{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-12-22_5_StR_528_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-12-22","aktenzeichen":"5 StR 528/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2210 01:\n\n5_StR 528/64\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nGünter FT CE , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren om EEE 1926 in KW,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Rückfalldiebstahls\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22.Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter ' Dr.Börker\n\"Bundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim: Bundesgerichtchor ME\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte m .\nals Urkundsbeamtin. der. Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 21.Februar .1964\ndahin geändert, daß dem Ängeklagten Cie bis zum\n21.Februar 1964 'erlittene Untersuchungshaft voll\nauf die Strafe angerechnet wird.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie nach dem 21. Februar 1964 erlittene Untersuchungshaft wird. ebenfalls voll auf die. Strafe\nangerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nI.\n\nVergeblich wendet sich die Revision des Angeklagten\ndagegen, daß beide Strafsachen miteinander verbunden\nworden sind. Das war auch hier nach § 4 StPO zulässig\n(BGHSt 4,152 = JZ 1953,639; BGH NJW 1955, 1198). Daran\nändert der Umstand nichts, 'daß das Oberlandesgericht das\nBerufungsverfahren zur teilweisen Neuverhandlung und\n-entscheidung an die Strafkammer zurliokverwiesen hatte.\nDie Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als Revisionsgerichts für die verbundenen Strafsachen ergibt sich aus\n§ 5 StPO (3 StR 514/54 vom 26 .Mai 1955; 4. StR: 346/55 vom\n13.0ktober 1955).\n\nII. on eu\n1. Die Einzelangriffe des Beschwerdeführers zu Protokoll\nder Geschäftsstelle bekämpfen überwiegend die Feststellungen\noder die Beweiswürdigung als solche. Damit kann er im\nRevisionsverfahren nicht. durchdringen; \"er verkennt insbesondere, daß die Schlußfolgerungen des Tatrichters schon\n\ndann in diesem Rechtszuge. nicht angegriffen werden können,\nwenn sie auch, nur denkmöglich sind. \"\n\nSoweit das Revisionsvorbringen zulässig ist, ist\nes - bis auf die nachstehend erörterte Rüge - 'offensichtlich unbegründet und bedarf. deshalb. keiner näheren\nBehandlung. nn -\n\n2. Unbegründet ist auch das Vorbringen, die angefochtene Entscheidung enthalte ‚in Bezug. auf:-die vom\nAngeklagteri eingenommenen Preludinmengen. einen unlösbaren\nWiderspruch:\n\na) Es trifft allerdings zu; daß die Urteilsgründe\nauf Seite 20/21 UA hervorheben, der Angeklagte habe\n\"zuletzt täglich etwa 1 bis 2 Röhren Preludin (= 20 bis\n40 Tabletten) sowie fünf Librium-Drag&es\" eingenommen,\n\nwarnen Amen\n\nwährend sie auf Seite 50 UA feststellen, in der Zeit vom\n\n“ 12.September 1962 bis zur Tat habe er nicht \"täglich\n\nzirka 30 Tabletten nehmen\" müssen, \"um das Medikament auf\nsich wirken zu lassen\".\n\nb) Dieser scheinbare Widerspruch löst sich zwanglos\naus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe. Danach bezieht sich das Wort \"zuletzt\" (UA S.21) nicht etwa auf\ndie Zeit unmittelbar vor der Tat, sondern auf die Zeit\ndanach bis zur Verhaftung des Angeklagten.\n\nDas folgt bereits deutlich aus seiner im Urteil\n\n- = für das Revisionsgericht verbindlich - wiedergegebenen\n\nEinlassung (UA S.46), \"der Verbrauch von Preludin habe\n\nsich gesteigert, im Oktober 1962 seien es 1 bis 2 Röhren\n\n(= 20 bis 40 Tabletten) täglich gewesen\". Da die Tat in\n\nden frühen Morgenstunden des ersten Oktober 1962 begangen\nworden ist, hat also selbst der Angeklagte lediglich behauptet (ersichtlich wollte das Landgericht darüber nicht\nhinausgehen), daß er erst nach der Tat einen hohen Verbrauch\nvon Preludin gehabt habe.