{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-01-12_5_StR_605_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-01-12","aktenzeichen":"5 StR 605/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2102 08°\n\n5 StR 605/64\n\nBUNDESGERICHTSHOÖF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Alfons TED au: vu.\ngeboren am EB 1941 in 1,\n\nwegen Körperverletzung\n\nWe, in\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12.Januar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\n‚Bundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Osnabrück von\n17.September 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in\nMeppen zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen.\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Revision des wegen fahrlässiger Körperverletzung\nverurteilten Angeklagten ist unbegründet.\n\nDen erforderlichen Strafantrag konnte Dagmar Lime\nallerdings noch nicht selbst stellen, weil sie erst\n17 Jahre alt war (§ 65 Abs.1 Satz 1 StGB). Trotzdem sieht\ndie Jugendschutzkammer im Ergebnis mit Recht den Strafantrag' in der polizeilichen Strafanzeige. Denn diese ist\nauch von dem kaufmännischen Angestellten Fritz Le\n\"als Vater und ges.Vertreter\" unterschrieben. Die gesetzliche Vertretung steht zwar den Eltern gemeinsam zu.\nDas Einverständnis der Mutter mit dem Strafantrage\nkann aber hier angenommen werden, weil kein Anzeichen\nfür das Gegenteil vorliegt. Überdies hat der Generalstaatsanwalt nach § 232 StGB erklärt, daß ein besonderes\nöffentliches Interesse an der Strafverfolgung es nötig\nmacht, von Amts wegen einzuschreiten.\n\nDie Auffassung der Revision, Dagmar mm die\nsich auf Zärtlichkeiten des Angeklagten eingelassen hatte,\nhabe dadurch, daß sie sich plötzlich loszureißen suchte,\nin etwaige Verletzungen eingewilligt,ist abwegig.\n\nDagmar IE hatte den Angeklagten zwar beschimpft,\nehe er-ihr fest um den Hals griff. Sie’hatte die Schimpfworte aber nur deshalb gebraucht, weil er sie gefragt\nhatte, ob sie ein uneheliches Kind habe. Es’ bestand daher\nkein Grund, zugunsten des Angeklagten den § 233 StGB\nanzuwenden. Daß das Landgericht diese Bestimmung übersehen habe, ist also nicht anzunehmen ..\n\nII.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nSoweit sie allerdings behauptet, der Angeklagte habe\nDagmar I äurch den Griff um ihren Hals zwingen\nwollen, eine Fortsetzung der unzüchtigen Berührungen zu\ndulden, entfernt sich die Revisionsbegründung in unzulässiger Weise von den Feststellungen. |\n\nDer Generalbundesanwalt, der das Rechtsmittel vertritt, weist jedoch mit Recht darauf hin, daß die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung den Unrechtsgehalt des festgestellten Tuns aus folgenden Gründen\nnicht erschöpft.\n\nDie Körperverletzung liegt nicht erst in den\nSchwellungen und Hautabschürfungen, die Dagmar IMs\ndavontrug. Vielmehr war schon die feste Umklammerung\nihres Halses, die der Angeklagte willentlich ausführte,\neine körperliche Mißhandlung. Durch solche Gewalt \"dem\nSchimpfen und Schreien der Zeugin Einhalt zu gebieten\",\nwar der Angeklagte nach seinem eigenen Verhalten gegen\nsie nicht berechtigt. Es kommt daher Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Betracht\n(§§ 240, 223, 73 StGB).\n\nSchon aus diesen Gründen muß das Urteil aufgehoben werden. Die bisherigen Feststellungen schließen\nallerdings nicht die Möglichkeit aus, daß der Angeklagte\ndie Nötigung nur versucht hat und von dem Versuch freiwillig zurückgetreten ist (§§ 43, 46 Nr.ı StGB).\n\nIn der neuen Verhandlung wird auch zu prüfen sein,\nob sich der Angeklagte einer Entführung nach § 237 StGB\nschuldig gemacht hat.\n\nIm jetzigen Stande des Verfahrens rechtfertigt die\nBedeutung der Sache nicht mehr die Verhandlung vor dem\nLandgericht. Diese ist auch nicht wegen der Schwere der\nzu erwartenden Strafe erforderlich, Die gesetzliche Strafgewalt des Amtsgerichts erscheint vielmehr ausreichend.\nDer Senat verweist die Sache daher nach § 354 Abs.3 StPO\nund § 26 GVG an das Jugenäschöffengericht zurück.\n\nSarstedt Koffka -. \"Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-12/5-str-605-64","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-12/5-str-605-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:00.070101+00:00"}}