{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-01-26_5_StR_592_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-01-26","aktenzeichen":"5 StR 592/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2137 045\n\n5 StR 592/64\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Friedrich K (EEE\naus SED Krei: Cu \"EEE,\n\ndort geboren am EB 1305,\n\n- Sachbezeichnung: KiiiiB u .a.. -\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 26.Januar 1965, an der teilgenommen habenz\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr mn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär > ..\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ki\nwird das Urteil des Schwurgerichts in Verden von\n10.September 1964 insoweit aufgehoben, als dieser\nAngeklagte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt\nist.\n\nIn diesem Umfang wird der Angeklagte auf Kosten\nder Landeskasse freigesprochen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich der\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten in der\nRevisionsinstanz trägt die Landeskasse,.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGrünte\n\nDie in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen\nfahrlässiger Tötung beschränkte Revision hat Erfolg.\n\nMit Recht geht zwar das Schwurgericht davon aus, daß\nder Angeklagte als leiblicher Vater des zu erwartenden\nKindes, der mit der Kindesmutter in enger Lebensgemeinschaft\nlebte, rechtlich verpflichtet war, alles in seinen Kräften\nund Möglichkeiten Stehende zu tun, um das zu erwartende\nKind am Leben zu erhalten. Das Schwurgericht hat aber die\nAnforderungen, die es an die Sorgfaltspflicht des Angeklagten\ngestellt hat, überspannt. Wie das Schwurgericht (UA $S.7)\nfeststellt, wußte der Angeklagte Ki an 3. Februar\n1964 nicht, daß Frau Kö unter Umständen noch am\nselben Tage niederkommen werde. Diese hatte auf seine Frage\nausdrücklich verneint, daß die Wehen -schon begonnen hätten\n(UA 8.7). Sie hatte ebenfalls seine Frage, ob er einen Arzt\noder eine Hebaime holen solle, unwiderlegt noch um 14 Uhr\n‚des 3.Februar 1964 verneint. Da das Kind (UA 5.8) möglicherweise zwischen 17 und 18 Uhr schon tot war, wäre der\nAngeklagte nür dann der fahrlässigen Tötung schuldig, wenn\ner in der Zeit zwischen 14 und 18 Uhr in vorwerfbarer Weise\netwas unterlassen hätte, das zur ‚Rettung des Kindes geführt\nhätte. Das ist aber im Gegensatz zur Auffassung des Schwurgerichts nicht der Fall. Die Feststellungen des Urteils\nergeben nichts dafür, daß der Angeklagte den Worten der\nFrau Kö, dic Wehen hätten noch nicht begonnen, mißtrauen mußte. Wie das Urteil feststellt, hatte Frau Kaum\nvom Beginn der. Schwangerschaft an sehr an Schwangerschaftsbeschwerden gelitten, so daß der bloße Umstand, daß sie sich\nmit einer Wärmflasche ins Bett legte, es dem Angeklagten\n\n.\nWrede,\n\n-4-\n\nnoch nicht nahezulegen brauchte, ihre Angabe, die Wehen\n\n‚hätten noch nicht begonnen, sei möglicherweise unwahr.\n\nKonnte aber der Angeklagte um 14 Uhr davon ausgehen, daß\n\ndie Wehen noch nicht begonnen hätten, so brauchte er für\ndie nächsten Stunden nicht mit der Geburt des Kindes zu\nrechnen. Er hätte einem Arzt oder einer Hebamme, die nicht\ngeholt zu haben das Schwurgericht dem Angeklagten zum\nVorwurf macht, auch nur sagen können, daß die Wehen noch\nnicht begonnen hätten, und daß die Schwangere einen Wunsch\nnach der Hilfe eines. Arztes oder einer Hebamme nicht habe.\nVor Beginn der Wehen pflegen aber Ärzte und Hebammen nicht\nzu kommen. Es kann dem Angeklagten auch nicht zum Vorwurf\ngemacht werden, daß er nicht zwischen 14 und 18 Uhr noch\neinmal nach Frau Käggmmp gesehen hat, nachdem dicse ihn\num 14 Uhr hinausgeschickt hatte. Da der Angeklagte, wie\ndargelegt, nicht mit einer unmittelbar bevorstehenden Geburt\nzu rechnen brauchte, kann ihm auch kein Vorwurf daraus\ngemacht werden, daß er sich nicht so in der Nähe des Zimmers\nder Frau Kö aufhielt, daß er jederzeit Geräusche aus\ndiesem Zimmer hätte hören können.\n\nDa weitere Feststellungen sich offensichtlich nicht\nmehr treffen lassen, die bisherigen Feststellungen aber\nfür den Vorwurf der Fahrlässigkeit gegenüber dem Angeklagten\nnicht ausreichen, war er von der Anklage der fahrlässigen\nTötung freizusprechen.\n\nEs handelt sich aber nur um einen Freispruch mangels\nBeweises, da das Schwurgericht dem Angeklagten zwar eine\nvorsätzliche Tötung nicht hat nachweisen können, die\nMöglichkeit einer solchen aber nicht für ausgeschlossen\nerachtet hat. Ein Fall des § 467 Abs.2 Satz 2 StPO liegt\ndaher nicht vor.\n\n.- 5-\n\nDie notwendigen Auslagen des Angeklagten erster Instanz\nnach § 467 Abs.2 Satz 1 StPO der Landeskasse aufzuerlegen,\nbesteht kein Anlaß. Anders liegt es für die notwendigen\nAuslagen der Revisionsinstanz, da hier praktisch nur noch\nder Vorwurf ‘der fahrlässigen Tötung zur Erörterung stand\nund dieser nach den Feststellungen, die das Schwurgericht\ntreffen konnte, unberschtigt. ist.\n\nSarstedt ' Koffka . Schmidt\n.. Siemer . Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-26/5-str-592-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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