{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-02-09_5_StR_635_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-02-09","aktenzeichen":"5 StR 635/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_635/64\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Georg KÜEEB aus Hamm,\ngeboren am EEEEEED 1951 in x,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9.Februar 1965, an der teilgenommen haben:\n\n‚Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 13.Juli 1964 nebst\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nin Hamburg zurückverwiesen, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten ist begründet. Folgende\nVerfahrensbeschwerden führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils:\n\n1. Mit Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer nicht \"die Handakte der Kriminalpolizei beigezogen\nhat, um den Zettel mit dem von der Zeugin Je notierten\nKennzeichen des Tatfahrzeugs in Augenschein zu nehmen und\nzum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen\". Hierin liegt\nin der Tat eine Verletzung des § 244 Abs.? StPO, wonach\ndas Gericht zur Erforschung: der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel\nzu erstrecken hat, die für die Entscheidung von Bedeutung\nsind. Ein solches Beweismittel war der in Rede stehende\nZettel, auf dem die Zeugin Me 3 4 ] aus einer Entfernung von\nnur fünf Metern das Kennzeichen des Kraftwagens notiert\nhatte, dessen Fahrer mit Perdita Tg dem Opfer des\nzweiten Sittlichkeitsverbrechens, davongefahren war. Mit\nRecht weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß nicht festgestellt worden ist, welche Nummer die Zeugin og t=tsächlich notiert hat. Fest steht nur, daß die Kennzeichennummer von der Mutter PB fernmündlich an die Polizei\nweitergegeben worden ist und daß von dem diensttuenden\nPolizeimeister in der Funkstreifenzentrale an alle \"Peterwagen\" als in Frage kommend zwei Kennzeichen durchgegeben\nworden sind, die nicht den Personenkraftwagen des Angeklagte\nbetreffen. Die Strafkammer geht, ohne sich einen Eindruck\nvon der Beschaffenheit des Notizzettels verschafft zu haben,\ndavon aus, daß der Mutter Pole beim Lesen des von Frau\nJansen geschriebenen Zettels ein Fehler unterlaufen sein\nkönne. Für die Frage, ob diese Möglichkeit bestand, wäre\naber die Beschaffenheit des Zettels und die Schrift der\nZeugin Jaggpp von Bedeutung gewesen.\n\nDaß die Akten der Kriminalpolizei \"zur Hauptverhandlung\nnicht greifbar gewesen\" sind, ändert nichts daran, daß\nsich der Strafkammer aufdrängen mußte, den Zettel herbeizuziehen, der als Beweismittel schon mit der Anklage hätte\nvorgelegt werden müssen (§ 199 Abs.2 Satz 2 StPO). Anders\nwäre es nur, wenn das Beweismittel im Sinne des § 244\nAbs.3 StPO \"unerreichbar\" gewesen wäre. Das ist nicht der\nFall.\n\n2. In Zusammenhang mit der erörterten Verfahrensbeschwerde steht auch die weiterhin angebrachte Rüge, das\nLandgericht n:ttedie durch einen beauftragten Richter\nvernommene Zeugin Jap noch einmal in der Hauptverhandlung vernehmen müssen, bevor sie davon ausging, die Zeugin\nhabe möglicherweise ein falsches Kennzeichen notiert. Frau\nJa hatte nicht nur, worauf die Revision in erster Linie\nhingewiesen hat, genaue Angabe über die Zeit des Vorfalles,\nsondern auch aus dem Gedächtnis Angaben über das von ihr\naufgeschriebene Kennzeichen gemacht. Ihre mündlichen Angaben deuten nicht auf das Kennzeichen des Personenkraftwagens des Angeklagten. Um die Zuverlässigkeit der Aussage\nder Zeugin zu prüfen, hätte sich der strafkammer aufdrängen\nmüssen, nicht nur den in Rede stehenden Zettel herbeizuziehen, sondern ihn auch der Zeugin Jmm vorzuhalten.\n\nAuf den beiden Verfahrensfehlern kann die Verurteilung\ndes Angeklagten beruhen, und zwar nicht nur im Falle\nPerdita Jg sondern auch im Falle Ulrike Kon. Der\nSenat brauchte daher auf die weiteren Verfahrensbeschwerden\nund die Sachrüge nicht einzugehen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. Dieser hat weiterhin mit Recht darauf\nhingewiesen, daß die Strafkammer von ihrer Auffassung aus,\ndaß nämlich die beiden Sittlichkeitsverbrechen mit der\nÜbertretung der §§ 2 StVZO, 21 StVG in Tateinheit stehen,\n\n-5-\n\n-5-\n\nnicht gesondert auf Haft wegen der Übertretung hätte\nerkennen dürfen (§ 73 StGB). In einem derartigen Falle ist\n§ 77 StGB nicht anwendbar.\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs.2\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-09/5-str-635-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-09/5-str-635-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:02.738412+00:00"}}