{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-01-19_5_StR_599_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-01-19","aktenzeichen":"5 StR 599/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Berliner Freiheitsschutzgesetz § 1\n\nEine politische Verdächtigung, die der Täter\nin der Absicht begeht, eine der im Gesetz\nbezeichneten Folgen herbeizuführen, ist ein\nVerbrechen,\n\nBGR, Urt, v. 19. Januar 1965 - 5 StR 599/64 -\nLG Berlin\n\nStR 6","text_plain":"2102 09°\n\nNachschlagewerk; Ja\nAmtliche Sammlung; Ja\n\nSsteB §§ 1, 241a ;\nBerliner Freiheitsschutzgesetz § 1\n\nEine politische Verdächtigung, die der Täter\nin der Absicht begeht, eine der im Gesetz\nbezeichneten Folgen herbeizuführen, ist ein\nVerbrechen,\n\nBGR, Urt, v. 19. Januar 1965 - 5 StR 599/64 -\nLG Berlin\n\nStR 6 /\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Erich m ED :.: ze,\ngeboren am EEE 1300 in cu,\n\nwegen politischer Verdächtigung\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19.Januar 1965, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n' Bundesrichter Pr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaats..nwalt beim Bundesgerichtshof Dr >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 29.September 1964\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen einer .\nim September 1954 begangenen politischen Verdächtigung\nnach § 1 Abs.1, 3 und 5 des Berliner Gesetzes zum Schutze\nder persönlichen Freiheit (Berliner Freiheitsschutz@) vom\n14.Juni 1951 - BinGVBl 5.417 -— zu einer Gefängnisstrafe\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil\nin vollem Umfange angreift, ist ohne Erfolg.\n\nDer Senat hatte zunächst zu prüfen, ob die Strafverfolgung nach § 67 Abs.2 StGB verjährt ist.\n\nDie.Entscheidung hierüber hängt davon ab, ob eine Tat,\nwie der Angeklagte sie verübt hat, als eine mit Gefängnis\nbedrohte Handlung und demgemäß als ein Vergehen nach\n§ 1 Abs.2 StGB oder als eine mit Zuchthaus bedrohte Handlung\nund dementsprechend als ein Verbrechen nach § 1 Abs.1 StGB\nzu beurteilen ist.\n\nDie Absätze 1 und 3 des § 1 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes bedrohen die in ihnen bezeichnete politische\nVerdächtigung \"mit Gefängnis\". Die Strafkammer hat indessen\nauch die Voraussetzungen von Absatz 5 der Vorschrift als\nerfüllt angesehen, der bestimmt, daß bei einer politischen\nVerdächtigung im Sinne der Absätze 1 und 3, wenn in ihr\ngegen den Verdächtigten eine unwahre Behauptung aufgestellt\noder die Tat in der Absicht begangen wird, eine der in\nAbsatz 1 bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder sonst ein\nbesonders schwerer Fall vorliegt, \"auf Zuchthaus bis zu\n10 Jahren\" erkannt werden kann. Der Angeklagte hatte nach\nden Feststellungen der Strafkammer jene Absicht. Solche\nTaten sind Verbrechen. Die Strafverfolgung ist daher nicht\nverjährt.\n\nWo das Gesetz für besondere Fallgruppen einer Straftat\neinen geschärften Strafrahmen in der Weise zur Verfügung\n\n-4-\n\n= A\n\nstellt, daß es als Anwendungsbercich des geänderten Strafrahmens das Vorliegen eines besonders schweren Falles bezeichnet und dabei näher gekennzeichnete Fallgruppen als\nBeispiele eines besonders schweren Falles erwähnt, kommt\n\nes zwar grundsätzlich für die Einordnung der Straftat in\neine der in § 1 StGB genannten Tatgruppen nicht auf den\ngeänderten, sondern denjenigen Strafrahmen an, den das\nGesetz für den Regelfall vorsieht, Der Senat braucht aber\nnicht zu entscheiden, ob Absatz 5 aaO die in seinem ersten\nTeil näher gekennzeichneten Fallgruppen als Beispiele eines\nbesonders schweren Falles erwähnt (so insbes. Denkschrift\ndes Bundesjustizministeriums zum Gesetz zum Schutze der\npersönlichen Freiheit in DRZ 1951,162,164 zu dem gleichlautenden Abs.4 des § 241a StGB); denn eine solche Erwähnung\neinzelner Fallgruppen schließt nicht schlechthin aus, daß\nder Gesetzgeber zugleich durch die Art ihrer Kennzeichnung\neinen Sondertatbestand für sie gebildet hat.\n\nDies ist hier dadurch geschehen, daß der Gesetzgeber\ndie im ersten Teil von Absatz 5 aaO näher gekennzeichneten\nFallgruppen durch Nennung so bestimmter und klarer Tatbestandsmerkmale, wie \"unwahre Behauptung\" und \"Absicht,\neine der in Abs.1 bezeichneten Folgen herbeizuführen\",\nscharf umrissen hat.\n\nDer oben erwähnte Rechtsgrundsatz gilt für solche\nFälle ausnahmsweise nicht. Es kommt hier vielmehr, soweit\nder Täter den Sondertatbestand verwirklicht hat, auf den\ngeänderten Strafrahmen an. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck\njenes Rechtsgrundsatzes, durch den nur verhindert werden\nsoll, daß die Einordnung einer Straftat in eine der in\n§ 1 StGB genannten Tatgruppen der freien Entscheidung des\nRichters überlassen wird. Eine solche Entscheidung kommt\nbei einem Sondertatbestand, wie Absatz 5 aa0 ihn für die\nin seinem ersten Teil näher gekennzeichneten Fallgruppen\nbestimmt hat, ohnehin nicht in Betracht.\n\n-5.\n\n-5-\n\nDie Entscheidung BGHSt 11,2353,241 steht nicht entgegen.\nSie betrifft cine wesentlich anders geartete Straftat\n(§ 129 StGB). Die in Abs.2 des § 129 StGB genannten Merkmale \"Rädelsführer\" und \"Hintermänner\" geben dem Richter\neine erheblich größere Beurteilungsfreiheit als die hier\nin Rede stehenden Tatbestandsmerkmale. Entsprechendes gilt\nfür die Entscheidungen RGSt 69,49 und 69,58,64 zu § 263\nAbs.4 und § 266 Abs.2 StGB in der Fassung des Gesetzes\nvom 26.Mai 1933 (RGB1l I,295).\n\nAuch sonst läßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen\nFehler erkennen, der der Revision zum Erfolge’ verhelfen\n\nkönnte.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, däs Verfahren\neinzustellen. Er meint, die Strafverfolgung sei verjährt.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-19/5-str-599-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241a","ref_norm":"241a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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