{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-01-12_5_StR_425_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-01-12","aktenzeichen":"5 StR 425/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 425/64\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2138 029\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Textilkaufmann Hans G ED zu: Noum,\ngeboren am EEE 1915 1: VB (O1aenbure),\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die\nVerhandlung vom 12.Januar 1965 in der Sitzung vom -\n16.Februar 1965, an denen teilgenommen haben!\n\nSenatspräsident Proöf.Dr.Sarstedt |\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\n‚Bundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker .\nals beisitzende Richter,\n\nE Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ER\n:..in der. Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr EEEEB\n\nbei der Verktindung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n. Justizangestellte m\n‚als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in\nKiel vom 8.April:1964 werden verworfen.\n\nDie Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels\nder Staatsanwaltschaft, der Angeklagte hat. die\nKosten seines Rechtemittels zu tragen.\n\n=\" Von Rechts wegen -\n\nGrü n de\n\nI. Die. Staatsanwaltschaft hat ihre Revision zulässiger-\n\nweise darauf beschränkt, daß dem Angeklagten zehn Monate\nder erlittenen Internierungshaft auf. die Strafe angerechnet\nworden sind. “\n\nhaben.\n\nDie Verfahrensangriffe hiergegen 'Konnten keinen Erfolg\n\n1. In folgendem Umfange entspricht das auch der\n\nschriftlichen Stellunghahme des Generaibundesanwalts:\n\n„\"Die Anforäerung der Anklagebehörde. vom 29.Mai 1947\nund ‘den Zeitpunkt des Eingangs der Unterlagen am\n26.Juli 1947 konnte das.Schwurgericht' zwar nur\ndurch Verlesen dieser Urkunden in die Haupt-\n‘ verhandälung \"einführen (§ 261 'StP0), weil der Angeklagte dazu bei der Erörterung der Äkten auf\n \"Vorhalt aus eigenem Wissehi nichts sagen konnte. .\nAuf diesem Mangel kann das Urteil jedoch nicht\nberuhen, . denn diese. Feststellungen. sind, wie auch\ndie Revision vorträgt, ‚richtig. -\n\nDie im Spruchgerichtsverfahren ergangenen Urteile\nbrauchte das Schwurgericht nicht vollständig zu\nverlesen. Über ihren Inhalt konnte sich der Tatrichter auch durch äie Erörterung mit dem Angeklagten Gewißheit verschaffen. - Das Urteil des\nSpruchgerichts Bielefelä vom 22.Februar 1949 ist\nzudem vollständig verlesen worden (Bd.XI B1.1746 R d.A.'\n\nDem ist nichts hinzuzufügen.\n\n2, Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts kann\n\ndie Revision aber auch nicht mit der Rüge durchdringen,\ndas Schwurgericht habe pflichtwidrig (Verstoß gegen\n§ 244 Abs.2 StPO) das Vernehmungsprotokoll vom 24. und\n\n-4-\n\n29.Juli 1947 (Bl1.12, 12 R der Spruchkammerakten) nicht\nvollständig verlesen.\n\nEs mag dahinstehen, ob insoweit überhaupt ein\nVerfahrensverstoß vorliegt, ob sich also der Tatrichter\nmit teilweisem Verlesen des Protokolls, mit Vorhalten und\nbloßer \"Erörterung\" mit dem Angeklagten nicht begnügen\ndurfte. Denn jedenfalls kann das:Urteil auf eiriem etwaigen\n\nAufklärungsverstoß nicht beruhen. Wie die angefochtene\n\nEntscheidung nämlich ergibt, hat das. Schwurgericht‘ allein\nschon aus den Gründen des Spruchkammerurteils. von\n\n.13,.Januar 1948 die \"Überzeugung\" gewonnen, .\"daß mindestens\n\ndie. Dauer.der Internierungshaft in einem Zusammenhang mit\nden jetzt vorgewöorfenen Straftaten steht\" -(UA 5.68).\nBelanglos ist; daß die Spruchkammer nur von einer \"Kenntnis\"\nder von der Einsatzgrüppe begangenen Massenverbrechen\nspricht. Denn es wird zugleich gesagt, ‚der. Angeklagte sei\n\nzu. einer Zeit: bei der Einsatzgruppe B. gewesen, \"wo. von\n\ndieser Gruppe Massenexekutionen von Juden und. sonstigen\nAngehörigen der Zivilbevölkerung durchgeführt wurden\".\n\nDas Spruchgerichtsverfahren hat ‘daher wegen der Prüfung der\nBeteiligung an diesen Massenverbrechen so lange Zeit ge-\n\ndauert, wie das Schwurgericht ‘aus den Gründen des ersten\nSpruchkammerurteils gefolgert. hat. Dieser Schluß war\ndenkgesetzlich zumindest möglich.. Ersichtlich haben daneben\nalle anderen Erwägungen des. Urteils nur die Bedeutung\nselbständiger Hilfsbegründungen.