{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1965-01-05_5_StR_540_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-01-05","aktenzeichen":"5 StR 540/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2102 0°C\n5 StR 540/64\n(alt: 5 StR 22/63)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Regierungsrat Gerhard 5 ÜEEEEEEEEEND\neus HE geboren an EEE 1915 ir ME\n\n- Sachbezeiohnung: WED u.a. -\n\nwegen Beihilfe zum Morde\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5.Januar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EEE\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr is\n‘bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Berlin vom\n29.Mai 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nI.\n\n'Die von der Revision geltend gemachten Verfahrenshindernisse bestehen nicht.-\n\n1. Nach Art.3 Abs.3 b des Überleitungsvertrages in\nder Fassung vom 30.März 1955 (BGBl II 405): ist zwar die\ndeutsche Strafgerichtsbarkeit ausgeschlossen, wenn \"die\nUntersuchung wegen der angeblichen Straftat\" von den Strafverfolgungsbehörden der amerikanischen, britischen oder\nfranzösischen Besatzungsmacht \"endgültig abgeschlossen\nwar\". Ein solcher Abschluß einer Untersuchung liegt aber\nnicht, wie die Revision meint, ganz allgemein darin, daß die\ndrei westlichen Mächte wichtige Artikel des Kontrollratsgesetzes Nr.10 außer Wirksamkeit gesetzt haben. Verbrechen,\ndie früher unter diese Bestimmungen fielen, können von den\ndeutschen Gerichten noch jetzt nach dem deutschen Strafrecht geahndet werden.\n\n2. Es kann keine Rede davon sein, daß der Angeklagte\nmit Rücksicht auf den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3\nAbsatz 1 GG deshalb nicht bestraft werden dürfe, weil die\ndeutschen Gerichte nicht befugt seien, auch Kriegsverbrechen\nzu verfolgen, die an Deutschen von damaligen Feinden begangen worden sind.\n\nII.\n\nAuf die übrigen Verfahrensbeschwerden braucht der\nSenat nicht eınZugehen, weil das Urteil aus den folgenden\nsachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden muß.\n\nIII.\n\nDie Begründung, mit der das Schwurgericht einen\nNötigungsstand nach § 52 Abs.1l StGB verneint, ist nicht\nfrei von Rechtsirrtun.\n\nl. Sie läßt dahingestellt, \"ob und unter welchen\nUmständen die Nichtbefolgung des Erschießungsbefehls für\nihn (den Angeklagten) zu einer Gefahr für Leib oder Leben\nhätte führen können\". Darauf komne es nicht an, weil \"er\nnicht durch Drohung mit einer solchen Gefahr zur Aus- .\nführung der Erschießungsbefehle genötigt worden ist. Er\nhat freiwillig gehorcht. Sein Wille brauchte nicht durch\nDrohungen gebeugt zu werden\" (UA S.46/47).\n\nwie das Schwurgericht jedoch an anderer Stelle feststellt, hatte der Angeklagte Ende Juli 1941 in Wilejka\nin einer Besprechung des Kommandoführers FW mit den\nübrigen Führern Bedenken dagegen geäußert, daß. künftig\nauch Frauen und Mädchen jüdischer Rasse erschossen\nwerden sollten; er hatte erklärt, das könne den SS-Männern,\ndie zum Teil selbst Familienväter 'seien, nicht zugemutet\nwerden. \"TE wies in scharfer Form diese Bedenken\nzurück und erklärte, er handele entsprechend den ihm\nerteilten Befehlen; die Kommandoangehörigen sollten gefälligst seine Befehle ausführen.\" Dabei wies er \"auf die\nFolgen einer Befehlsverweigerung hin\" (UA S.24).\n\na) Über den Inhalt dieses Hinweises sagt das Schwurgericht nichts. Das Urteil läßt daher die Möglichkeit\noffen, daß die Worte des energischen und sehr strengen\nKormandoführers (UA S.41) mindestens als Drohung mit\neinem kriegsgerichtlichen Verfahren aufzufassen waren.\nDies wird durch die. Bemerkung des Schwurgerichts, es habe\nsich \"un das üblicherweise angewandte Druckmittel für die\nDurchsetzung von Befehlen\" gehandelt (UA 5.24), nicht nur\nnicht ausgeschlossen,. sondern sogar nahegelegt. Jedenfalls\nverkennt das Schwurgericht bei seiner Unterscheidung\nzwischen einer Drohung und einem üblichen Druckmittel,\ndaß eine Drohung sehr wohl ein - übliches oder nicht\nübliches - Druckmittel sein kann.\n\n| Im Urteil steht allerdings weiter, \"eine echte Gefahr\nfür Leib oder Leben\" sei mit dem Hinweise des Kommandoführers erkennbarerweise nicht verbunden gewesen; das sei\nauch dem Angeklagten klar gewesen (UA S,35). Das Schwurgericht denkt aber hierbei offensichtlich nicht an die\nMöglichkeit einer kriegsgerichtlichen Verfolgung, die es\ngar nicht erwähnt, sondern nur an die - jeweils im Satze\nzuvor verneinte -— Gefahr einer alsbaldigen oder späteren\n- Erschießung (UA S.24, 34 unten) und versteht darunter eine\nErschießung ohne gerichtliches Urteil.