{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-01-12_5_StR_590_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-01-12","aktenzeichen":"5 StR 590/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2102 072\n5_StR 590/64\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Edmund CD zus HERE,\ngeboren am NEED 19357 in KEE (Bessarabien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 12.Januar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender, \\\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr\nin der Verhandlung,\n\n Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ie\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteillte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts’ in Himburg vom 17.September 1964\nwird verworfen. '\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhm wird die nach dem 17.September 1964 in\ndieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit\nsie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie auf das Strafmaß beschränkte Sachrüge greift\nnicht durch.\n\nDas Schwurgericht hat mit Recht die Anwendung des\n§ 213 StGB in seinen beiden Alternativen abgelehnt,\n\n1. Für die Frage, ob der Angeklagte ohne eigene\nSchuld durch eine ihm von Gunda zugefügte schwere\nBeleidigung zum Zorn gereizt -und hierdurch auf der\nStelle zur Tat hingerissen worden ist, durfte zwar die der\nTötung unmittelbar vorangegangene Auseingndersetzung im\nSchlafzimmer‘ von Gundas Eltern nicht isoliert betrachtet\nwerden. Vielmehr ist sowohl für die Frage, ob-das Opfer\ndem Täter eine schwere Beleidigung zugefügt hat, als\nauch für die weitere, ob der Täter insoweit \"ohne eigene\nSchuld\" war, eine Genzheitsbetrachtung erforderlich\n(BGH IM Nr.6 zu § 213 StGB). Indessen ergibt auch diese\nGanzheitsbetrachtung, daß das Schwurgericht die Voraussetzungen des benannten Strafmilderungsgrundes des\n§ 213 StGB mit Recht ausgeschlossen hat. Letzten Endes\nberuhten die Mißhelligkeiten zwischen dem Angeklagten\nund seinem Opfer darauf, daß Gunda Ende Juli 1963 entgegen ihrer ursprünglichen Absicht sich geweigert hatte,\nsich mit dem Angeklagten zu verloben, und ihm: erklärt\nhat, sie möchte wenigstens noch einige Zeit frei sein.\nDieser Entschluß der 18jährigen Gunda war trotz des\nvorangegangenen zweijährigen intimen Verhältnisses ihr\ngutes Recht und keine Provokation des Angeklagten. Wenn\nder Angeklagte bei dieser Sachlage Gunda am Abend und\nin der Nacht vor der Tat nachspionierte und ihr in ein\nLokal folgte, so stellte es keine Provokation seitens\nGunda dar, wenn diese durch Flirten mit einem anderen\nMann dem Angeklagten zu erkennen gab, daß sie auf ihrer\nFreiheit bestand. Deshalb ist den Darlegungen des\n\nSchwurgerichts beizutreten, daß der Angeklagte bei der\nAuseinandersetzung im Schlafzimmer der Eltern der Gunda\nvon vornherein der provozierende Teil war, zumal er sie\nvor ihrer Bemerkung, er ekle sie an, auch noch durch\nPacken an den Schultern und Hin- und Herschütteln\nkörperlich angegriffen hatte.\n\n2. Auch in der Versagung sonstiger mildernder\nUmstände liegt kein Rechtsfehler. Das Schwurgericht\ndurfte bei der Sachlage der Art der Tatausführung ein\nbesonderes Gewicht beimessen und zu dem Ergebnis kommen,\ndaß demgegenüber die vorhandenen Milderungsgründe nicht\nwesentlich ins Gewicht fallen konnten.\n\nIn zulässiger Weise hat das Schwurgericht von\nder Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs.2 StGB mur in\nder Weise Gebrauch gemacht, daß es die Strafe innerhalb\ndes allgemeinen Strafrahmens des § 212 StGB gemildert\nhat. Daß es die rechtliche Möglichkeit übersehen haben\nkönnte, von dem Strafrahmen der §§ 212, 44 StGB auszugehen, ist nach Auffassung des Senats ausgeschlossen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-12/5-str-590-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-12/5-str-590-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:00.015408+00:00"}}