{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-01-12_5_StR_571_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-01-12","aktenzeichen":"5 StR 571/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR area\nalt: R ALU/BR 210? 08€\nL\n\n5 StR 41/63)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinrich B EEE\naus SED rei: Ve\ndort geboren am EEE 13:0,\n\nwegen Betruges und Untreue\n\ny\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12.Januar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n‘als Vorsitzender,\n. Bundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\n-Bundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gun\n\n‚ale Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 4.September 1964\nim Strafausspruch wegen Betruges und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.\n\n‚Die: weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n10°\n\nEründe\n\n1. Offensichtlich unbegründet ist die Revision des\nAngeklagten, soweit sie den Schuldspruch wegen Betruges\nund die Einzelstrafe wegen Untreue bekämpft.\n\n2. Dem Beschwerdeführer ist jedoch zuzugeben, daß die\nErwägungen des Landgerichts, auf die dieses in den schriftlichen Entscheidungsgründen die Strafe wegen Betruges\nstützt, zum Teil rechtlich bedenklich sind; so heißt es:\n\n\"Zu Lasten des Angeklagten war zu beachten, daß\ndieser sich in seinem Bestreben, zu Geld zu gelangen,\n-rücksichtslos über die Belange anderer hinwegsetzte und den angerichteten Schaden zum Teil noch\nnicht wiedergutgemacht hat\" (UA 5.13).\n\na) Soweit der Tatrichter dem Angeklagten \"rücksichtslose\" Verletzung der \"Belange anderer\" verwirft, ist angesichts der übrigen Urteilsdarlegungen zu besorgen, daß\ndamit unzulässigerweise Merkmale des Betrugstatbestandes\nstraferschwerend verwertet worden sind. Denn der Angeklagte\nhatte eine Vermögensgefährdung der Kreditgeberin lediglich\nfür möglich gehalten und war mit dem Eintritt dieser Gefahr\nauch deshalb einverstanden gewesen, weil er dem früheren\nMitangeklagten Ge hatte helfen wollen (VA S.5 oben)\n\n_ und hierzu aus eigener Kraft bei \"seiner verzweifelten\n\nwirtschaftlichen Lage\". (UA 8.13) nicht mehr imstande war.\nDies und der Zusammenhang der anderen Feststellungen widersprechen der Annahme, der ‚Angeklagte habe nicht nur den\nBetrugstatbestand verwirklicht, sondern sei dabei auch\nrücksichtslos vorgegangen.\n\nb) Ebenfalls mit Unrecht legt das Landgericht dem\nAngeklagten straferschwerond zur Last, daß er eimen Teil\ndes angerichteten Schadens noch nicht wiedergutgemacht hat,\n\n-4-\n\nDieser Umstand hätte nur dann straferschwerend berücksichtigt werden dürfen, wenn der Beschwerdeführer insoweit\nschuldhaft gehandelt hätte. Hierfür besteht aber kein\nAnhalt. Die Feststellungen über die spätere hohe Verschuldung des Angeklagten sprechen sogar gegen eine solche\nVorwerfbarkeit (UA S.4).\n\nc) Da bei Bildung der Betrugsstrafe nur die beiden\nrechtlich bedenklichen Gesichtspunkte zu Ungunsten des\nAngeklagten angeführt werden, kann diese Strafe auf den\nRechtsmängeln beruhen. Sie war deshalb aufzuheben.\n\nDas Landgericht wird auch eire neue Gesamtstrafe\nbilden müssen.\n\nDie Einzelstrafe wegen Untreue ist durch die rechtsfehlerhaften Erwägungen ersichtlich nicht beeinflußt\nworden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-12/5-str-571-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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