{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-01-19_5_StR_536_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-01-19","aktenzeichen":"5 StR 536/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2102 088\n\n5 StR 536/64\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hans I GW ‚, ohne festen Wohnsitz,\ngeboren arı EEE 1914 ir DEE,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Betruges i.R. u.&.\n\n18\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19.Januar 1965, an der teilgenommen haben:\n\n Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n'Bundesrichter Schmitt\n“ Bundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär ee\n‘als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 20.März 1964\n\n1. im Schuldspruch insoweit, als es ihn\n\n. &) wegen vollendeten Rückfallbetruges in einem\nFalle und wegen versuchten Rückfallbetruges\nin zwei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit unbefugter Führung eines inländischen akademischen Grades,\n\nb) wegen eines Diebstahls verurteilt,\n\n2. in allen Strafaussprüchen\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n‘ II. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nI.\n\nSoweit die Revision das Verfahren beanstandet, erreicht\nsie nur die Aufhebung der Verurteilung in den drei Fällen\n\"Dr. Ste\" (Nr.3-5 der Urteilsgründe).\n\nl. Vergeblich bemängelt der Beschwerdeführer, daß er\n\"während des letzten Tages der Hauptverhandlung ... nicht\n.durch den von ihm gewählten Verteidiger, Rechtsanwalt I. zw,\nsondern äen von ihm... abgelehnten Pflichtverteidiger,\nRechtsanwalt Dr. va» vertreten war\".\n\nRechtsanwalt Ip aus NEED war vom Angeklagten\nerst während der Hauptverhandlung beauftragt worden. Seine\nVollmacht war am 19.März 1964 beim Landgericht eingegangen.\nEr war daraufhin telegrafisch zum 20.März 1964, dem letzten\nVerhandlungstage, geladen worden. Da er an diesen Tage\nnicht erschien, bestand kein Grund, . die Bestellung des\nPflichtverteidigers nach § 143 StPO zurückzunehmen. Daß\nder Angeklagte erklärt habe, zu dem Pflichtverteidiger\naus bestimmten Gründen kein Vertrauen mehr zu haben, und\ndessen’ Ablösung beantragt habe, ist nicht erwiesen. In\nder Sitzungsniederscehrift ist darüber nichts beurkundet.\nÜber den schriftlichen Antrag des Rechtsanwalts IuR den\nVerhandlungstermin vom 20.März 1964 aufzuheben, hatte die\nStrafkammer nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Daß sie von ‘dieser Freiheit einen rechtlich\nfehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, ist nicht erkennbar.\n\n2, In dem Schriftsatz vom 18. ‚März 1964,- mit dem er\nseine Vollmacht eingereicht und die Aufhebung des Termins\nvom 20.März 1964 beantragt hatte, hatte Rechtsanwalt Lg\nsinngemäß vorgetragen, der Zeuge N) der bei der Spar-Kasse in HE früher als Pfärtner tätig war, habe bei\nseiner Vernehmung am 18.März 1964 berichtet, ein anderer\n\n-A-\n\nPförtner der Sparkasse habe ihm bei seiner Ablösung am\n13.Juni 1961 gesagt, ein Herr Dr .Stiyhabe schon nach\nPaketen gefragt. Rechtsanwalt IB ratte beantragt,\ndiesen Pförtner als Zeugen zu vernehmen und ihn dem Angeklagten und dem Zeugen Tab gegenüberzustellen..