{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-12-22_5_StR_552_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-12-22","aktenzeichen":"5 StR 552/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 552/64\n\n| 2210 015\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Lothar R EB , onne festen Wohnsitz,\ngeboren am MEEEEEEEEEED 1929 ir nm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nDer 5.Strafsenat des. Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22.Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender, un\n\n_ Bundesrichter\n\nBundesrichter\nBüridesrichter\n: Bundesrichter\n\n‚Schmidt\n\nSiemer\nDr.Börker\n\nKersting\n\nals beisitzende Richter,\n\n- . Bundesanwalt Dr EB\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\n....Justizangestellte BB\nals. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür ‚Recht erkannt:\n\nDie. Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Berlin vom 30.Juli 1964 ı wird\n\nverworfen.\n\n\"Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nu mittels zu tragen.\n\nIhm wird die. in dieser Sache nach dem 30. Juli 1964\n“ erlittene 'Untersuchungshaft, soweit. sie drei. Monate\n\n' übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n..- Von Rechts wegen -\n\nEn\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet.\nI,\n\nDie Verfährensbeschwerden vermögen dem Beschwerdeführer nicht zum Ziele zu. verhelfen.\n\n1. Zu Unrecht beanstandet der Angeklagte, daß ihm\nin der Hauptverhandlung kein Verteidiger zur. Seite gestanden hat. \"\n\na) Die Voraussetzungen des § 140 Abs.1: Nr.5 StPO\n\nlagen nicht vor, weil keiner der Beteiligten, auch nicht\nder Angeklagte; beähtragt hatte, ‚einen, Pflichtverteidiger\nzu bestellen. Der Angeklagte war auch - entgegen seiner\nBehauptung. -': gemäß § 140 Äbs.3 StPO ordnungsgemäß auf\nseine Rechte hingewiesen worden, binnen einer Woche die\nBestellung eines Verteidigers zu beantragen. Dieser Hinweis\n. warde ihm am 29.Mai 1964 mit der Zusbellung der \"Anklage\n\n(vgl. .§ 201 St?o) erteilt. |\n\nb) Daß 'der Besokwerdeführer in der Frist des § 140\nAbs.3 StPO keinen Antrag gestellt hatte, entband den Vorsitzenden allerdings nicht von der Pflicht, zu prüfen, ob\ndem Angeklagten von Amts wegen aus.'den in § 140 Abs.2 StPO\nangegebenen Gründen ein Verteidiger zu bestellen war. Hierbei\nist auch davon auszugehen, daß. in Strafkammersachen des\nersten Rechtszuges, nur selten. von der Bestellung eines\nVerteidigers abgesehen werden kann. (B6HSt’6,199,201). Hier\nlag aber ein Ausnahmefall vor. Der Angeklagte hatte sich\nselbst der Polizei gestellt und war: von Anfang an geständig.\nEs handelte sich um einen denkbar einfachen Sachverhalt.\n\nDie \"Sach- oder Rechtslage\" war keinesfalls \"schwierig\",\nauch war trotz der hohen Zahl der Vorstrafen angesichts des\nGeständnisses eine besonders hohe Strafe nicht zu erwarten.\n\nEn sun nee\n\nun\n\nDie Strafkammer hat dem Angeklagten auch mildernde Umstände\nzugebilligt.\n\n2. Die Behauptung des Angeklagten, die Schöffin\nPiotrowski sei nicht gemäß § 51 GVG vereidigt worden, ist\nwiderlegt. Die Schöffin ist ausweislich der in den Generalakten des Landgerichts in Berlin befindlichen Sitzungsniederschrift vom 10.Juli 1963 bei der ersten Dienstleistung\nvereidigt worden (§ 42 GVG).\n\nII.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinen\ngesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich Rechtsfehler nicht ergeben.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-22/5-str-552-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-22/5-str-552-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:59.243398+00:00"}}