{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-01-05_5_StR_572_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-01-05","aktenzeichen":"5 StR 572/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2102 082 RR\n5 StR 572/64\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenformer Heinz-Günther 5 up\naus KB, dort geboren am EEE 1935,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n- Sachbezeichnung: KB u.a. -\n\nwegen Autostraßenraubes u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5.Januar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten SB zegen\ndas Urteil des Landgerichts in Kiel von\n3.April 1964 wird verworfen.\n\nJedoch wird der Tenor des Urteils wie folgt\ngeändert:\n\nDer Angeklagte SD wird wegen\nAutostraßenraubes und wegen fortgesetzten\nschweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis\nunter Einbeziehung der vom Amtsgericht\nElmshorn am 18.0ktober 1963 in Ds 125/63\nerkannten Strafe zu insgesamt sieben\nJahren Zuchthaus und 100 DM Geldstrafe,\nersatzweise weiteren 13 Tagen Zuchthaus\nunter Anrechnung der Untersuchungshaft\nverurteilt.\n\nDie Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem\nAngeklagten SB auf Lebenszeit keine\nFahrerlaubnis zu erteilen.\n\nII. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsnittels.\n\nIII. Ihm wird die nach dem 3,.April 1964 in dieser\nSache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nI.\nDie Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und\ndeshalb unbeachtlich.\n\nII.\n\nDie Sachrüge ist im wesentlichen offensichtlich\nunbegründet.\n\nDer Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:\n\n1.,2u Unrecht hat die Strafkamner in dem fortgesetzten Fahren ohne Fahrerlaubnis eine selbständige\nH.ndlung gegenüber den Diebstählen gesehen. Da der Angeklagte in einem Teil der Einzelakte der fortgesetzten\nDiebstähle den Eigentümern die Kraftwagen dadurch weggenommen hat, daß er mit ihnen wegfuhr und sie dabei\nlenkte, hat er bereits durch das Wegfahren, das die\nDiebstähle beendete, den Tatbestand des § 24 Abs.l\nNr.1 StVG erfüllt (BGHSt 18,66,69).\n\n2. Die Strafkammer durfte deshalb für das Fahren\nohne Fahrerlaubnis keine Einzelstrafe einsetzen. Neben\nden Strafen von fünf Jahren Zuchthaus für den Straßenraub und drei Jahren Zuchthaus für den fortgesetzten\nRückfalldiebstahl war daher nur noch eine Strafe von\nzwei Monaten Zuchthaus (anstelle von drei Monaten\n\nGefängnis) wegen Untreue in die Gesamtstrafe einzubeziehen.\n\nDie Strafkatmmer hat einen Monat und zwanzig Tage Zuchthaus mehr berücksichtigt. Daß sich dieser Fehler auf\ndie Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt hat, hält der\nSenat für ausgeschlossen.\n\n3. Die einbezogene Einzelstrafe wegen Untreue kommt\nnicht in Fortfall, sondern verliert nur ihre selbständige\n\nBedeutung.\n\nDa der Senat mit Rücksicht auf die aufgezeigten\nUngenauigkeiten den Tenor ohnehin neu fassen mußte, hat\ner ihn wesentlich vereinfacht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siener\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-05/5-str-572-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-05/5-str-572-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:59.464197+00:00"}}