{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-01-05_5_StR_561_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-01-05","aktenzeichen":"5 StR 561/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ET\n\n2102 09\n\n5 StR 561/64\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Makler Gerhard H ED aus ve (Holstein),\ngeboren am ED 1939 in ri (Sudeteniand),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5.Januar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\"des Landgerichts in Hamburg vom 2.Juli 1964\n\nl. aufgehoben samt den Feststellungen in\nSchuld- und Strafausspruch in den Fällen\n\nNr.3 - WB - una Nr.22 - vw -,\n\n2. dahin geändert, daß\na) die Fälle Nr.10 - BgW -, Nr.il\n\n- EEE - und Nr.12 - Te\neinerseits. und\n5) die Pälle Nr.14 - Dr. - und\n OM.15° - Up - jeweils. nur. Teile je\neiner fortgesetzten Handlung. sind, die\nzu a) als Betrug in mateinheit mit Ver-\n\ngehen gegen § 145c StGB zu bestrafen\nist,\n\nzu b) als Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu bestrafen ist;\n\n3. in den zu 2 angeführten Fällen samt den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben, dazu\nim Gesamtausspruch und hinsichtlich des\nBerufsverbots.\n\nII. Im übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-Ah-\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, die sich nur gegen den\n\nSchuld- und. Strafausspruch, nicht auch gegen seine vermögens-\n\nrechtliche Verurteilung gemäß § 403 ff StPO richtet, hat\nnur zum Teil Erfolg.\n\nI.\n\nZu Unrecht meint die Revision, daß der Aburteilung\ndes Angeklagten insoweit das Verfahrenshindernis der\nRechtshängigkeit entgegenstehe, als er wegen Vergehens\ngegen § 145c StGB verurteilt worden sei. Allerdings deckt\nsich der Vorwurf des in dieser Sache erlassenen Eröffnungsbeschlusses vom 19.März 1964 insoweit für einen gewissen\nZeitraum mit dem Eröffnungsbeschluß des Amtsgerichts\nWedel vom 3.Januar 1963. Hierdurch hat sich das Landgericht aber mit Recht nicht an der Entscheidung gehindert\ngesehen, weil es zuerst die Untersuchung eröffnet hat,\n\"nämlich durch den die Voruntersuchung anordnenden Beschluß\ndes Untersuchungsrichters 7 vom 6.November 1962\",\n\nDie Ansicht der Revision, \"die Anordnung einer Voruntersuchung sei nicht mit einem Eröffnungsbeschluß eines\nGerichts gleichzusetzen\", trifft nicht zu. Hauptverfahren\nund Voruntersuchung stehen einander gleich (vgl.Dünnebier\nin Löwe/Rosenberg, StPO 21.Aufl. § 12 Anm:2 a).\n\nII.’ Allgemeines\nl. a) Allgemein meint die Revision, die Strafkammer\nhabe verkannt, daß sich die gesamte Tätigkeit des Angeklagten als eine fortgesetzte Handlung darstelle.\nWas die Revision hierzu - also in Bezug auf alle abgeurteilten Fälle -— vorgetragen hat, ist offensichtlich\nunbegründet.\n\nb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers\nsind auch nicht die Fälle, in denen sich der Angeklagte\ntateinheitlich neben einem Betruge, einer Urkundenfälschung oder einer Untreue der verbotenen Berufsausübung\nnach § 145c StGB schuldig gemacht hat, hierdurch zu einer\nfortgesetzten Handlung verbunden (BGHSt 18,26 ff).\n\n‘e) Auch der \"Zusammenhang der Straftaten\" mit anderen\n\nPersonen, wie Spb und von IB, ist in diesen\nZusammenhang nicht von Bedeutung.\n\n2 Soweit aus anderen Gründen der eine oder der andere\nFall jeweils mit einem anderen eine fortgesetzte Handlung\nbildet, wird das im Rahmen der Prüfung der Einzelfälle\nberücksichtigt werden.