{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-01-05_5_StR_596_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-01-05","aktenzeichen":"5 StR 596/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2102 088\n5_StR_ 596/64\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Johannes VD zus OU,\ngeboren am ED 1899 in SED Kreis tu,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nsitzung vom 5.Januar 1965, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof,.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter . Siemer\n\nBundesrichter ‚Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt ı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 12.0ktober 1964\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit die\nStrafkammer die Unterbringung des Angeklagten in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe verurteilt\nund seine Unterbringung in einer ‚Heil- oder Pilegeanatalt\nangeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nur teilweise begründet,\n\n1. Erfolglos ist der Einwand, der Angeklagte habe der\nHauptverhandlung vor der Strafkammer nicht folgen können,\nweil er den leise sprechenden Vorsitzenden und den noch\nleiser sprechenden Sachverständigen infolge. Schwerhörigkeit\nnicht verstanden habe. Wehn der Angeklagte den Vorsitzenden\noder den Sachverständigen nicht verstand, hätte er dies in\n\nder Hauptverhandlung vor der Strafkammer geltend machen\n| können und sollen. Das hat er indessen, wie die Revision\nselbst vorträgt, unterlassen. Im Revisionsverfahren kann er\nmit dem Einwand hiernach nicht mehr gehört werden. Das\nRevisionsgericht vermag nicht zuverlässig zu prüfen, ob der\nAngeklagte den Vorsitzenden oder den Sachverständigen\ninfolge Schwerhörigkeit wirklich nicht verstanden hat.\n\n2. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.\nSchuld- und Strafausspruch lassen keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen, der der Rüge zum Erfolge verhelfen\nkönnte.\n\n3. Die auf § 42b StGB gestützte Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nhat dagegen keinen Bestand, weil insoweit die Rüge durchgreift, daß § 265 StPO verletzt sel. Weder der Eröffnungsbeschluß noch die Anklageschrift enthalten einen Hinweis\n\n-A-\n\ndarauf, daß die Unterbringung des Angeklagten in einer\n\nHeiil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB angeordnet werden\nkönne. In einem solchen Fall darf die Unterbringung nur\nangeordnet werden, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 265 Abs.t\nund 2 StPO). Das ist laut Sitzungsniederschrift nicht\ngeschehen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Unterbringungsanordnung auf dem Verstoß gegen § 265 StPO beruht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-05/5-str-596-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-05/5-str-596-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:59.497171+00:00"}}