\n\nnn . Be m.\n\nDie Revision des Angeklagten mußte ebenfalls erfolglos\nbleiben.\n\nl. Unzulässig ist. die Rüge, das Schwurgericht habe\nunter. Verletzung des § 244 Abs.2 StPO ein \"ergänzungs- u\nbedürftiges Bild des Vorgesetzten Dr: Dre\" gegeben.\n\nDie Revision gibt nämlich keine Beweismittel an, sie\nträgt sogar vor, zu diesem Punkte seien mehrere Zeugen\ngehört und das’ Münchener Urteil verlesen worden.\n\n2. Ebenfalls unzulässig ist die Aufklärungsrüge, die\nsich mit dem Gespräch zwischen dem Angeklagten’ und\nDr Dr pefast. Beide sind vom Schwurgericht gehört\nworden (UA. S. 49, 61). Andere Beweismittel teilt auch die\nRevision nicht mit.\n\n3. Über. die- Person des Führers der. ‚Einsatzgruppe B,\nNP, hat der Tatrichter Beweis erhoben (UA 8.60),. weil .\ndem Gericht:das Bild Ns nicht. \"offenkundig\". war... 0:\nDagegen ist mit Rechtsgründen.nichts. einzuwenden. Die\nRevision wendet sich in Wahrheit. nur- ‚gegen die: Feststellungen, wenn. sie das Ergebnis. dieser, ‚Beweiserhebung\nmit der. unzutreffenden. Behauptung angreift, \"die im Urteil\ngegebene Charakteristik Ns\" stehe \"im Gegensatz zu dem\nOffenkundigen\".,\n\n4. Unzulässig sind auch die anderen: Angriffe gegen\ndie Feststellungen und: gegen die- denkgebetzlich möglichen\nFolgerungen des Tatrichters, Sn mn\n\n5. Alle übrigen Beschwerden sind offensichtlich unbegründet, mit Ausnahme der Rüge, das Schwurgericht habe\nzu Unrecht die Voraussetzungen des N 52 ‚StGB verneint.\n\na) Daß der Angeklagte. bei. den Massenerschießungen in +\n\nNo und Dee nicht aus Furcht vor Gefahr\n\nfür Leib oder Leben geholfen hat, kann nach den Feststellungen nicht zweifelhaft sein.- in\n\nb) Die Frage des Notstandes könnte sich daher allenfalls hinsichtlich der Erschießungen in Minsk stellen.\nVor’ diesen Massentötungen hat der Angeklagte nämlich: in -\nTatarka zum ersten Male äurch ein Gespräch mit Dr. Brep\nversucht, nur noch bei militärischen Aufgaben eingesetzt\n\n- 6 -\n\nzu werden; dabei ist ihm von Dr. Dr nit einer\nMeldung \"über Smolensk nach Berlin\" gedroht worden. Auch\nder stellvertretende Kommandoführer, KW, hat dem Angeklagten in Minsk bei zwei ähnlichen Unterredungen ger\ndroht, \"ihn weiterzumelden\".\n\nMit diesen Drohungen setzt sich das Urteil zunächst\nnäher auseinander. Hierauf kommt es. indessen nicht entscheidend an. Die zusammenfassenden Darlegungen des\nUrteils auf Seite 62 UA ergeben nämlich deutlich, daß der\nAngeklagte an den Erschießungen in Minsk nicht etwa wegen\neiner durch die Drohungen entstandenen Zwangslage teilgenommen hat, sondern deshalb, weil er sich das Wohlwollen\nseiner Vorgesetzten erwerben oder erhalten wollte. Das\nSchwurgericht entnimmt dies ersichtlich dem Verhalten des\nAngeklagten während der Erschießungen; hieraus folgert es\n\"Ninsgesamt', daß er \"die gegebenen Befehle geflissentlich\nausgeführt hat\" (UA S.62). Diese Folgerung, die sich mit\nden übrigen Urteilsdarlegungen verträgt, ist denkgesetzlich\nmöglich, daher rechtlich unanfechtbar. Hat aber der Angeklagte nicht wegen der Zwangslage, sondern aus anderen\nGründen bei den Erschießungen geholfen, so sind schon\ndeshalb die Voraussetzungen des § 52 StGB auch für die\nTeilnahme an den Tötungen in Minsk nicht gegeben (BGHSt\n3,271,275,276), und es kommt - wie erwähnt -— nicht mehr\ndarauf an, ob der Beschwerdeführer den Befehlen hätte\n\nausweichen können.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, auf die\nRevision der Staatsanwaltschaft das Urteil aufzuheben,\nsoweit dem Angeklagten zehn Monate der Internierungshaft\nauf die Strafe angerechnet worden sind, und die Revision des\nAngeklagten zu verwerfen. . | 0\n\n.... Sarstedt .. Koffka : ,: Schmidt.\nSchmitt .. Börker °\n\nBe nen nn mn ee an anna","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-12/5-str-425-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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