\n\nDie Revision meint, über diesen Antrag, den der\nVorsitzende durch Telegramm vom 19.März 1964 abgelehnt hatte, hätte die Strafkammer in der Sitzung am 20.März 1964\ndurch Beschluß entscheiden müssen, weil der Vorsitzende\nden Schriftsatz in dieser Verhandlung verlesen hat. Ob\ndiese Rüge einer Verletzung des § 244 Abs.6 StPO begründet\nist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn wie die\nRevision weiter.mit Recht rügt, wäre der Beweis jedenfalls\nauf Grund der richterlichen Aufklärungspflicht von Amts\n\" wegen zu erheben gewesen. Dies hätte sich der Strafkamner\naus folgenden Gründen aufdrängen müssen.\n\nDer Vortrag des Rechtsanwalts Lug, nach der\nBekundung des Zeugen MP nüsse der angebliche Dr. Ste\nauch mit einem anderen Pförtner der Sparkasse gesprochen\nhaben, wird durch die Urteilsgründe (UA S.12) unterstützt.\nSie erwähnen zwei .Besuche des \"Dr. St\" beim Pförtner\nder Sparkasse, nennen diesen aber erst bei dem zweiten\nMale mit dem Namen \"Tg\". Bestanden also Anhaltspunkte\ndafür, daß noch ein anderer Pförtner den angeblichen\nDr.Stggp an 13.Juni 1961 gesehen hatte, so mußte auch\ner dem Angeklagten gegenübergestellt werden.\n\nZwar hat außer Tpauch der Zeuge Fb \"den\nAngeklagten mit Sicherheit wiedererkannt\" und der Zeuge\nBra ihn \"mit sehr großer Wahrscheinlichkeit als den\nDr.Stg identifiziert\" (UA S.22). Wie aber die Revision\nin zutreffender Weise ausführt, war dies in den 2 3/4 Jahren\nseit der Tat die erste Gegenüberstellung der Zeugen mit\ndem Angeklagten. Bei ihren polizeilichen Vernehmungen\n\n-5-\n\n-5-\n\nim Juli. und August 1961 (Bd.II B1.32,43,44) hatten sie\n\nihn nur nach Lichtbildern als den Täter bezeichnet, und\nzwar FEED \"mit ziemlicher Sicherheit\", Tg \"nit\ngoRiger\" und Br \"mit etwa 80% Sicherheit\". .Schon die\nBerliner Kriminalpolizei hatte aber in einem Vermerk vom\n25.Mai 1962 (Bd.II Bl.61) auf die Möglichkeit eines\nIrrtuns hingewiesen, \"ga der Beschuldigte auf Grund seiner Straftaten - 62 Betrugsfälle - in der Tagespresse\ndes öfteren abgebildet war\". Trotzdem wurde der An-'\ngeklagte den Zeugen in der Hauptverhandlung, soviel die\nSitzungsniederschrift erkennen läßt, nicht 50, daß sie\n\nihn unter mehreren Männern herauszusuchen hatten, sondern\nallein gegenübergestellt. Wie dieses Vorgehen des Gerichts\nzeigt, erkannte es nicht die Gefahr, daß \"der Zeuge den\n\"ihm gegenübergestellten Angeklagten unbewußt mit dem durch\ndie Fotografie gewonnenen Eindruck vergleicht\" (BGHSt 16,\n204,206). Aus dem festgestellten Sachverhält geht schließlich hervor, daß jeder der drei Zeugen den Täter nur kurze\n\"Zeit gesehen und gesprochen hat.\n\nDie Strafkammer hätte daher mit Rücksicht auf ihre\nAufklärungspflicht jedes ihr bekannt werdende Beweismittel\nbenutzen müssen, das möglicherweise zur Klärung der Frage\nbeitragen konnte, ob der Angeklagte mit dem Betrüger\n\n\"Dr, St\" identisch ist. Das wäre um so mehr erforderlich gewesen, als bisher keine sonstigen Anzeichen\ndafür festgestellt sind, daß der Angeklagte am Tattage\nentgegen seiner Behauptung nicht in Berlin, sondern in\nHannover war. “\n\nDa also die Verurteilung des Angeklagten in den\nFällen Nr.3-5 der Urteilsgründe aufgehoben wird, braucht\nauf die Übrigen Verfährensrügen, die diese Taten detreffen, nicht eingegangen zu werden.\n\n3. Dem Zeugen We, der ihn auf Grund seiner falschen Angaben als Hauptbuchhalter eingestellt hatte\n(UA S.17), hat der Angeklagte später \"zugegeben, keine\nbuchhälterischen Kenntnisse zu besitzen\" (UA S.24).