{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-01-26_5_StR_639_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-01-26","aktenzeichen":"5 StR 639/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2102 098 Li\nStR 6 64\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Studenten Sigmar OUEB aus zw,\ndort geboren an EEE 1942,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\n“ DL 20 1\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26.Januar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ne\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär oo)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 5.0ktober 1964 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an die\n7.Jugendkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.\n\n-Von Rechts wegen-\n\n- 3 -\n\nGründe\n\n1. Bereits die Rüge, § 261 StPO sei verletzt worden,\nführt zur Aufhebung des Urteils,\n\nDie schriftlichen Entscheidungsgründe ergeben, daß\n\"die Feststellungen\" auch \"auf den in der Hauptverhandlung\nverlesenen Urkunden beruhen\" (UA S.10). Wie die Revision\nmit Recht hervorhebt, kann damit im vorliegenden Falle\nnur ein Verlesen im Sinne des § 249 StPO, also zu Beweiszwecken, gemeint sein. Daß sich die Jugendkammer nur im\nAusdruck vergriffen und etwa lediglich die auf bloßen\nVorbalt von Urkunden erfolgte Einlassung des Angeklagten\ngemeint haben könnte, scheidet hier aus. Denn dagegen spricht\nnicht nur die deutliche Urteilsfassung (\"verlesenen\"),\nsondern auch der Umstand, daß sich das landgericht im selben\nSatz auf die \"Einlassung des Angeklagten\" noch besonders\nberuft (UA S.10). Zumindest teilweise gründen sich die\nFeststellungen daher unmittelbar auf den Inhalt von Urkunden.\nDie insoweit allein maßgebliche Sitzungsniederschrift teilt\naber nicht mit, daß (und welche) Urkunden beweiseshalber\nverlesen worden sind.\n\nWie damit feststeht, hat der Tatrichter seine Überzeugung also noch auf andere Grundlagen gestützt als auf\nden \"Inbegriff der Verhandlung\". Da nicht zu erkennen ist,\nin welchem Umfange dies geschah und welche Feststellungen\ndadurch beeinflußt worden sind, 1äßt sich auch nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Verstoß gegen § 261 StPO\nberuht. Es war deshalb in vollem Umfange aufzuheben.\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich auf\nfolgendes hingewiesen:\n\na) Entsprechend der zwingenden Vorschrift der §§ 107,\n38 Abs.3 Satz 1 JGG ist die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen. Das erübrigt sich hier nicht etwa deshalb, weil\n\n- 4-\n\nAU\n= 4-\n\nder Angeklagte einen Teil der ersten und die zweite fortgesetzte Handlung als Erwachsener begangen hat. Denn dadurch\nwird § 105 Abs.1 JGG nicht für denjenigen Teil der Verstöße\nunanwendbar, bei dem der Beschwerdeführer noch Heranwachsender\nwar. Das Landgericht muß deshalb wegen dieses Tatteiles\n\ndie Jugendgerichtshilfe herbeiziehen und nach deren Anhörung\ndie Persönlichkeit des Angeklagten umfassend würdigen und\n\nsich im Sinne des § 32 JGG darüber klar werden, welcher\n\nder beiden (gleichartigen) Straftaten das Schwergewicht\nbeizumessen ist.\n\nb) Dabei ist nicht nur auf die äußere Schwere der zu\nvergleichenden Taten sowie auf deren Zahl abzuheben. Für\ndie Entscheidung, ob Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht\nanzuwenden ist, kommt es auf den Unrechtsgehalt nach der\näußcren und der inneren Tatseite an. Insbesondere im vorliegenden Falle wird \"die Ermittlung der Tatwurzeln\nunerläßlich sein. Sind die späteren Taten nur die Folge\nund ein Ausfluß der früheren, so könnte daraus geschlossen\nwerden, daß das Schwergewicht bei diesen liegt\" (BGHSt 6,6,7).\n\nAus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer die Reifeprüfung abgelegt und sein Universitätsstudium begonnen hat,\nmuß sich nämlich bei der Art des vorliegenden Falles noch\nnicht von selbst ergeben, daß \"Entwicklungsrückstände von\nüber 2 1/2 Jahren mit Sicherheit\" auszuschließen sind, wie\ndas angefochtene Urteil angenommen hat.\n\nc) Da es sich hier um Verfehlungen handelt, die schon\nihrer Art nach häufig zur Anwendung von Jugendstrafrecht\ndrängen werden, da weiterhin der Angeklagte während der\nTatzeit intime Beziehungen zu seiner Verlobten unterhalten\nhat, und weil bisher die Beweggründe der Taten nicht aufzuklären waren, könnte es sich empfehlen, einen Psychiater\n\n-5.\n\nzur Beurteilung der Beweggründe und des Reifegrades des\nAngeklagten heranzuziehen.\n\n3. Gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO ist die Sache an die\n7.Jugendkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen\n\nworden.\nDer Generalbundesanwalt hat Aufhebung des Straf-\n\nausspruchs mit den Feststellungen hierzu beantragt.\n\nSarstedt Koffka \"Schmidt\n\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-26/5-str-639-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-26/5-str-639-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:02.433378+00:00"}}