{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-02-05_5_StR_1_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-02-05","aktenzeichen":"5 StR 1/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 1/63 21183 097\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn d=r Strafsache\ngegen\n\nden Schmiedegesellen Alfons W (EEEEREEEEEED\naus KUN xr<i: vom.\n\ndort geboren and» 1938,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5.Februar 1965, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting.\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof aD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom\n27.August 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.-\n\nGründe gg\n\nMit Recht rügt dis Revision, daß die Strafkanmner\n.den Sachverständigen Dr.Eisenecker trotz Antrags des\nVerteidigers nicht vereidigt hat. Das verstößt gegen\n§ 79 :Abs.1 Satz 2 StPO. Der Senat kann nicht ausschließen,\ndaß das. Urteil auf dem Verstoß beruht,\n\n‘Die weitere Verfahrensrüge bedarf keiner Brörterung.\n\nDie Strafkamner wird darauf hingewiesen, daß. \"Yolltrunkenheit\" nicht einfach ein medizinischer Befund ist.\nDas Erinnerungsvermögen ist nicht entscheidend. Es kommt\ndarauf an, ob der Angeklagte das Unerlaubte dieser Tat\nnoch einsehen konnte, und wenn ja, ob etwa die Trunkenheit\nihn außer Stand setzte, der Versuchung zu dieser Tat zu\nwiderstehen. Letzteres ist in erster Linie eine Frage der\nAnsprüche, die im Namen der Rechtsordnung bei Strafe an\ndas Wohlverhalten eines in dem festzustellenden Grade\nBetrunkenen gestellt werden können, also mehr eine Rechtsfrage als eine Sachverständigenfrage. Urteilsgründe und\nRevisionsbegründung legen die Befürchtung nahe, daß der\nSachverständige nach Dingen gefragt worden ist, die er\nweder beurteilen konnte noch zu beurteilen hatte, Wenn\ndie Strafkammer sich den Trunkenheitsgraäd des Angeklagten\nzur Tatzeit selbst vorzustellen vermag, bedarf sie zu\ndieser Beurteilung nicht unbedingt eines Sachverständigen.\nDagegen wird sie die Beweisbehauptung, daß der Angeklagte\n(nach festgestelltem \"reichlichem Alkoholgenuß\" am Vortage, Genuß von 5 bis 6 Flaschen Bier, \"etlichen Schnäpsen\"\nund \"noch einigen Schnäpsen!\" zwischen 11 und 14 Uhr,\nAusleeren einer Flasche Schnaps zu sechst oder siebt\nzwischen 14 und 15 Uhr) von 15 bis 20 Uhr \"weiter kräftig\ngetrunken\" habe, so daß er zur Tatzeit (20 Uhr) \"schwer\nbetrunken\"! gewesen sei, nicht als wahr unterstellen und\ngleichwohl die Volltrunkenheit verneinen können. \"Schwere\nTrunkenheit\" und \"Volltrunkenheit\" sind keine bloßen\n\n- 3.\n\nGraäunterschiede. Di« Annahme oder Ablehnung der Volltrunkenheit enthält eine rechtliche Wertung der \"schweren!\noder weniger schwer:n Trunkenheit. Diese Wertung ist\n\n‘nur möglich, wenn der Grad der \"schweren\" Trunkenheit\nfestgestellt wird. Werden dafür Zeugen benannt, so.\n\nmüssen sie in einem Fall wie dem vorliegenden vernommen\nwerden. Was das angefochtene Urteil eine Wahrunterstellung\nnennt, ‘ist in Wahrheit eine unzulässige Vorwegnahne des\nBeweisergebnisses zu Ungunsten des Angeklagten.\n\n.... Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundes-\n' anwaltschaft. un\nSarstedt Schmidt ‚Siemer\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-05/5-str-1-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-05/5-str-1-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:02.644293+00:00"}}