{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-01-19_5_StR_617_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-01-19","aktenzeichen":"5 StR 617/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 617/64 [\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2099 02€\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gleisbauarbeiter Heinz m EB zus sn\nKreis sum,\ngeboren am u '925 in SEE (Pommern),\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\n- 2.\"\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19.Januar 1965, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n‚Bundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär gu» .\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n*\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das’\n\nUrteil des Landgerichts in Lübeck vom 3,September 1964\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nim Falle b des Eröffnungsbeschlusses von dem Vorwurf\nfreigesprochen worden ist, Kinder unter 14 Jahren zur\nVerübung unzüchtiger Handlungen verleitet zu haben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur an,\nsoweit im Falle b des Eröffnungsbeschlusses\" das sachliche Recht\nerletzt worden ist,\n\nHierzu hat sich der Generalbundesanwalt im wesentlichen wie\nolgt schriftlich geäußerts\n\n\"Nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils läßt sich zwar\nnicht abschließend beurteilen, ob die sechs: Bilder, auf denen\njeweils eine nackte Frau mit deutlich sichtbarem Geschlechtsteil abgebildet war (UA S.5), Kinder- und Jugendliche offensichtlich. sittlich schwer gefährden. Dies legen die. Urteilsfeststellungen aber nahe, Unter diesen: Umständen ist es ein\nRechtsfehler zugunsten des Angeklagten, daß die: Strafkammer\nnicht geprüft hat, ob sein Verhalten im Falle. b des Eröffnungsbeschlusses (B1.57 d.A.) ein Vergehen nach §§ 1 Abs.3,\n3, 6 Abs.1, 21 Abs.1 des Gesetzes über die Verbreitung\nJugendgefährdender Schriften enthält und dementsprechend\nnach $. 21.Abs.4 dieses Gesetzes die Einziehung der Bilder\nanzuordnen ist..Der gerügte Mangel .nötigt dazu, das freisprechende Urteil insoweit aufzuheben. -„....\"\n\ner Senat tritt dieser Auffassung bei.\n\nSarstedt \"Schmidt ° \" Siemer\n.. Schmitt _ Börker .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-19/5-str-617-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-19/5-str-617-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:02.154342+00:00"}}