{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-01-12_5_StR_595_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-01-12","aktenzeichen":"5 StR 595/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2102 09 ‚H\n5 StR 595/64\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Volksschullehrer Josef K EEED zu: CORE,\ngeboren am Em :95' in ogmmmE\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nAP\n\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12.Januar 1965, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.XKoffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter;\n\n Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte CE .\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Osnabrück vom 14. September 1964\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. u\n\n‘= Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt,\nist ohne Erfolg.\n\n1. Die 8§§ 264, 265 StPO sind nicht verletzt worden.\n\nDer Eröffnungsbeschluß, der dem Angeklagten zur Last\nlegt, im Jahre 1963 und am 17.Januar 1964 als lehrer an\nminderjährigen Schülern, die er unterrichtete, durch\nmehrere ‘selbständige, teils fortgesetzte Handlungen Verbrechen nach den §§ 174, 175a Nr.2 und 3, 73, 74 StGB\nbegangen zu haben, bezeichnet diejenigen sechs Straftaten,\ndie Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten geworden\nsind, nach Ort, Zeit, Opfer und Ausführungsart der Taten\nso klar, daß an ihrer Sachgleichheit kein Zweifel ist,\n\nDer Beschluß läßt auch hinreichend erkennen, welche\ndieser Taten Einzeltaten sind und bei welchen von ihnen\neine Verurteilung wegen fortgesetzter Straftat in Betracht\nkommt.\n\nRichtig ist allerdings, daß der Beschluß die §§ 43\nund 175 StGB nicht nennt. Auch dies kann indessen der\nRevision nicht zum Erfolge verhelfen; denn der Angeklagte\nist in den Hauptverhandlungen am 10. und 14.September 1964\nausweislich der Sitzungsniederschrift darauf hingewiesen\nworden, daß er in allen Fällen auch auf Grund dieser Vorschriften verurteilt werden könne.\n\n2. Der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen\nUrteilsgründen und Urteilsspruch besteht nicht. Der Tatsache,\n\n-4-\n\ndaß dieser den Angeklagten wegen 6 selbständiger Straftaten\nverurteilt, widerspricht nicht, daß in den Gründen auf\n\nUA 5.17 unten von \"etwa 12 Fällen!\" die Rede ist. Die anschließenden Darlegungen auf UA S.17 unten/18 ergeben, daß\nmit den \"etwa 12 Fällen\" keine selbständigen Straftaten\ngemeint sind, sondern die auf UA S.2/3 festgestellten Einzelakte des fortgesetzten Verbrechens an. dem Schüler Hanfeld.\n\n3. Es bedeutet auch keinen Verfahrensverstoß, daß die\nStrafkammer den vom Vorsitzenden zunächst verkündeten\nUrteilsspruch, in dessen verurteilendem Teil von 7 selbständigen Straftaten die Rede war, vor dem Ende der mündlichen\nUrteilsbegründung berichtigt hat (vgl. BGH NJW 1953,155).\n\n4. Die Rüge, die Aufklärungspflicht des § 244\nAbs.2 StPO sei verletzt worden, ist ebenfalls unbegründet.\n\nDas Urteil ergibt, daß die Strafkammer die Frage,\nob die Aussagen der als Zeugen gehörten Tatopfer glaubhaft sind, in Übereinstimmung mit dem Gutachten des in\nder Hauptverhandlung vernommenen psychologischen Sachverständigen bejaht hat. Bei dieser Sachlage brauchte es\nsich der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen\neinen medizinischen Sachverständigen darüber zu hören, ob\nein Mann im Zustande geschlechtlicher Erregung und mit\nerregtem Glied in der lage ist, Gespräche zu führen, wie\nsie der Angeklagte bei einem Teil der Taten nach den von\nder Strafkammer als glaubhaft angesehenen Aussagen der\nTatopfer geführt hat.\n\n-5.\n\n5. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, Dies\ngilt auch für die Ausführungen im Schriftsatz des Verteidigers vom 9.Januar 1965.\n\n6. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des\n_ Generalbundesanwalts.\n\n. Sarstedt Koffka Schmiät\n‚Schmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-12/5-str-595-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-12/5-str-595-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:00.032924+00:00"}}