{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-12-22_5_StR_557_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-12-22","aktenzeichen":"5 StR 557/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2210 020 (JE\n5_StR_ 557/64\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Rudolf von E ED au- Tu\n\ngeboren am ED 1904 in Tu,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Zuhälterei\n\nSDF\n4;\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22.Dezember 1964, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I)\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte EB\n| als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 29. ‚Juli 1964\nwird verworfen.\n\nDie nach dem 29.Juli 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nDer Beschwerdeführer ‚hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 2\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Rügen, die sich gegen die Besetzung. ‚der. Strafkammer richten, sinä unbegründet.\n\n1. Der Landgerichtspräsident hatte nach seiner dienstlichen Äußerung, die den Verteidigern. in der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden ist, die\nLandgerichtsrätin Hg für die am 23.Juli 1964 vor der\n5.,Ferienstrafkammer beginnende Hauptverhandlung gemäß\n§ 67 GVG zur zeitweiligen Vertreterin ‚bestimmt. Daß er\ndabei die genannte Bestimmung rechtlich unrichtig angewendet „hätte, ist nicht ‚erkennbar. Kreation\n\n2. Nachdem durch Beschluß des Präsidiums vom 1.April\n1964 für die Dauer der: Gerichtsferien acht Ferienstrafkammern gebildet worden waren, hatte der Tandgerichtspräsident die Auslosung neuer Schöffen für die Ferienstrafkammern angeordnet. 'Sie war am 30. ‚April 1964. durchgeführt worden. Dabei waren der 5. Ferienstrafkammer für\ndie Sitzung, die am 23.Juli 1964 begann und ‚zu dem angefochtenen Urteil vom 29.Juli 1964 führte, die beiden\nSchöffen zugeteilt worden, die bei dieber Sache mitgewirkt haben.\n\n\"Die Revision macht geltend, das Verfahren des Landgerichtspräsidenten verstoße ‚gegen die, 88 77,45 GVG, nach\ndenen die Schöffen für die Sitzungen des ganzen Jahres\n\n. im:voraus auszulosen seien.\n\nDiese Rüge ist ebenfalls unbegründet.\n\n- 4 -\n\nAllerdings werden nach den §§ 45,77 GVG die ordentlichen Sitzungstage der Strafkammern \"für das ganze Jahr\nim voraus festgestellt\" und die Hauptschöffen: durch das\nLos auf diese Sitzungen verteilt: Diese Auslosung der\nHauptschöffen ist in Brrlin im Laufe. des November eines\njeden Jahres vorzunehmen: (§ 57 eve in Verbindung mit\nAbscohn. D. Nr. 2 der AV des Berliner Senators., für die Justiz\nvom 29. März 1951, Amtsbl.8.9).\n\n\"Diese Bestimmungen gelten aber nur für solche Strafkammern, die bei der Auslosung der Hauptschöffen schon\nbestehen und deren ordentliche Sitzungstage daher für\ndäs nächste Jahr im voraus festgestellt werden können,\nalso nicht für Ferienstrafkammern, die erst im Laufe des\nGeschäftsjahrs get!ldet werden. Wie das Präsidium nach\ndem unveröffentlichten Urteil des Senats vom 15.Januar\n1963 - 5 StR 541/62 - die richterlichen Mitglieder solcher Ferienstrafkammern noch während des Geschäftsjahres\nbestimmen darf, so ist es auch zulässig, die dazu gehörigen Schöffen erst zu dieser Zeit auszulosen.\n\nEs ist daher entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden, daß bei dem angefochtenen\nUrteil der 5.Ferienstrafkammer Schöffen mitgewirkt haben,\ndie erst am 30.April 1964 äurch das Los bestimmt worden\nwaren.\n\n-5.-\n\nII.\n\nDie Sachbeschwerde bleibt ebenfalls erfolglos. Die\nFeststellungen tragen die Verurteilung. Soweit sich die\nAusführungen der Revision nicht überhaupt unzulässigerwiese von dem festgestellten Sachverhalt entfernen, sind\nsie offensichtlich unbegründet. Der am Schluß.der zweiten\nRevisionsbegründung geltend gemachte Denkfehler ist nur\nein offenbarer Schreibfehler. Es soll: auf ‚UA,S. 24 nicht\n\"1950\", sondern \"1959\" heißen.\n\n\"Die Entscheidung entspricht ‘dem Antrage des Bundesanwalts.\n\nSarstedt | Schmidt Siemer\n\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-22/5-str-557-64","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-22/5-str-557-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:59.261111+00:00"}}