\n\nI. Zu den Einzeifällen\n\n1. Fall. er )\n\nDie Feststellungen des Landgerichts zu diesem Falle\ntragen. die Verurteilung wegen Betruges. Die Strafkammer\nhat es nicht - wie die Revision meint - : rechtsirrig auf\ndie \"damalige wirtschaftliche Situation\" des Angeklagten\nabgestellt. Der Angeklagte hat wider besseres Wissen vorgetäuscht, zu einer erfolgversprechenden Vermittlung\n(Vorfinanzierung) in der Lage zu sein. Nur deshalb haben\nihm die Eheleute Rep die Courtage bezahlt. Der Angeklagte hat weiter vorgetäuscht, 1500 DM an Frau We\n\nweiterleiten zu ‚wollen. Auch das entsprach nicht, den Tatsachen.\n\n2, Fall 1:0:\n\nWas die Revision zu diesem Fall vorgebracht hat, ist\nebenfalls unbegründet. Daß die Courtage gemäß § 652 BGB\nfällig gewesen sei, trifft nicht zu. Der Vertrag ist von\nden Eheleuten Geggggggp richt unterschrieben worden. Der\nAngeklagte wollte ihnen auch keine Ersatzwohnung vermitteln\n\n1J\n\nund hatte vorgespiegelt, er könne die Wohnung bei der\n\"Neuen Heimat\" entgegen dem Mietvertrage \"verkaufen\",\n\nee\n\nFür- die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte\nhabe sich eines Betruges in Tateinheit mit einem Vergehen\nBegen § 145e StGB schuldig. gemacht, war die \"eindeutige\"\nBekundung der Zeugin IGEEEB von Bedeutung. Die Strafkammer hat nun in den.Urteilsgründen ausgeführt, sie habe\n\"angesichts einer gewissen Exzentrik und Neigung der\nZeugin I ) zu Abschweifungen ihre Aussage allein nicht\nals Grundlage der Feststellungen verwenden. können\".\nAlsdann ‚heißt es weiter: \"Ihre Angaben entsprechen aber\ndenjenigen, ‚die der Zeuge vWB:1s5 Ergebnis seiner\n\"Gespräche mit dieser Zeugin überliefert hat, Dieser\nZeuge darf als ... Polizeibeamter auch in eigener Sache\nbesondere Glaubwürdigkeit beanspruchen. \"\n\nDiese Beweiswürdigung greift die Revision mit Recht\nals fehlerhaft an. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen We\nkann hier die Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin Ja»\nnicht verstärken, weil er nichts anderes bekunden konnte\nals das, was ihm Frau Jggpmitgeteilt hatte. Deren Aussage wird aber nicht glaubwürdiger, weil sie nicht nur\nvor Gerieht, sondern auch gegenüber einem Polizeibeamten\n(als Privatmann) gleichlautend abgegeben worden ist.\n\nDa sich nicht ausschließen läßt, daß die Verurteilung\nim Falle VerEEED auf diesem Rechtsfehler beruht, mußte\ndas Urteil. insoweit im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben werden. on\n\n4. Fall cn\n\nDie Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit\neinem Vergehen. gegen § 145c StGB ist nicht zu beanstanden.\nZu Unrecht meint die Revision, der Angeklagte habe nicht\n\n-7-\n\nvorsätzlich, 'sondern nur fahrlässig gehandelt. Die Strafkammer hät auf UA 5.52 ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß\nder Angeklagte bewußt pflichtwidrig gehandelt hat.\n\n. Soweit die Revision zu diesem Falle mit ihrem Vortrage, der Zeuge Sp sei in diesem Zusammenhang\n\"über die Tatsachen, die dem Sachverhalt zugrunde liegen,\nüberhaupt nicht oder nicht abschließend gehört worden\",\netwa eine Verletzung des § 244 Abs.2 StPO rügen will,\nkann sie ebenfalls keinen Erfolg haben, Die sogenannte\nAufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, an\neinen vernommenen Zeugen seien gewisse Fragen nicht.\ngestellt.worden. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen,\nob das nicht dennoch geschehen ist.\n\nZu diesem Punkte ist die Revision offensichtlich\nunbegründet.\n\n6. Folı Da & Dogg\n\nWas die Revision zu diesen Falle vorgebracht hat,\nliegt durchweg auf tatsächlichem Gebiet und ist daher\nim Revisionsverfahren unzulässig. Rechtsfehler hat die\nPrüfung nicht ergeben.