\n\nFür Gehorsamsverweigerung im Kriege schrieb § 94 MStGB\ndie Todesstrafe oder hohe Zuchthaus- oder Gefängnisstrafen\nvor. Dem Angeklagten wäre also mindestens mit einer Leibesgefahr geäroht worden, 'wenn ihm angekündigt worden sein\nsollte, falls er nicht gehorche, werde er vor ein Kriegsgericht kommen. Damit wäre die Leibesgefahr für den Fall\nder Gehorsamsverweigerung auch als \"gegenwärtig\" hingestellt wörden. Daß ein kriegsgerichtliches Verfahren\nwirklich eingeleitet worden wäre und zur Verurteilung\ngeführt hätte, ist nicht nötig. Es genügt, wenn sich nicht\nausschließen läßt, daß der Angeklagte beides ernstlich\nbefürchtete.\n\nDaß sich der Widerspruch des Angeklagten in Wilejka\nnur gegen die Tötung von Frauen und Kindern und \"nicht gegen\ndie Erschießungen an sich\" (UA S.34) gerichtet hatte, würde\neinen Nötigungsstand nach § 52’ Abs.1 StGB’ nicht’ aussch1i-?en\nwenn der Ängeklagte nur gezwungenermäßen an den beiden\nspäteren’ Erschießungsunternehmungen mitgewirkt haben ‚sollte,\nbei denen auch Frauen getötet wurden.\n\nb) Das Schwurgericht führt zwar weiter aus, der Angeklagte, dem die Tätigkeit des Einsatzkommandos innerlich\nwiderstrebte und der sich mit Erfolg um eine Versetzung\nbemühte (UA S.26,29/30,38), habe an den Erschießungen nicht\naus Angst um sein eigenes Leben teilgenommen (UA S.37/38,\n47-unten). Diese Begründung allein vermag aber das Urteil\n\n-6 -\n\nnicht zu tragen, weil sie in einem unlösbaren Zusammen-\n\nhange damit steht, daß das Schwurgericht schon die Drohung\nmit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben in rechtlich nicht einwanädfreier Weise verneint. Es kommt daher nicht\nmehr darauf an, ob die Schlüsse, die das Schwurgericht aus\nder Erschießungsaktion des Angeklagten in Surash zieht,\n\nin allen Punkten frei von den Widersprüchen sind, die\n\nder Beschwerdeführer geltend macht.\n\n2. Das Schwurgericht gibt eine Hilfsbegründung für\nden Fall, daß \"man von dem Bestehen einer echten Notstandslage oder davon ausgehen würde, daß SCHE sine solche\nirrtümlich angenommen habe\". Es führt aus, dann habe er es\nan der zumutbaren äußersten Anstrengung fehlen lassen, um\nsich dem angesonnenen Verbrechen zu entziehen (UA S.48).\n\nHier ist der Revision mit dem Bundesanwalt darin zuzustimmen, daß das Schwurgericht die. Anforderungen an den Angeklagten überspannt. Krankheit oder seelischen Zusammenbruch\nvorzutäuschen, war ihm entgegen der Meinung des Schwurgerichts nicht zuzumuten, weil solche Verstellung allzu leicht\nhätte durchschaut werden können und daher zu gefährlich\ngewesen wäre. Das Schwurgericht wirft ihm weiter vor, daß\ner nicht seine sofortige Versetzung an die Front beantragt\nhat. Es ist aber weder dargetan noch ersichtlich, daß er\nsich davon irgendeinen oder gar einen schnelleren Erfolg\nhätte versprechen müssen als von seiner heimlichen Fühlungnahme mit dem Adjutanten, die schon nach etwa zwei Wochen\nin der zweiten August-Hälfte 1941 dazu führte, daß er zum\nStabe der Einsatzgruppe versetzt wurde, wo er mit Erschießungen nichts mehr zu tun hatte (UA S.8,26,29/30).\n\n3. Die rechtlichen Mängel des Urteils betreffen\nallerdings nicht die Teilnahme des Angeklagten an der\nErschießung 20 jüdischer Männer in Wilna am 11.Juli 1941\n(UA S.20-22); denn erst nach ihr kam es Ende Juli 1941\nzu der oben erörterten Besprechung in Wilejka (UA S.23/24).\n\n-7-\n\nDas Schwurgericht nimmt aber nur eine Beihilfe des Angeklagten zu einem einheitlichen Morde an (UA S.44,49).\nDiese rechtliche Beurteilung, die den Angeklagten nicht\nbeschwert, ist zwar unrichtig. Sie führt aber dazu, daß\nder 'unteilbare Schuldspruch im vollen Umfange aufgehoben\nwerden muß.\n\nDer Bundesanwalt hat beantragt, die Revision insoweit\nzu verwerfen, als sie sich gegen den Schuldspruch richtet,\nund nur den Ausspruch. über die Nichtanrechnung der Internierungshaft aufzuheben, weil seine Begründung der nach\n§ 358 Abs.1 StPO bindenden Aufhebungsansicht im Urteil des\nSenats von 9 April 1963 widerspreche.\n\n. In der neuen Verhandlung ist das Schwürgericht durch\n§ 358 Abs.2 StPO, ‘der nur die Strafe betrifft, nicht gehindert, mehrere selbständige Handlungen anzunehmen.\n\nSchon -um den Schein einer Verletzung des § 261 StPO zu\n. vermeiden, wird es sich empfehlen, im neuen Urteil auf die\nwörtliche Wiederholung großer Teile des früheren Urteils zu\n\nverzichten.\nSarstedt | Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-05/5-str-540-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-05/5-str-540-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:59.381457+00:00"}}