ist, abgesehen von Fall 6, offensichtlich\nunbegründet. Im Fall 6 mußte das Urteil aufgehoben werden,\nweil die Feststellungen in diesem Falle in sich widersprüchlich sind. Das Urteil stellt einerseits fest, daß\nes den Kunden Uwe Well nicht gibt, auf.der anderen\nSeite läßt es offen, ob es sich um einen durch die Firma\ngeworbenen Kunden gehandelt habe. Wenn dies aber der Fall\ngewesen wäre, mußte der Kunde existieren.\n\nWegen dieses Widerspruchs muß das Urteil in diesem\nFalle aufgehoben werden.\n\nEs ist ausgeschlossen, daß bei der Vielzahl der\nVerurteilungen ‚die Verurteilung in diesem Falle die Strafhöhe in den übrigen Fällen zu Ungunsten des Angeklagten\nbeeinflußt hat. Deshalb konnten alle übrigen Verurteiiungen\nauch hinsichtlich der Strafe bestehenbleiben. Hingegen\nmacht die Aufhebung im Fall 6 auch die Aufhebung der Gesamtstrafe erforderlich,\n\nDie Strafkammer ist aber nicht gehindert, auf\ndieselbe Gesamtstrafe zu erkennen, wenn sie im Falle 6\nzu einem Freispruch kommen sollte oder das Verfahren\ngemäß § 154 StPO einstellt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker\n\n, ID\n@*","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-09/5-str-637-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-09/5-str-637-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:02.759883+00:00"}}