{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-01-05_5_StR_569_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-01-05","aktenzeichen":"5 StR 569/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 569/64 2102 082\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Flugzeugschlosser Erich K EB aus\n\nru (ED ) ,\ndort geboren am EW 1926,\n\nwegen Öffentlicher Erregung geschlechtlichen\nÄrgernisses\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5.Januar 1965, an der teilgenommen haben;s\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n‚als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr Ep\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Verden/Aller vom 21.August 1964\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\n>\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nEs ist weder aus verfahrens- noch aus sachlichrechtlichen Gründen zu beanstanden, daß die Strafkammer und der\nvon ihr gehörte Sachverständige Dr.Schmitz auch aus dem\nAlkoholversuch vom Herbst 1960 geschlossen haben, die\nAlkoholverträglichkeit des Angeklagten habe noch zur Tatzeit (29.Mai 1964) erheblich über dem Durchschnitt gelegen.\n\nEbensowenig kann aus Rechtsgründen beanstandet werden,\ndaß die Strafkammer bei der Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von einem Blutalkoholgehalt\ndes Angeklagten von höchstens 2,9 0/00 ausgegangen ist.\n\nDer Revision ist allerdings zuzugeben, daß dies nach den\nFeststellungen auf UA 5.12 der Blutalkoholhöchstgehalt war,\nden der Angeklagte am Tattage etwa um 19,20 Uhr hatte, als\ner nach der Tat von den Polizeibeamten in das Polizeifahrzeug gebracht wurde, und daß die Tat nach den Feststellungen\nauf UA 5.11 schon einige Zeit vorher beendet wurde. Die\nStrafkammer hat die von ihr als \"eine einheitliche unzüchtige Handlung\" beurtcilte Tat ausweislich der Darlegungen\nauf TA S.14 darin gesehen, daß der Angeklagte sich mindesten:\neinmal - an seinem Geschlechtsteil spielend - in der\n\nWeise in der Nähe einiger Mädchen aufhielt, daß die Zeuginne:\nBED una RED seinen nackten Körper von vorn sahen\n\nund bemerkten, wie er sich an seinem Geschlechtsteil zu\nschaffen machte, und daß er im Blickfeld der Zeuginnen\nREED, EEE una TEE nackt zwischen zwei Bäumen\n\nhin- und herging. Das Urteil sagt auf UVA S.11 hinsichtlich\ndes Zeitpunktes des zweiten Teiles dieses Tatgeschehens,\n\ndaß es \"gegen Abend!\" stattfand. Der Blutalkoholhöchstgehalt\n\n-4h-\n\ndes Angeklagten kann zu dieser Zeit sehr wohl etwas höher\nals 2,9 o/oo gewesen sein.\n\nDies hinderte die Strafkammer indessen rechtlich nicht,\naus dem für 19,20 Uhr festgestellten Blutalkoholhöchstgehalt Schlüsse auf den Zustand zu ziehen, in dem der Angeklagte sich zur Tatzeit infolge Alkoholgenusses befand. Daß sie\ndabei den zeitlichen Unterschied zwischen dem Zeitpunkt,\nauf den der Blutalkoholhöchstgehalt von 2,9 o/oo sich bezieht, und dem Zeitpunkt der Tat übersehen hätte, hält der\nSenat für ausgeschlossen. Dagegen spricht, daß das Urteil\nes auf UA S.16 bei den Darlegungen zur Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Tat abstellt und daß es auf UA S.11 und 14 zwischen diesem Zeitpunkte und dem Zeitpunkte, auf den der festgestellte Blutalkoholhöchstgehelt sich bezieht, unterscheidet. Hinzu\nkommt, daß der Tatrichter bei seiner Entscheidung, daß\nEinsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit infolge Alkoholgenusses nicht ausgeschlossen waren,\nnicht allein auf den erwähnten Blutalkoholhöchstgehalt\nund das Verhalten des Angeklagten zur Zeit seiner Festnahme durch den Polizeibeamten Fe abgestellt hat. Er\nhat ausweislich der Darlegungen auf UA S.17 außerdem das\nVerhalten berücksichtigt, das der Angeklagte nach den Bekundungen der Tatzeugen bei der Tat gezeigt hat, sowie den\nUmstand, daß die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten\nerheblich über dem Durchschnitt liegt.\n\nIm übrigen kann auch bei einem Blutalkoholgehalt von\nmehr als 3 0o/oo Zurechnungsfähigkeit noch bestehen. Das hat\nder Bundesgerichtshof wiederholt entschieden (so BGH 2 StR\n168/59 vom 13.Mai 1959; 4 StR 396/53 vom 24.September 1953;\n4 StR 378/59 vom 13.November 1959). |\n\n+5.\n\nWas die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge\naußerdem vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Auch\nsonst läßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen Fehler\nerkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt _ Koffka Siemer\nSchmitt . Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-05/5-str-569-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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