{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-01-05_5_StR_577_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-01-05","aktenzeichen":"5 StR 577/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"h\n5 StR 577/64 | | 2102 084\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Arthur H HD zu: TB\ndort geboren am ip 1858,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: IWW u.a. -\n\nwegen schweren Diebstahls 1.R, u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5.Januar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltegn\n\nals. Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten H@EEED wira das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 20.März 1964\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser\nBeschwerdeführer verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\n\n. Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden hat. |\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten Hp hat Erfolg.\nFolgende Verfahrensbeschweräe führt zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils, soweit dieser Beschwerdeführer\nverurteilt worden ist:\n\nWie die Revision unter Berufung auf die Sitzungsniederschrift (vgl. § 274 StPO) zutreffend vorträgt,\nsind in der Hauptverhandlung. die Zeugen Lip, \"il\nund Eheleute OEM vernommen worden. Wie die Revision\nweiter vorbringt, \"findet sich\" in der Sitzungsniederschrift \"keinerlei Entscheidung über die Beeidigung bezw.\ndie Gründe der Nichtbeeidigung dieser Zeugen\".\n\nWie der Bundesanwaltschaft zuzugeben ist, könnte dies\nFormulierung den Verdacht erwecken, es solle nur beanstand\nwerden, es sei nicht beurkundet worden, welche Entscheidun\ndas Landgericht. über die Vereidigung der aufgeführten\nZeugen getroffen habe. Das wäre freilich eine unbeachtlich:\nsogenannte \"Protokollrüge\" (vgl. BGHSt 7,162,163). Wie\nJedoch der weitere Vortrag zu. der erörterten Verfahrensbeschwerde ergibt, soll beanstandet und auch klar behauptet\nwerden, es sei hinsichtlich der aufgeführten vier Zeugen\njegliche Entscheidung über dis Vereidigung in der Hauptverhandlung unterblieben. Das ergibt sich insbesondere\ndaraus, daß der $.59 StBO als verletzt bezeichnet wird.\n\nDa durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift\nerwiesen ist, daß die Strafkamnmer es unterlassen hat,\nüber die Notwendigkeit oder Zulässigkeit der Vereidigung\nder Zeugen Lip, Mi und OB zu Deschließen,\nund auch eine Anordnung des Vorsitzenden in dieser Beziehung nicht vorliegt, ist ein Verstoß gegen §§ 59 ff StPO\nerwiesen.\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß die Verurteilungen\ndes Beschwerdeführers auf dieser Verfahrensverletzung\nberuhen. Sie müssen daher aufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-05/5-str-577-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-05/5-str-577-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:59.479532+00:00"}}