\n\n7. Fall rg\n\nIn diesem Falle hat die Strafkammer das Verfahren\nnach § 154 Abs.2 StPO eingestellt. Hiergegen ist - das\nübersieht die Revision -— kein Rechtsmittel gegeben\n(BGHSt 10,88,91). |\n\n8. Fall Sprg>\n\nHierzu ist in Bezug .auf den Betrug nur vorgetragen\nworden, es könne nicht - wie die Strafkamnmer angenommen. hat -— eine fortgesetzte Handlung vorliegen,\nweil ein Teil der Einzelhandlungen in mittelbarer,\n\n-8 -\n\nein Teil in unmittelbarer Täterschaft begangen worden sei,\nDem ist jedoch nicht zuzustimmen. Die Mittel der Ausführung\n\nberühren nicht den (Gesamt-)Vorsatz.\n\nDie Ausführungen des Urteils zu § 145c StGB sind\nebenfalls nicht zu beanstanden. Der Hinweis auf den Fall\nBorsum geht. fehl. Selbst wenn dort § 145c StGB rechtsfehlerhaft nicht angewendet. worden sein sollte, beschwert\ndas den Angeklagten nicht.\n\n9. Fall nn\n\nDie Revision ist zu diesem Falle offensichtlich\nunbegründet. Was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf\nden Fall Gog@vorbringt, liegt im Tatsächlichen und\nkann daher im Revisionsverfahren nicht beachtet werden\n(§ 344 Äbs.2 StPO).\n\n10. - 12.. Fälle Bag, on und Dee\n\n&) Was die Revision in diesen Fällen vorgebracht hat,\nliegt zum Teil auf tatsächlichem Gebiet und ist daher\nunzulässig. Die Feststellungen der- Strafkammer tragen\n‚in Bezug auf alle drei Geschädigte die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Betruges. Insbesondere ist das Tatbestandsmerkmal der Täuschung fehlerfrei dargetan, weil\nder Angeklagte \"von vornherein darauf ausging, Courtagen\nund Baukostenzuschuß ohne Gegenleistungen zu erhalten\".\n\nb) Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, bei der\nFeststellung des Betruges gegenüber He <inerseits\nund TE Ag aniererseits habe das Landgericht eine\nunzulässige Wahlfeststellung getroffen, Wenn es auf\nUA 5.70 heißt, der Angeklagte. habe als Makler genau gewußt, daß der Hauseigentüner, Dipl.-Ing. Heggp \"entweder\nHo :raft Priorität vorziehen oder Frau Ag ---\ndas Vorrecht geben könne, oder auch ... beide würde abweisen können\", so wird damit nur zum Ausdruck gebracht,\n\n- 9.\n\nbei seinem Verhalten habe der Angeklagte gewußt, beide\nMieter würden keinen sicheren Anspruch haben.\n\n\" e) Begründet ist jedoch der Vortrag der Revision,\nes handle sich in allen drei Fällen nur um Teile einer\nfortgesetzten Handlung. Wenn der Angeklagte nämlich von\nvornherein in die Verhandlungen mit allen drei Personen\nnur deshalb eingetreten ist, um Courtagen und Baukosten-\n‚zuschuß. ohne Gegenleistung zu erlangen, so muß er spätestens vor Beendigung des Betruges gegenüber den Eheleuten\nBB ien Vorsatz dahin erweitert haben, durch Vermietung\nder freiwerdenden Wohnung weitere Betrugshandlungen zu\nbegehen. Er’ faßte dann noch vor Beendigung des ersten\nTeilstücks der für die Beurteilung in Frage kommenden\nHandlungsweise einen Gesamtvorsatz, der die Betrügereien\ngegenüber Ho und TS einschloS. Wenn ihm\ndiese auch noch nicht namentlich bekannt waren, so hatte\ner sie.sich nach’ Lage des Falles jedoch schon hinreichend\nbestimmt vorgestellt,\n\nDie Fälle Nr.10, 11 und 12 können daher als Einzelfälle nicht bestehenbleiben; sie bilden nur die Einzelakte\neiner fortgesetzten Handlung. Dementsprechend hat der\nSenat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO\nden Schuldspruch berichtigt. Die Strafkammer wird nunmehr\nanstelle der aufgehobenen Einzelstrafen eine Strafe für\ndie fortgesetzte Handlung bilden müssen. Diese darf gemäß\n§ 358 Abs.2 StPO die Summe der bisherigen drei Einzelstrafen nicht übersteigen.\n\n13. Zelı Ligue\n\nDie Revision ist zu diesem Punkte offensichtlich unbegründet. Was der Beschwerdeführer unter Berufung auf\n§ 652 BGB’ vorträgt, liegt neben der Sache.