{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-01-26_5_StR_612_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-01-26","aktenzeichen":"5 StR 612/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 612/64 27\n\net\n\n1\n\nBUNDESGERICHTSHOF &\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden spanischen Staatsangehörigen Industriearbeiter\n\nManuel R EEE - > GE zus CHE,\ngeboren angEED 931 in NEE, Provinz rom,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden spanischen Staatsangehörigen Industriearbeiter\n\nRamon ICE - ' GE su: Ham,\ngeboren am EEE 1934 in ve, Provinz vo,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26.Januar 1965, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter. Schmitt\nals beisitzende Richter,\n. Bundesanwalt Dr .(iEun\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsckretär iD\n. als. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten Rume- >EEEEEE>\nund IE EEE seen das Urteil des\n\nSchwurgerichts in Hannover vom 5.Juni 1964 werden\nverworfen,\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nJeden von ihnen wird die. nach dem 5.Juni 1964\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie. drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet... :\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Revision des Angeklagten Rn - EEE züst\n\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist ohne Erfolge.\n\n1. Die Rüge, das Schwurgericht sei in der Person des\nGeschworenen (Hilfsgeschworenen) Bremer nicht ordnungsgemäß\nbesetzt gewesen, ist unbegründet. Es trifft allerdings zu,\ndaß in der Hauptverhandlung der zweiten Schwurgerichtstagung des Landgerichts am 4. und 5.Juni 1964, in der die\nvorliegende Sache verhandelt worden ist, anstelle des\nGeschworenen. Vogt der Hilfsgeschworene BB mitgewirkt\nhat. Das entsprach jedoch dem Gesetz.\n\nDer Vorsitzende des Schwurgerichts hatte, wie seine\ndienstliche Äußerung vom 21.Oktober 1964 (Bd.II B1.246 d.A.)\nbeweist. den Geschworenen Vogt von der Dienstleistung an\nden Sitzungstagen, an denen die vorliegende Sache verhandelt\nwurde, entbunden,. weil Vogt Ferienplätze, die er ab\n1.Juni 1964 gebucht hatte, nur bis zum 5.Juni 1964 hatte\nverlegen können, und weil von vornherein damit zu rechnen\nwar, daß die Verhandlung am 5.Juni 1964 fortdauern werde.\nDiese auf die §§ 54, 84 GVG gestützte Entscheidung ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n.\\. 2. Der : Vorsitzende des Schwurgerichts hatte hiernach einen\nGeschworenen aus: der .Zahl der. Hilfsgeschworenen nach der\nReihenfolge der Geschworenenliste zuzuziehen (§§ 49,\n\n42 Nr.2, 84 GVG).\n\nZu Unrecht meint die Revision, daß er nicht den Hilfsgeschworenen BE, sondern einen der beiden in der Liste\nvor BEE stehenden Hilfsgeschworenen hätte berufen müssen.\n\nweranen,\n\n- 4 -\n\nHeranzuziehen ist der an bereitester Stelle stehende Hilfsgeschworene, d.h. derjenige, der in der Liste nach denjenigen Hilfsgeschworenen steht, der in der Wahlperiode\nzuletzt zu einer Hauptverhandlung anstelle eines verhinderten\nGeschworenen einberufen wurde (BGHSt 12,243). Daß ein solcher\nWechsel stattfindet, ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich\nausgesprochen, folgt aber daraus, daß es nicht Absicht des\nGesetzes sein kann, den zuerst aufgeführten Hilfsgeschworenen stärker zu belasten als die anderen (vgl. Löwe/Rosenberg\n20. Aufl. GVG § 49 Anm.4).