\n\nDas wird durch andere Urteilsdarlegungen bestätigt.\nDanach hat der Beschwerdeführer im Juni 1962 damit begonnen, Preludin und Librium einzunehmen (UA S.10, 20/21, 45).\n\"Eine Gewöhnung an die genannten Mittel und damit eine\nVerringerung ihrer Wirksamkeit pro Einheit\" setzt aber erst\nein, wenn diese Drogen \"über längere Zeit eingenommen\nwerden\" (UA S.49). Nach Auffassung des Landgerichts, die\nauch insoweit nicht gegen wissenschaftliche Erfahrungssätze- verstößt, reichte die Zeit bis zur Tat nicht aus, um\nneine erhebliche Gewöhnung\" des Angeklagten herbeizuführen,\nzumal dieser sich vom 24. August bis 12.September 1962 in\nUntersuchungshaft befunden, daher fast drei Wochen \"keinen\nZugang zu den Drogen\" gehabt hatte (UA 3.49).\n\nDie Ausführungen auf Seite 20/21 UA” vertragen sich\nalso mit denen auf Seite 49/50 UA.\n\n3, Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel des Schuläspruchs oder der allgemeinen Strafaussprüche aufgedeckt hat, war die Rovision\nim wesentlichen zu verwerfen.\n\nIII.\n\nSie hatte lediglich Erfolg, soweit sich die Rechtsmittelbegründung des Verteidigers gegen die Nichtanrechnung\neines Teiles, der Untersuchungshaft wendet.: In diesem Punkte\nsind die Urteilsgründe zumindest sachlichrechtlich. bedenklich.\n\na) Das angefochtene Urteil begründet: die Nichtanwendung von Untersuchungshaft wie folgt: .\n\n\"Franken hat diese offensichtlich nicht als Strafhaft\nempfunden, Nach seinen eigenen Worten in seiner an das\nHanseatische Oberlandesgericht gerichteten Beschwerdeschrift vom 30.Juli 1963 schöpft er die gegebenen Rechtsmittel nicht nur deshalb aus, weil er sich davon vor\nallem eine Aufhebung des Urteils verspricht, sondern weil\ner solange wie möglich die Vorteile der Untersuchungshaft\ngegenüber der Strafhaft genießen will und auf diese Weise\n. eine Verkürzung der erwarteten Strafhaft zu erreichen\n\nhofft\" (UA 8.58).\n\n-b) Es kommt nicht darauf an, ob sich diese Auslegung\nmit Wörtlaut und Sinn der Beschwerdeschrift verträgt. .\n. Denn jedenfalls steht fest, daß 'der Angeklagte mit seiner\n\"damaligen Revision an das Oberlähdesgericht- in wesentlichen\nUmfange Erfolg gehabt hatte. Dann aber durfte die Strafkammer dem Beschwerdeführer eine Anrechnung der gesamten\ninzwischen erlittenen Untersuchungshaft nicht deshalb\n\n- 6 -\n\nanne. mem een ann rm\n\nverweigern, weil er seinerzeit \"nicht nur\" eine Urteilsaufhebung erstrebt, sondern mit der Revisionseinlegung\nnebenher noch andere Zwecke verfolgt hatte. Auf solche\nweiteren Beweggründe kann es in diesem Zusammenhang nicht\nankommen, wenn mit dem Rechtsmittel wegen eines Fehlers,\nden der Tatrichter begangen hatte, eine (völlige oder auch\nnur teilweise) Aufhebung des angefochtenen Urteils erreicht\nworden war,\n\nDer erkennende Senat hat daher von sich aus die\nnunmehr angefochtene Entscheidung entsprechend geändert\n(§ 354 Abs.1 StPO).\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nBörker Bundesrichter Kersting\nkann nicht unterschreiben,\nweil er dienstlich ortsabwesend ist.\n\nSarstedt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-22/5-str-528-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-22/5-str-528-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:59.205132+00:00"}}