{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-01-05_5_StR_544_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-01-05","aktenzeichen":"5 StR 544/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 544/64 2162 075\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Kontoristin Helga Tom zetorene Lu.\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an EEE 1935 in zeug,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall und Urkundenfälschung\n\nDer 5.Strafsenat. des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5.Januar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (n\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n25.Juni 1964 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache Zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen. |\n\n‚ Die Revision der Angeklagten wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin trägt die Kosten\nihres Rechtsmittels.,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie jetzt 3l1jährige Angeklagte ist seit dem Jahre\n1953 neunmal wegen Betruges, oft in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen, bestraft worden. Sie verbüßte zuletzt eine Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus bis\nzum 24.Juni 1963 und verübte im Juli und August 1963 die\njetzt abgeurteilten Taten. Sie ließ sich am Morgen des\n3.Juli 1963 in einer Taxe von Hannover nach Königsdahlum\nfahren, blieb den Fahrpreis von 92,50 DM schuldig, wie\nsie von vornherein gewollt hatte, vertröstete den Taxenfahrer in bewußt unwahrer Weise darauf, daß sie ihm\nam Abend bei der Rückfahrt, zu der er sie abholen solle,\nfür zwei Fahrten 185 DM zahlen werde, ließ sich dann\naber am Abend verleugnen. Im Juli und August 1963 brachte\nsie nach und nach die Ersparnisse der Arbeiterin Gerda\nStB in Höhe von 2130 DM an sich, indem sie ihr vorspiegelte, eine Gastwirtschaft pachten zu können und die\nGeldgeberin an dem Unternehmen beteiligen zu wollen.\nAm 17.August 1963 verschaffte sie sich in Hannover Geld\ndurch einen Trick, den sie schon früher oft angewendet\nhatte. Sie rief einen Kaufmann an, gab sich als die\nauswärtige Inhaberin eines Gasthofs aus, mit der der\nKaufmann in Geschäftsverbindung steht, bat ihn, ihrer\nangeblich gerade in Hannover weilenden Nichte mit 50 IM\naus einer augenblicklichen Geldverlegenheit zu helfen,\nerschien dann.als diese angekündigte Nichte bei den\nKaufmann, erhielt von ihm den genannten Betrag und unterschrieb die Quittung mit einen fremden Nanen.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Rückfallbetruges in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe\n\nvon drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zun\nVerlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre\nverurteilt.\n\nI.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die der\nGeneralbundesanwalt vertritt, greift mit der Sachrüge\nnur den Strafausspruch an.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\nDas Landgericht sieht. die Angeklagte zwar als\nGewohnheitsverbrecherin mit einen inneren Hange zum\nBetruge an (UA S.31), verneint aber das Merkmal der\nGefährlichkeit. Die Angeklagte habe sich bei ihren\nbisherigen Betrügereien meistens nur \"verhältnismäßig\nkleine Beträge\". zwischen 20 und 100 DM verschafft.\n\nIhre Opfer seien in den meisten Fällen Geschäftsleute\ngewesen, \"die durch Vermögensschäden dieses Aushmaßes\nnicht allzu schwer getroffen werden\". Die Wiederholung\neines großen Betruges wie bei der letzten Vortat und\n\nwie jetzt im Falle Gerda St sei aus bestimmten tatsächlichen Gründen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Angeklagte werde sich\ndaher aller Voraussicht .nach \"in Zukunft nur auf die\n\nvon ihr' bisher meist nur verübten kleineren Betrügereien\nbeschränken\", sei’ also als Gewohnheitsverbrecherin nicht\ngefährlich (UA S.32/33).\n\nDiese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Häufige Betrügereien desselben Täters mit\nSchadensbeträgen zwischen 20 und 100 DM überschreiten\nbereits den Rahmen der sogenannten Kleinkriminalität;\nsie sind keine bloßen Belästigungen der Allgemeinheit,\n\nsondern ‘erhebliche Störungen des Rechtsfriedens\n(Urteil’ des Senats vom 3.Dezember 1963, 5 StR 442/63,\nGA 1964,245).\n\nDas Landgericht hat außerdem übersehen, daß § 264\nAbs.1 StGB neben Zuchthaus zwingend eine Geldstrafe\nvorschreibt. |\n\nII.\nDie Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nIhre allgemeine Verfahrensrüge ist unzulässig\n(§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).\n\nDie Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Der\nfestgestellte Sachverhalt trägt die Verurteilung. Die\nBehauptung der Revision, die Angeklagte habe ihre Geldgeberin Gerda Stein nicht getäuscht, entfernt sich\nunzulässigerweise von den Feststellungen.\n\nIII.\nDie Rntscheidung. entspricht den Anträgen des\nGeneralbundesanwalts.\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die\nFeststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruche\nzugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im.Urteil\njedoch nicht wiederholt zu werden. Bei der Prüfung,\n\nob die Angeklagte als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin\nzu bestrafen ist, werden die Grundsätze der Entscheidung\nBGH MDR 1957,562 zu beachten sein.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-05/5-str-544-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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