\nDie Strafkamner. hat dem Angeklagten in der Hauptverhandlung einige, Fragen aus dem Gebiet ‘der Buchführung vorgelegt und auf. Grund seiner Antworten festgestellt, daß\ner nicht einmal die elementarsten Kenntnisse eines Buchhalters hat (va 5.24). Um dies zu beurteilen, . brauchte\ndas Landgericht entgegen der Meinung der Revision nicht\ndeshalb einen Buchsachverständigen hinzuzuziehen, weil\nim Urteil mehrere kurzfristige Anstellungen des Angeklagten als Buchhalter erwähnt werden.\n\n| II.\nDie Sachbeschwerde hat ebenfalls nur zum Teil\nErfolg.\n\n1. Wie ihr im Falle Nr.1l der Urteilsgründe zugegeben\nwerden muß, ist nicht der. Uhrmacher Pl@gp dadurch geschädigt worden, daß er dem Angeklagten die Uhr gegen\nZahlung der Ausbesserungskosten aushändigte. Durch diese\nVermögensverfügung des Uhrmachers kam aber der Eigentümer “in seine Uhr, erlitt also einen Vermögensschaden. Der Angeklagte hatte den Uhrmacher auch durch\nunwahre Angaben über den Verbleib des Reparaturscheins\n\"zur Herausgabe der Uhr mit Armband veranlaßt\" (UA S.27).\nWie diese Feststellung ergibt, .ist der Uhrmacher durch\ndas Wiedererkennen des Angeklagten (VA 8.10) nur in Verbindung mit dessen falscher Erklärung bewogen worden,\nihm die Uhr auszuhändigen. Der Angeklagte'ist daher im\nErgebnis mit Recht wegen Betruges verurteilt worden.\n\n2. Im Falle ve (Nr.13 der Urteilsgründe) mag auf\nsich beruhen, ob die Feststellungen UA S.17 mit der Revision\nso zu verstehen sind, daß der Angeklagte das Monatsgehalt\nvon 1000 DM erst bei der Entlassung, also erst zu einer\nZeit ausgezahlt erhielt, als seine Unfähigkeit als‘ Buchhalter schon bekannt war: Selbst dann läge Betrug deshalb\nvor, weil We@@® nicht, wie das Landgericht (UA S.30) annimmt, erst durch die Auszahlung der 1000 DM, sondern\nschon dadurch an seinem Vermögen geschädigt wurde, daß er\nnit der Einstellung des Angeklagten die Verpflichtung zur\nZahlung des genannten Monatsgehalts übernahn.\n\n3. Die Verurteilung des Angeklagten im Falle 15. der\nUrteilsgründe wegen Diebstahls von Geschäftspapieren und\nScheckformularen We@ps (VA S.18,25/26,30/31) kann nicht\nbestehenbleiben, weil jede Feststellung über die Gewahrsansverhältnisse fehlt, wie die Revision in zutreffender Weise\nausführt.\n\n4. In den übrigen Fällen erhebt die Revision nur die\nallgemeine Sachrüge. Die Feststellungen tragen jedoch die\nSchuldsprüche.\n\nDie sämtlich nach § 20a StGB geschärften Strafen\nhaben dagegen keinen Bestand, weil die Strafkammer bei der\nGesamtwürdigung nach dieser Bestimmung gerade auf die Taten\nin Hannover, in denen die Verurteilung aufgehoben wird,\nbesonderen Wert legt (UA S.38/39). Außerdem stellt das\nLandgericht die Rückfallvoraussetzungen nach § 264 StGB\nnicht rechtlich einwandfrei fest. Es sieht eine Teilverbüßung der zweiten Vorstrafe wegen Betruges darin, daß\ndem Angeklagten im Urteil äes Landgerichts Hamburg vom\n23. Januar 1961 die Untersushungshaft angerechnet worden\nist (UA S.9,34). Hier fehlt die erforderliche Feststellung, daß das Urteil rechtskräftig geworden war,\n\nPA\n\nehe der Angeklagte die jetzt abgeurteilten Betrügereien\nverübte (BGH NJW 1960,1581*). Dies hätte übrigens auch\ndeshalb festgestellt werden müssen, weil das Landgericht\nauf dasselbe Urteil die Schärfung aller Strafen nach\n\n§ 20a Abs.1 StGB stützt (UA S.35). Sie setzt voraus, daß\ndas vorhergehende Urteil schon rechtskräftig war, als die\nneuen Taten begangen wurden (BGHSt 7,178).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr,Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-19/5-str-536-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-19/5-str-536-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:02.097849+00:00"}}