{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-01-12_5_StR_601_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-01-12","aktenzeichen":"5 StR 601/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2102 0°C £\n5 StR 601/64\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schmiedemeister Franz H Em aus OD\ngeboren am EEE 1904 ir DEE,\n\n- Sachbezeichnungs DEE ı. .2. -\n\nwegen Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12.Januar 1965, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\n.Bundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte uw\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Hp wird das\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg vom\n15.September 1964 mit den Feststellungen aufgehoben,\n‚soweit es den Angeklagten How betrifft.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\nan das Schöffengericht in Oldenburg zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\n‘- Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur\nversuchten Fremdabtreibung in zwei Fällen nach den §§ 218\nAbs.3, 43, 49, 74 StGB verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des\nUrteils, soweit es den Angeklagten betrifft.\n\nDie Revision beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer\nden inneren Tatbestand der Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung nicht festgestellt hat,\n\nBeihilfe zur versuchten Fremdabtreibung setzt ebenso\nwie Beihilfe zur vollendeten Fremdabtreibung der inneren\nTatseite nach den - unbedingten oder bedingten -— Vorsatz\ndes Gehilfen voraus, die Fremdabtreibung des Haupttäters\nzu fördern, Dabei gehört zu der Haupttat, die nach dem\nVorsatz des Gehilfen gefördert werden soll, auch deren\ntatbestandsmäßiger Erfolg. Der Gehilfe zur Fremdabtreibung\nmuß daher zumindest mit der Möglichkeit rechnen und sie\nbilligend in Kauf nehmen, daß der Haupttäter den tatbestands-\n- mäßigen Erfolg des § 218 Abs.3 StGB herbeiführen, d.h. die\nLeibesfrucht einer Schwangeren abtöten wird. Die gegenteilige\nMeinung würde bedeuten, daß jemand, der bei einem untauglichen Versuch in Kenntnis von dessen Untauglichkeit hilft,\nwegen Beihilfe zu diesem Versuch strafbar wäre, Daß derarti-\n“ges nicht Rechtens ist, hat schon das Reichsgericht entschieden (vgl. RG 56,168,170).\n\nDer Angeklagte hat in den vorliegenden Fällen nach\nseiner im Urteil mitgeteilten und als nicht widerlegbar\nbezeichneten Einlassung nicht sezlaubt, daß der Haupttäter\nErfolg haben werde. Dies schließt zwar bedingten Gehilfenvorsatz nicht schlechthin aus. Der Angeklagte kann trotz\n\n- 4.\n\njenes Nichtglaubens die Möglichkeit des Erfolgseintritts\nin Rechnung gestellt und sie billigend in Kauf genommen\nhaben, Das Urteil stellt dies aber nicht fest. Eine\nsolche Feststellung 1äß8t sich auch nicht dem Zusammenhang\n\nder Urteilsgründe entnehmen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-12/5-str-601-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-12/5-str-601-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:00.052123+00:00"}}