\n\nDie beiden Hilfsgeschworenen, die in der Liste vor\nEEE standen, waren, wie die bereits oben erwähnte dienstliche Äußerung des Vorsitzenden ebenfalls beweist, schon von\ndem Vorsitzenden der ersten Schwurgerichtstagung, die am\n11.Mai 1964 begonnen hatte und während der zweiten Schwurgerichtstagung fortdauerte, als Ergänzungsgeschworene\nzugezogen worden. ärgänzungsgeschworene sind zwar keine\nHilfsgeschworenen. Sie werden aber ebenso wie diese nach\nden §§ 49, 42 Nr.2, 84 GVG berufen (vgl. Löwe/Rosenberg aa0.\nGVG § 192 Anm.8). Der Dienst als Ergänzungsgeschworener\nbelastet zeitlich gesehen den Geschworenen ebenso wie der\nDienst als Hilfsgeschworener. Das rechtfertigt es, bei\nBeantwortung der Frage nach dem an bereitester Stelle stehenden Hilfsgeschworenen eine frühere Zuziehung als Ergänzungsgeschworener genauso zu berücksichtigen wie die frühere\nzZuziehung als Hilfsgeschworener.\n\nAn der rechtlichen Beurteilung ändert nichts, daß die\nerste Schwurgserichtstagung während der zweiten Schwurgerichtstagung fortdauerte. Es gibt weder ein Gesetz noch einen\nRechtsgrundsatz, der verbietet, daß mit einer späteren\nSchwurgerichtstagung begonnen wird, bevor die frühere\nbeendet ist. Ein solches Verfahren ist rechtlich zulässig,\n\n-5.-\n\nsofem nur die Zuständigkeitsbereiche beider Tagungen in\nrechtlich einwandfreier Weise gegeneinander abgegrenzt\nwerden. Daß letzteres hier nicht der Fall gewesen wäre,\nrügt die Revision nicht.\n\n2. Die Rüge, § 244 Abs.2 StPO (Aufklärungspflicht)\nsei verletzt worden, ist ebenfalls unbegründet.\n\nDas Schwurgericht hat ausweislich der Urteilsgründe\nauf Grund der Aussage des Zeugen SCHEEED- GERD als erwiesen\nangesehen, daß der Gastarbeiter DD UDO den\nAngeklagten Oo ) unmittelbar vor der Tat mit den Worten\n' \"Denk an Frau und Kinder\" gewarnt und dieser darauf\nabweisend geantwortet hat (UA S.7). Von Amts wegen auch\nDOSE © GEBE als Zeugen hierzu zu hören, brauchte sich\ndem Schwurgericht nicht aufzudrängen, zumal da DEE -\nCHE nach einem Vermerk in der Sitzungsniederschrift\nnicht zu ermitteln war:\n\n3. Die Sachrüge ist ebenfalls ohne Erfolg. Was die\nRevision hierzu im einzelnen vorträgt, ist offensichtlich\nunbegründet. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das\nUrteil, soweit es den Angeklagten betrifft, im vollen\nUmfangs geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen Fehler.\n\n‚Be\n\n‚Die Revision des Angeklagten iD m rügt\ngleichfalls Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Auch dieses Rechtsmittel hat keinen\nErfolg. | u | |\n\n1. Das Gesetz ist nicht dadurch verletzt worden, daß\ndas Schwurgericht weder die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen Manuel AB - BD von\n\n-6-\n\nBrr-\n\n-6-—-\n\n17.Dezember 1963 (Bd.I B1l.234 f d.A.) in der Hauptverhandlung verlesen noch den Zeugen erneut vernommen hat.\n\n§ 245 StPO ist nicht verletzt worden, weil die\nVernehmungsniederschrift kein. herbeigeschafftes Beweismittel im Sinne dieser Vorschrift war. Hierzu hätte es des\n\n-Antrages eines Beteiligten auf Verwertung der Vernehmungs-\n\nniederschrift bedurft (vgl. RGSt 41,4,13). Ein solcher\nAntrag ist nicht gestellt worden. In der Sitzungsniederschrift heißt es vielmehr, daß der Staatsanwalt und beide\nVerteidiger keine Anträge auf Verlesung der Vernehmungsniederschrift stellten.