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\n14. - 15. Fälle Dr. Wei una ve\n\na) In beiden Fällen ist das Verhalten des Angeklagten\nmit Recht als Betrug gewertet worden, im Falle Uggp auch\nals Urkundenfälschung.\n\nb) Mit Recht erhebt die Revision aber dagegen Bedenken,\ndaß die Strafkammer auch hier eine fortgesetzte Handlung\nverneint hat, obwohl festgestellt worden ist, daß:\"der\nAngeklagte sein Verhalten gegenüber Uzun auch schon vor\nAbschluß seiner Verhandlungen mit Dr.MagiB (gemeint ist\nDr.We@W) in seinen Plan einbezogen habe\". Auch die\nFälle Nr.14 und 15 sind daher nur Teile einer fortgesetzten\nHandlung. Auf die Ausführungen zu den Fällen 10 - 12 wird\nverwiesen. Auch zu Nr.14 und 15 hat der Senat den Schuldspruch berichtigt, so daß die Strafkammer nunmehr unter\nBeachtung des § 358 Abs.2 StPO nur eine Einzelstrafe wird\nfestsetzen müssen.\n\n16. - 21. Falle\n: und Pe\n\nIn diesen Fällen erhebt die Revision gegen die Verurteilung wegen Betruges keine Einwendungen. Gegen die\nAnwendung des § 263 StGB bestehen auch keine Bedenken.\nAuch die Verurteilungen aus §§ 267 und 1450 StGB sind\nnicht zu beanstanden. Für die Annahme einer fortgesetzten\nHandlung liegen keine Anhaltspunkte vor.\n\n22. Fall Me\n\nDie Revision räumt in diesem Falle ein, daß sich der\nAngeklagte durch die Annahme des Baukostenzuschusses, den\ner angeblich -\"aufbewahren\", in Wirklichkeit aber sofort\nverbrauchen wollte, des Betruges schuldig gemacht hat. Sie\nwehrt sich aber mit Erfolg dagegen, daß auch in der Annahme\nder Courtage ein Vergehen gegen § 26% StGB gesehen worden\nist. Die Strafkammer hat nämlich (UA 5.86) zugunsten des\nAngeklagten unterstellt, \"daß er hoffte, Mette die\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nwohaung trotz entgegenstehender Bedingungen des Hauswirts\nverschaffen zu können\". Wenn das aber der Fall war, ist\njedenfalls ein \"unbedingter Schädigungsvorsatz nicht festgestellt wörden. Es bliebe allerdings die Möglichkeit, daß\nder Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt hätte, also\ndaß er trotz \"seiner Erfahrung in vielen gleichgelagerten\nFällen‘ \\ (DA 8,86) damit gerechnet hätte, er. werde den\nHauswieh Umstimmen können, und den dadurch entstehenden\nSchaden .billigend in Kauf’ genommen hätte, Auch das geht\naus den Urteilsgründen aber nicht mit genügender Sicherheit hervor. -\n\nWegen dieser Rechtsfehler muß die Verurteilung im\nFall \"og im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben werden.\nDenn obwohl die Strafkamner ohne Rechtsirrtum angenommen\nhat, daß der Angeklagte sich durch die Annahme des Bau- .\nköstenzuschusses des Betruges schuldig gemacht hat, wird\ndurch den aufgedeckten Mangel nicht nur der Strafausspruch\nberührt, er betrifft vielmehr den Schuldumfang.\n\n23. Fall Wei\n\nIn diesem Falle wendet sich die Revision im einzelnen nur gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung.\nAuch diese ist jedoch nicht zu beanstanden. Zwar ließ\nsich dem Angeklagten nicht widerlegen, daß er berechtigt\n\nwar, die Firma Harp zu führen. Ausschlaggebend ist aber,\ndaß er nicht der Vertreter des Dr.Maf var.\n\n24. Fall Bag\n\nDie Revision. bewegt sich in ihren Ausführungen zu\neinem großen Teile unzulässigerweise auf tatsächlichen\nGebiet. In rechtlicher Beziehung wird geltend gemacht,\nBetrug liege deshalb nicht vor, weil Be selbst Bedenken gegen den Kauf gehabt habe und auch leichtfertig und.\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\ngegen anderweitigen guten Rat gehandelt habe. Das schließt\naber nicht aus, daß der Angeklagten erregte Irrtum fortwirkte und für den Vermögensschaden ursächlich war. Aus\nder von der Revision angeführten Entscheidung RGSt 76,87\nergibt sich nichts anderes.