{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-01-08_5_StR_537_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-01-08","aktenzeichen":"5 StR 537/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 str 537/62\n\n(altı 5 StR 232/62) 2184 032\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nBoıt FT ED zu: am.\ngeboren am EEE 1920 in zum,\n\ngur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8.Januar 19653, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 24.August 1962 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beschwerdeführer zur Last,\n\nIhm wird die nach dem 24.August 1962 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 =\n\nGründes3z\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet. Weder\ndie Verfahrensbeschwerden noch die Sachrüge haben Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden.\n\n1. Die Revision wendet sich dagegen, daß die Strafkammer das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen den\nVorsitzenden, Landgerichtsdirektor a zurückgewiesen hat. Von den Gründen, auf die das Gesuch gestützt\nwar, teilt die Revision nur die beiden nachfolgend auf-\n‚geführten Tatsachen mits\n\na) Der Angeklagte habe sowohl eine Dienstaufsichtsbeschwerde als auch eine Strafanzeige gegen den Landgerichtsdirektor EGEEEEED erhoben. Nit der Strafkammer\nkommt. der Senat jedoch zu dem Ergebnis, daß sich aus\ndiesen Anzeigen, die der Angeklagte ohne Erfolg erstattet\nhat, bei verständiger Würdigung kein Mißtrauen gegen die\nUnparteilichkeit des abgelehnten Richters ergab (vgl.\nhierzu BGH IJW 1952,1425).\n\nb) In der Hauptverhandlung, die dem am 26.Januar\n\n. 1962 in dieser Sache ergangenen Urteil zugrunde lag\n\n- so behauptet der Angeklagte - , habe der Vorsitzende\n\nerklärt, hinsichtlich des Zeugen SC lägen keine\n\nGründe vor, ihn nicht zu vereidigen. Der Angeklagte habe\n\njedoch darauf hingewiesen, daß gegen den Zeugen ein\n\nErmittlungsverfahren wegen Meineides schwebe. Darauf\n\nhabe der Vorsitzende erklärt, das Verfahren sei eingestellt,\n\nauch die Beschwerde hiergegen sei verworfen worden. Das\n\nsei (damals) nicht richtig gewesen. Hieraus ergebe sich,\n\ndaß der Vorsitzende nicht hinreichend aufgeklärt habe,\nob das Ermittlungsverfahren gegen SEE enagtiltig\n\n“ eingestellt gewesen sei.\n\n- 3.\n\n-3-\n\nAuch insoweit ist kein Grund ersichtlich, der vom\nStandpunkt eines vernünftigen Angeklagten eine Besorgnis\nder Befangenheit erwecken konnte, selbst wenn man mit\nder Revision davon ausgeht, der Angeklagte 'habe die Erklärung des Vorsitzenden so auffassen können, als sei das\nVerfahren. gegen Schultz endgültig eingestellt \"worden. Für\ndie Frage der Vereidigung des Zeugen war diese Tatsachö\nohnehin: im Gegensatz zur Meinung der Revision nicht von\nBedeutung.\n\n2. Die Revision bemängelt auch zu. Unrecht die\nZurückweisung des. Beweisamtrages vom 24.August 1962 in\nBezug auf die Punkte 1 a,c,d und e, sowie 6, .\n\nE 'a) Zu den Punkten 1 d und 6 ist die Revision oftensichtlich unbegründet.\n\n_ b) Der Erörterung bedarf dagegen die Behandlung des\nBeweisamträges zu 1 a, c und.e. Der Angeklagte hatte\nunter Beriennung von Zeugen beantragt, Beweis darüber zu\nerheben, daß er in der Zeit von Juni bis September 1960\nsich außergewöhnlich intensiv um Arbeit und Verdienst\nbemüht hatte, ohne eigene: Schuld aber keine oder keine .\nlänger dauernde Beschäftigung erhielt. Die Strafkammer\n\nhat den Beweisamtrag insoweit gemäß § 244 Abs.3 StPO\n“ abgelehnt, weil die Behauptung des Angeklagten so behandelt werden könne, als wäre sie wahr.\n\nDer Revision ist zuzügeben, daß dem die Ausführung\nder Strafkammer au? TA S.5 entgegensteht, \"um eine\nuntergeordnete, auch mit körperlicher Arbeit verbundene: j\nTätigkeit\" habe er \"sich niemals hachkaltig bemüht\",\nDennoch -kann die Revision auch zu diesen Punkte keinen\nErfolg haben. Die Strafkammer gibt nämlich an der angegebenen Stelle nur das wieder, was im Urteil vom\n26.Januar 1962 im Hinblick auf § 20a StGB festgestellt\nworden ist. Diese Feststellungen, die sowohl die Einzelstrafen berühren, als auch die Grundlage der Sicherungsverwahrung bilden, sind jedoch im Urteil des Senats\n\n-4-\n\nvom 26.Juni 1962 nicht aufgehoben worden, Das Landgericht\ndurfte daher insoweit neue, widersprechende Feststellungen\nnicht treffen. Das Urteil kann daher auf einer unrichtigen\nBehandlung des Beweisamtrages auch zu 1 a, c und e nicht\nberuhen,\n\nII, Die Sachrüge.\n\nDie Prüfung auf die Sachrüge ergibt keinen Fehler bei\nder Gesamtstrafenbildung. Auch die Erwägungen, aus denen\ndie Strafkammer dem Angeklagten in Übereinstimmung mit dem\nUrteil vom 15.Mai 1961 einen Teil der Untersuchungshaft\nnicht angerechnet hat, ist nicht zu beanstanden. Was die\nRevision hierzu vorgetragen hat, ist offensichtlich unbegründet,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes=\nanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-08/5-str-537-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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