\n\n\"Ein Verstoß gegen § 244 Abs.2 StPO liegt ebenfalls\nnicht vor. Das Schwurgericht hat ausweislich der Urteilsgründe festgestellt, daß der Blutalkoholgehalt des Angeklagten TB zur Tatzeit mindestens 1,24 o/oo und höchstens\n1,41 0o/oo betrug. Das ist ein hinreichender Anhaltspunkt\nfür den Trunkenheitsgrad. Es brauchte sich dem Schwurgericht bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen, von Amts\nwegen Manuel Amp up als Zeugen darüber zu hören,\nob der Angeklagte Tgw., wie die Revision behauptet, vor\nder Tat 6 Flaschen Bier getrunken hat und auf der Rückfahrt\nmehrmals vom Fahrrad gefallen ist. Ebensowenig brauchte es\nsich dem Schwurgericht aufzudrängen, von Amts wegen\nManuel AA darüber zu hören, ob der Angeklagte\nIB irn, wie die Revision weiterhin behauptet, erzählt\nhat, er, I 73 sei von einem Deutschen geschlagen\nworden, und ob er, AL daraufhin dem Pförtner\nder Hmm erklärt hat, I spinne wohl. Das Schwurgericht konnte die behaupteten Tatsachen als bedeutungslos\nansehen. Das Urteil stellt auf UA S.5 fest, daß der\nAngeklagte ID sie Gaststätte als erster betrat. Das\nist genau das, was die Revision behauptet. Inwiefern die\nStrafkammer verpflichtet gewesen wäre, von Amts wegen\n\n- 7 -\n\n-7-\n\nManuel AD- u hierüber zu vernehmen, ist weder aus\nder Revisionsbegründung noch sonst ersichtlich.\n\n2. Das Gesetz ist auch nicht dadurch verletzt worden,\ndaß das Schwurgericht Manuel Ap-!B richt als\nZeugen: gehört hat. Er war vom Verteidiger des Angeklagten\nTE nit Schriftsatz vom 27.April 1964. (Bä.II Bl.148\n-d.A.) benannt worden. Dabei hatte der Verteidiger als\n\nAnschrift des Zeugen angegeben; \"Firma REED U)\nAG Tu, SCEEEEEEEB SE EB Wohnheim der Spanier,\n\nZimmer Nr.8\". B1l.42,453 und 47 des Zustellungsheftes ergeben,\ndaß vergeblich versucht worden ist, den Zeugen zur Haupt-\n_ verhandlung zu laden und daß die Rue -AMEEEEp Ac\nmitgeteilt hat, ein Spanier mit dem-erwähnten Namen habe\nnie bei ihr gearbeitet, wahrscheinlich liege eine Verwechslung mit dem -— oben unter 1 erwähnten - Manuel\nAUGE vor. In der Hauptverhandlung ist daraufhin\nausweislich der Sitzungsniederschrift festgestellt worden,\ndaß der Zeuge nicht ermittelt werden konnte. Von Ants\nwegen weitere Ermittlungen anzustellen, war das Schwurgericht nicht verpflichtet. Ä\n\n53.. Es bedeutet keinen Verfahrensverstoß, daß das\nSchwurgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 und\n2 StGB verneint hat, Das. Revisionsgericht kann nicht\nprüfen, was der Sachverständige in der Hauptverhandlung\ngesagt hat. Im übrigen entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des 8 51.Abs.1 oder 2 StGB erfüllt oder ausgeschlossen sind, letztlich der Richter. |\n\nEbensowenig kann aus verfahrens- oder sachlichrechtlichen Gründen ‚beanstandet werden, daß das Urteil nicht\nmitteilt, was die zur Frage der Zurechnungsfähigkeit\ngehörten Sachverständigen in der Hauptverhandlung im\n\n-B-\n\neinzelnen gesagt haben. Das Schwurgericht konnte und durfte\nsich damit begnügen, das Ergebnis dieser Beweisaufnahme in\nden Urteilsgründen in dem Satz zusammenzufassen; \"Die Hauptverhandlung hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß er\nzur Zeit der Tat nicht voll zurechnungsfähig gewesen sei\"\n\n(VA 5.10).\n\n4. Die Sachrüge ist gleichfalls ohne Erfolg. Was die\nRevision zu ihrer Rechtfertigung vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Auch sonst läßt das Urteil, soweit es\nden Angeklagten betrifft, keinen sachlichrechtlichen Fehler\nerkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-26/5-str-612-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-26/5-str-612-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:02.396226+00:00"}}