{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-12-22_5_StR_549_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-12-22","aktenzeichen":"5 StR 549/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landarbeiter Wilfried H EEEEEEE »\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1942 in IM Kreis NED.\n\nzur Zeit untergebracht im Niedersächsischen Landesfürsorgeheim\n\nin MG (GE)\n- Sachbezeichnungs SCI u.2. -\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22.Dezember 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n. „als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\n‚Bundesrichter - Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt, beim Bundesgerichtshof. m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte | en\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, :\n\nfür Recht erkannt;\nDie Revision des Angeklagten HE zegen das\nUrteil des Landgerichts in Lüneburg vom 6.August 1964\n\nwird verworfen. '\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. |\n\n‘= Von Rechts wegen m...\n\nf\n\nti;\n\nFr\nFur\n#\n\nL3_\n\nGründe\n\nDer Angeklagte hat die Revision wirksam auf: die\nAnfechtung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschränkt und insoweit lediglich die Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts gerügt. Die Beschränkung ist\nstatthaft (vgl. BGH NIW 1963,1414). Der Nachprüfung durch\ndas Revisionsgericht unterliegt danach nur die’ Unterbringungsanordnung. Diese läßt einen Beöhtefehler nioht erkennen.\n\n1. Gegen die Annahme ‚der: Strafkammer, daß die Fähigkeit\ndes Angeklagten, nach seiner Einsicht in. das. Unerlaubte\nseines Tuns zu handeln, im Sinne des § 51 Abs.2 StGB erheblich vermindert ist, bestehen keine rechtlichen Bedenken.\nDer Angeklagte ist nach den: Feststellungen des Tatrichters\nnicht nur eine psychopathische Persönlichkeit. Seine Haltlosigkeit und leichte Verführbarkeit sind vielmehr, wie\nhäufig (vgl. Mezger in LK 8.Aufl. § 51 Anm.8 b&), verbunden\nmit angeborenen Schwachsinn leichten bis mittleren Grades\n(Debilität). Auch für die Zukunft ist keine Besserung zu\nerwarten. 'Es handelt: sich also nicht nur um .einen vorübergehenden Zustand (vgl. BGH IM StGB $. 42b.Nr.4). Der\n‚eejährige Angeklagte ist intelligenzmäßig einem Kinde im\n. dritten Volkeschuljahr gleichzustellen. Ein Zustand dieser\nArt fällt in das Gebiet des weiteren Krankheitsbegriffs im\nSinne des § 51 StGB (vgl. Mezger aa0. Anm.6). Damit ist die\nerste Voraussetzung der Unterbringung in einer Heil- oder\nPflegeanstalt gegeben. Auch die Revision hat insoweit keine\nEinwendungen erhoben.\n\n2. Die von der Revision gegen die Unterbringungsanordnung vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch.\n\na) Die Strafkamer hat nicht verkannt, daß der Fahrraddiebstahl und der auf die Erlangung von Lebensmitteln\n\nPREBReeR\n\nfr\n2 8; Ri\n€\n\ngerichtete gemeinschaftliche Einbruchsdiebstahl durch die\nFlucht des Angeklagten aus der Obhut des Landesfürsorgeheims\nbedingt waren, und daß der Wert der Beute nicht allzu hoch\nwar. Die beiden Taten des Angeklagten zeigen. indessen, wie\nim Urteil rechtlich nicht angreifbar ausgeführt, daß der\nAngeklagte infolge seiner Persönlichkeitsstruktur auch bei\ngeringfügigen Schwierigkeiten ohne hinreichende Beaufsichtigung und Behandlung immer wieder Diebstähle und andere\nStraftaten begeht. Die Strafkammer hat weiter dargetan,. daß\nes sich bei seinen Taten nicht bloß um Belästigungen der\nAllgemeinheit oder einzelner handelt wie bei harmlosen\nQuerulanten, kleinen Zechprellern oder sonstigen sozial\nnoch tragbaren Kleinkriminellen (vgl. BGH NJW 1955,837,\n83812), daß vielmehr von dem Angeklagten nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter, also\ngewichtige Störungen der Rechtsoränung zu erwarten sind.\nGegen die Annahme, daß der Angeklagte wegen seines\nSchwachsinns und seiner abartigen Beeinflußbarkeit eine\nGefahr für die Allgemeinheit bildet, läßt sich daher\nrechtlich nichts einwenden.\n\nb) Die Strafkammer hat weiterhin rechtlich nicht\nangreifbar dargelegt, daß andere, weniger einschneidende\nMittel, insbesondere die Beaufsichtigung durch seine\nMutter und seinen Stiefvater, zur Abwendung der von dem\nAngeklagten ausgehenden Gefährdung der Allgemeinheit nicht\nausreichen, um von der Anordnung der Unterbringung in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt absehen zu können. Was die\nRevision dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet\noder richtet sich unzulässigerweise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. |\n\n-5.\n\n. 3. Die bereits durch das Urteil des Jugend-Schöffengerichts in Uchte vom 6.November 1961 gegen den Angeklagten\nrechtskräftig angeordnete Unterbringung in einer :Heil- oder\nPflegeanstalt steht der erneuten Unterbringungsanordnung\nnicht entgegen (vel. dazu BGH 2 StR 245/56 vom 29. Tun 1956,\nangeführt bei Dallinger MDR 1956, 525).:\n\nDie Entscheidüng entopricht dem Antrage‘ ‘des General-\n‚ bundesanwalts.\n\nSarstedt 5 ‚Schmidt, En Siemer’\nBörker Kersting. BE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-22/5-str-549-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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