\n\n26. - 28. Fälle Ki, La und Bau\n\nDas Rechtsmittel ist hier offensichtlich unbegründet.\nDer Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß er nicht\nauch ‚wegen Vergehens gegen § 145c StGB verurteilt worden\nist. | | j\n. 29. Fall Mo\n.Die-Verurteilung im Falle Mo wird mit einer\nVerfahrensbeschwerde angegriffen. Die Verteidigung rügt,\ndaß die Zeugin von Igpentgegen ihrem Antrage gemäß\nGerichtsbeschluß vereidigt worden ist. Anscheinend soll\ngeltend gemacht werden, die Vereidigung verstoße gegen\n§ 60 Nr.3 StPO. Das ist jedoch nicht erwiesen. Daß sich\nnicht aufklären ließ, wie der Angeklagte in den Besitz\ndes verwendeten und aus der Wohnung von LP stammenden\nBriefpapiers gekommen ist, reicht nicht aus, um einen\nTeilnahmeverdacht im Sinne des § 60 Nr.3 StP® zu begründen.\n\nIn diesen Fällen hat die Revision über die Behauptung\nhinaus, auch diese Fälle seien nur Teile einer fortgesetzten Handlung \"2 8. oben zu IIl -, gegen die rechtliche Würdigung im Urteil keine Einwendungen erhoben.\n\n53. Fall Griiie\n\nDie Revision ist hier, soweit überhaupt zulässig,\noffensichtlich unbegründet.\n\nund E\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nIV.\nl. Nach alledem muß das angefochtene Urteil\n\na) in den Fällen Nr.3 - Wegße- una Nr.22 - Meg -\nim Schuld- und Strafausspruch aufgehoben werden,\n\nb) in den Fällen Nr.10 bis 12 - Begp, Feoiiiiiiin\nund Te u - sowie in den Fällen Nr.14 und 15\n- Dr.WeD und Tip - dahin geändert werden, daß jeweils\nnur eine (fortgesetzte) Handlung vorliegt. Dazu muß das\nUrteil in diesen Fällen im Strafausspruch aufgehoben werden.\n\n2. Mit diesen Aufhebungen verliert auch die Gesamtstrafe ihre Grundlage. Es war jedoch nicht erforderlich,\nauch die Übrigen Einzelstrafen aufzuheben. Sie sind - davon\nist der Senat überzeugt -— durch die dargelegten Rechts-\n‘fehler nicht berührt worden. |\n\n . 3. Mit der Gesamtstrafe war auch die Maßnahme nach\n§ 42 1 StGB aufzuheben (§ 76 StGB). Auch insoweit wird die\nStrafkammer erneut entscheiden müssen.\n\nVv.\n\nIn seinem neuen Urteil wird das Landgericht auch\nGelegenheit haben, folgende offenbare Unrichtigkeiten\nim entscheidenden Teil des bisherigen Urteils zu berich-\n\ntigen:\n\n'l. Der Angeklagte ist bisher nicht in 15, sondern in\n16 Fällen wegen Vergehens gegen §§ 263, 145c StGB ver-\n\"urteilt gewesen, |\n\n2. fünf, nicht vier Fälle betrafen Verurteilungen\nnach §§ 263, 267 StGB, |\n\n.' 3, drei, nicht vier Fälle waren Vergehen gegen §§ 263,\n\n267, 145c StGB.\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nVI.\n\nEs wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung\ndie Feststellungen zu den nunmehr rechtskräftig abgeurteilten Fällen zu verlesen, in den Fällen Nr.10 bis 12\nund 14 bis 15 jedoch nur, soweit sie den Schuldspruch betreffen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen diese\nFeststellungen nicht aufgenommen zu werden. Sie können dort\n\nals bekannt vorausgesetzt werden.\n\nVII.\n\nDie Bundesanwaltschaft hat im Falle 14/15 die Auffassung vertreten, zwischen beiden Fällen bestehe kein\nFortsetzungszusammenhang. Im Falle 22 hat die Bundesanwaltschaft Aufhebung nur im Strafausspruch beantragt.\nIm übrigen entspricht die Entscheidung im wesentlichen\n\nihrem Antrage.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-05/5-str-561-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145c","ref_norm":"145c","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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