{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-02-09_5_StR_4_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-02-09","aktenzeichen":"5 StR 4/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 4/65\n\n/\na\n\nBUNDESGERICHTSHOF 2138 go\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\ndie Steuerbevollmächtigte Margret u ED\n\ngeborene Kl aus SEE,\ndort geboren am ED ':55,\n\n- Sachbezeichnungs ICEEEEED u.a. -\n\nwegen uneidlicher Falschaussage u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in \\rye\n\nSitzung vom 9.Februar 1965, an der teilgenommen haben,\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr mp .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär mn\n\n“ als Urkundsbeanter der Gesehäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Angeklagten UB zezen\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n22.0ktober 1964 wird verworfen,\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des.\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n9 nat\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDas Ländgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurfe\nder falschen uneidlichen Aussage vor Gericht und der\nAnstiftung zum Meineide und Zur Abgabe einer wissentlich\nfalschen Versicherung an Eides Statt wegen Mangels an\nBeweisen freigesprochen, hät es abör abgelehnt, die notwendigen Auslagen der Angeklagten der landeskasse aufzuerlegen. Gegen diesen Teil der Kostenentscheidung richtet\nsich die Revision. on a\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nWas \"zunächst die beiden Anstiftungen betrifft, so\nist es zwar richtig, daß das \"Landgericht schon die Haupttaten, das heißt einen Meineid und eine falsche eidesstattliche Versicherung des bisherigen Mitangeklagten\nIC, nicht als erwiesen ansieht. Daraus allein kann\naber nicht mit der Revision gefolgert werden, es habe\n\"sich eben insoweit die Unschuld der Angeklagten ergeben!,\nDieser Schluß ist offensichtlich falsch.\n\nEs kommt vielmehr darauf an, ob gegen die Angeklagte\nein begründeter Verdacht strafbarer Handlungen fortbesteht.\nDas bejaht die Strafkammer ohne rechtlichen Fehler.\n\nDie Revision meint, das Urteil gebe in seinen Gründen\nkeine \"Anhaltspunkte dafür, an welchen Stellen ein\nbegründeter Tatverdacht noch vorhanden sein könnte\";\nsoweit es Möglichkeiten zu Ungunsten der Angeklagten in\nBetracht ziehe, unterlasse es, diese \"näher zu definieren\",\nund stelle \"lediglich Spekulationen\" an.\n\nDieser Vorwurf ist nicht gerechtfertigt. Er verkennt,\ndaß der Tatrichter in erster Linie nicht die Kosten-,\nsondern die Sachentscheidung zu begründen hat. Darum\n\n-4-\n\nwem:\n\n-4-\n\npflegt er in einem freisprechenden Urteil vor allem zu\nsagen, was gegen eine Schuld des Angeklagten spricht, und\nmeistens nennt er nur im Zusammenhange hiermit auch die\nbelastenden Umstände, ohne sie besonders ausführlich zu\nerörtern. Über sie läßt das angefochtene Urteil folgendes\n\nerkennen.\n\nEs erwähnt zunächst den Zeugen WB. Wegen seines\ngroßen Interesses. an der Sache reicht seine Aussage der\nStrafkammer nicht aus, um die Einlassung der Angeklagten\nzu widerlegen, sie habe mit ihm eine Verlegung des. Übergabetermins vom 1.Mai auf den 1.Juli 1960 vereinbart\n(UA S.22/23). Welche dieser beiden Darstellungen wahr-:\nscheinlicher ist, sagt das Landgericht zwar nicht. Das\nmacht aber seine Entscheidung über den begründeten Tatverdacht nicht fehlerhaft. Denn der im Zivilprozeß und im\nfrüheren Strafverfahren gegen WED wegen Meineides °\nbehandelte Streit der Angeklagten und WlPs über den\nInhalt ihres Vertragsverhältnisses war für das jetzige.\nVerfahren zwar noch der Anlaß, aber nicht mehr der Hauptgegenstand,\n\nDer Vorwurf gegen. die Angeklagte ging vielmehr dahin,\nsie habe. den früheren Mitangeklagten IB bestimnt,\nin einer eidesstattlichen Versicherung und später unter\nEid. mehr über den Inhalt ihrer Unterredung mit WEB zu\nsagen, als ICE peim Zuhören in Wahrheit verstanden\nund noeh in der Erinnerung hatte. Auch soweit sie selbst\nder falschen uneidlichen Aussage beschuldigt wurde, sollte\nsie nur über das Zustandekommen der eidesstattlichen\nVersicherung ICEEEEDs unä seines Briefs vom 10.Juli 1961\ndie Unwahrheit gesagt haben.\n\n-5_\n\nZu allen diesen Punkten ergeben sich aus den Urteilsgründen deutlich die Tatsachen, die gegen die Angeklagte\nsprechen und denen das Landgericht den begründeten Tatverdacht entnimnt.\n\nSo erwähnt das Urteil, daß die eidesstattliche Versicherung ICE: \"Detailangaben enthält, die sowohl in\ndem Briefe vom ‘10. Juli 1961 als auch in dem Entwurf zu\ndiesem Brief fehlen\" (UA 8.23). ICE ist ferner \"in\nder Hauptverhandlung vor der 3.Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin an 1. Oktober 1962 nach mehreren Vorhalten\ndes Gerichts von seiner Bekundung, alle. Angaben. in. der _\neidesstattlichen Versicherung aus eigenem Wissen gemacht\nzu haben, selbst abgerückt und hat ausgesagt,. er habe nur\ndas gewußt, was in seinem Brief vom 10.Juli 1961 gestanden\nhabe\" (UA Ss 24). Was die Frage einer Anstiftung Leis\ndurch die Beschwerdeführerin betrifft, so kann nur. \"nicht\nmit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, daß\n‚der Angeklagten Ulrich jede Absicht fern lag, den Mitangeklagten zu falschen oder über sein eigenes Wissen\nhinausgehenden Bekundungen zu bestimmen\" (UA S.27/28).\n\nSoweit der Angeklagten vorgeworfen wurde, in der\nerwähnten Hauptverhandlung selbst ein falsches Zeugnis\nabgelegt zu ‚haben, sieht das Landgericht sie als nicht\nüberführt an, weil \"sich der Inhalt ihrer damaligen Aussage\nnicht mehr in allen Einzelheiten hat rekonstruieren\nlassen\", Die damalige Anklagevertretesrin \"hat zwar\nangegeben, die Angeklagte habe damals. als. Zeugin - jedenfalls zunächst - bestritten, überhaupt an ‚Zustandekommen\nder eidesstattlichen Versicherung: in irgendeiner Weise\nmitgewirkt zu haben\". Die Staatsanwältin hat.aber \"nicht\nmit Sicherheit ausschließen können, daß die Angeklagte\nschließlich doch eine 'technische' Hilfe bei der Herstellung des Entwurfs für die eidesstattliche Versicherung\n\n-6 -\n\n-6-\n\neingeräumt habe\" (UA S.28/29).\n\nBei diesen Feststellungen ist die abschließende\nWertung, es bestehe \"nach wie vor ein begründeter Verdacht\"\n(UA S.30), rechtlich zutreffend. Auch die Ermessensentscheidung, mit der das Landgericht es abgelehnt hat, die\nnotwendigen Auslagen der Angeklagten nach § 467 Abs.2\nSatz 1 StPO der Landeskasse aufzuerlegen, läßt keinen\nRechtsirrtum erkennen.\n\nDer Bundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung\nbeantragt.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-09/5-str-4-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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