{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-01-26_5_StR_624_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-01-26","aktenzeichen":"5 StR 624/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2102 092\n5 StR 624/64\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus WED,\ngeboren am EEE 1926 ir va\n\nwegen versuchter Unzucht mit einer Abhängigen\n\n1\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26.Januar 1965, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ii\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Verden/Aller vom 7.0ktober 1964\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels. zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Verurteilung wegen versuchten Verbrechens\nnach § 174 StGB ist, entgegen der Auffassung der\nRevision, ohne sachlichrechtlichen Fehler.\n\nEs trifft zwar zu, daß § 174 StGB, im Gegensatz zu\nden beiden letzten Unterfällen des § 176 Abs.1 Nr.3 StGB\nund zu § 175a Nr.3 StGB keinen Verleitungs- oder\nVerführungstatbestand enthält.\n\nTrotzdem liegt im vorliegenden Fall bereits in der\nversuchten Verführung eine versuchte Unzucht. Die Stieftochter des Angeklagten, mit der er Unzucht treiben\nwollte, war erst 14 Jahre alt. Der Angeklagte hat sehr\nintensiv auf das Mädchen eingeredet, um zu seinem Ziel\nzu gelangen. Er wollte die Unzuchtshandlung auch sofort\nmit ihr vornehmen, wenn sie zustimmen würde. Bei dieser\nSachlage hat die Strafkammer in dem Verführungsversuch\nmit Recht bereits eine unmittelbare Gefährdung des\ngeschützten Rechtsgutes, nämlich der geschlechtlichen\nFreiheit und Ehre des Kindes gesehen.\n\nEbenfalls zutreffend 1cgt das Urteil dar, daß der\n\nAngeklagte nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten\n\n-4-\n\n-4-\n\nist. Er hätte, angesichts der ablehnenden Haltung des\nMädchens, sein Ziel nur mit Gewalt erreichen können.\n\nEr wollte aber keine Gewaltunzucht begehen, sondern nur\neine solche mit Zustimmung des Mädchens. Dessen Weigerung\nalso, und nicht sein freier Wille hinderte ihn, die Tat\n\nso durchzuführen, wie er sie bcabsichtigt hatte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\n\nGencralbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-26/5-str-624-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-26/5-str-624-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:02.416003+00:00"}}