{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-01-19_5_StR_556_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-01-19","aktenzeichen":"5 StR 556/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2102 087 At\nStR 556/6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kohlenarbeiter Werner H ED :u: ze,\ndort geboren am > 935,\n\nzur Zeit in Unterbringungshaft,\n\nwegen Gewaltunzucht u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19.Januar 1965, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär wi\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten.gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 17.Juli 1964 wird\n. verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts.\nmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie sachlichrechtlichen Angriffe der Revision des\nAngeklagten dringen nicht durch.\n\n1. a) Richtig ist allerdings, daß das angefochtene Urteil\ndie Tatbestände des versuchten Raubes oder der versuchten\nräuberischen Erpressung nicht ausreichend feststellt.\n\nDas gilt zunächst für die Annahme, der Angeklagte habe der\nServiererin einen Vermögensnachteil:. zufügen und sich zu Unrecht\nbereichern wollen. Das wird im Urteil nur formelhaft- dargelegt\nund verträgt sich nicht ohne weiteres mit der Feststellung, der\nBeschwerdeführer habe geglaubt, die Serviererin habe ihm zu\nwenig Geld herausgegeben (UA S.4). Nach dieser Feststellung ist\nmöglich, daß der Angeklagte sich sowohl über das. Bestehen eines\nZahlungsanspruches als auch über Umfang und Grenzen des Selbsthilferechts geirrt hat (vgl. BCHSt 4,105 ff).\n\nAuch hat die Strafkammer nicht geprüft, ob der Angeklagte\nmit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurückgetreten ist\n(§ 46 Nr.1 StGB). Dies liegt nahe, weil der Beschwerdeführer\ndie etwa beabsichtigte Raub- oder Erpressungstat offenbar von\nsich aus aufgegeben ‚hat, als die Serviererin zu ihm sagte, sein\nVerlangen \"sei doch Blödsinn\" (er \"machte keine weiteren Anstalten, das Geld zu bekommen\" - UA 8.5).\n\nb) Diese Unzulänglichkeiten des Urteils können der Revision\nJedoch nicht zum Erfolge verhelfen, weil die Unterbringungsanordnung auf ihnen nicht beruht. Sie gründet sich in erster Linie\nauf den mit Recht angenommenen Verstoß gegen § 176 Abs.1 Nr.1 StGB\nwie die Darlegungen Seite 10 UA zeigen. Dort wird die Einweisung\ndes Angeklagten in eine Heil- oder Pflegeanstalt mit der Gefahr\nbegründet, der Angeklagte werde sich zukünftig \"zu Aggressionen\ninsbesondere sexueller Art hinreißen\" lassen; in diesem\nZusammenhange hebt das Landgericht die andere unzüchtige Handlung des Angeklagten hervor, derentwegen er am 19.Februar 1964\nverurteilt worden war,\n\n-4-\n\n2e Auf bloße Fassungsmängel eines Urteils (Fehlen des\nWortes \"erheblich! auf Seite 10 \"UA) Kann die Revision nicht\ngestützt werden, Die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB\nsind deutlich und rechtsirrtünsfrei festgestellt worden.\n\n3. Ebenfalls haltlos sind die Vorwürfe, der Tatrichter\nhabe nieht genügend zwischen Unzurechnungsfähigkeit und erhebli\n\nverminderter Zurechnungsfähigkeit unterschieden, auch habe er\n\ndie Entscheidung hierüber dem Sachverständigen’ überlassen.\n\nDas Urteil bringt deutlich zum Ausdruck, daß sich die\nStrafkamer mit Hilfe des Gutachtens die eigene Überzeugung\ngebildet hat, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit könne möglicherweise ausgeschlossen- gewesen :sein, in jedem\nFalle aber sei sie erheblich vermindert gewesen.\n\n4. Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, die angefochtene Entscheidung habe nicht ausreichend dargetan, daß\ndie strafbaren Handlungen des Angeklagten Ausfluß derjenigen\ndauernden geistigen Erkrankung gewesen seien, äuf der die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers beruht, und daß gerade wegen dieser Krankheit auch in\nZukunft erhebliche Rechtsbrüche zu erwarten seien.\n\nDer Wortlaut des Urteils unterscheidet allerdings nicht\nscharf zwischen den Auswirkungen des Schwachsinns und denen\ndes Alkoholgenusses. Der Zusammenhang der Entscheidungsgründe\nergibt indessen deutlich, daß die Strafkamer der Überzeugung\nwar, der Angeklagte könne sich nur wegen seines Schwachsinns\nnicht gegen die Alkoholsucht wehren; deshalb seien er und die\nAllgemeinheit vor ihren Folgen auch nicht anders als durch\nseine Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt zu bewahren.\nFür eine solche Auslegung des Urteils sprechen vor allem die\nDarlegungen auf Seite 10 UA. Dort wirä zunächst festgestellt,\ndaß der Angeklagte schwachsinnig ist, und unmittelbar danach\nhervorgehoben, er besuche \"in seiner Freizeit häufig Lokale!\nund nehme \"dort Alkohol zu sich\"; ersichtlich soll damit\n\n-5.-\n\nauf die das Alkoholbedürfnis auslösende Wirkung des\nSchwachsinns hingewiesen werden. Auch der vorletzte Satz\nder Entscheidungsgründe (UA S.11) wird nur bei dieser\nBetrachtung sinnvoll.\n\nDie strafbaren Handlungen finden ihre Ursache also in\nderjenigen dauernden geistigen Erkrankung, auf der die erheb.-\nliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nberuht, |\n\nDie Revision war daher in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt. j\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n“ Schmitt: Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-19/5-str-556-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-19/5-str-556-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:02.117778+00:00"}}