{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-12-22_5_StR_523_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-12-22","aktenzeichen":"5 StR 523/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"rk\n\n5 StR 523/64\n\n2210 012\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schmied Hans F ED au: LE\ngeboren am EEE 1951 in Pimp (Ostpreußen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls 1,R. u.a.\n\n-2-.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22.Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter- Siemer\nBundesrichter Dr.Börker -\nBundesrichter Kersting 5\n\"als beisitzende Richter,\n\n\"Oberstaatsanwelt. ‚beim Bundesgerichtshof N\nin der- Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr.\noo bei der Verkündung,\n\n‚als. Vertreter der Bundesanwaltschaft, -\n\n\\. Justizangestellte RED\n‚als Vrkunäsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n. Die ‚Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n..des Landgerichts in Lübeck vom 26.März 1964\nwird verworfen.\n\nDie nach den’ 26:März 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet. .\n\n' Der ‘Angeklagte .hat. die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen. -\n\n- Von Rechts wegen -\n\n„-3-\n\nGründ e\nI.\n\nDie breit ausgeführten. Verfahrensbeschwerden sind\nunbegründet.\n\n1. Es lag im Ermessen des Vorsitzenden, die beiden\nSchriftstücke, welche die gelälichen Verhältnisse des Angeklagten zur Tatzeit betrafen, schon bei dessen Vernehmung\nzur Person im Zusammenhange mit ‚den Vorstraf-Urteilen zu\nverlesen. Das war daher kein Verstoß gegen. die §§ 243 Abs.2,\n244 Abs.1 \"stEo;' \"geschweige. denn gegen \"die Idee des Aufbaues der Hauptverhandlung\", wie die Revision meint.\n\n2. Wie.der Beschwerdeführer selbst sagt, hätte der\nVorsitzende den unvollständigen Eröffnungsbeschluß mündlich\nan Hand der Anklägeschrift erläutern und ergänzen dürfen.\nNichts anderes als eine solche Klarstellung war es, daß die\nStrafkammer während der Hauptverhandlung schriftlich einen\nneuen Eröffnungsbeschluß verfaßte und dem Verteidiger eine\nAusfertigung oder Abschrift übergab. Dadurch wurde die Verteidigung nicht erschwert, sondern höfhstens erleichtert.\nEs besteht auch kein Anlaß zu der Besorgnis, daß die neue\nFassung durch die Art, in der sie die dem Angeklagten zur\nlast: gelegten Diebstähle beschrieb, die Schöffen zu dem\n'- Irrtum habe verleiten können, es handele sich ‚um schon\nerwiesene Tatsachen.\n\n\"3. Der Eröffnungsbeschluß bezeichnete den Angeklagten\nals hinreichend verdächtig, die Taten \"als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher\" begangen zu haben. Es fehlte zwar der\n\n-A-\n\nnunmehr nun ein\n\n-4-\n\nübliche. Nebensatz \"dessen Sicherungsverwahrung die öffentliche Sicherheit erfordert\". Der Eröffnungsbeschluß nannte\naber außer dem § 20a auch den § 42e StGB. Der Vorsitzende\nbrauchte daher den Angeklagten nicht. mit Rücksicht auf\n\n§ 265 Abs.1 StPO darauf hinzuweisen, daß die Sicherungsverwahrung angeoränet werden könnte. Im übrigen hatte\nschon die dem Angeklagten zugestellte Anklageschrift auf\nihrer Seite 13 diese Maßregel gefordert und erwähnt, daß\nsie dem Angeklagten schon in einem früheren Urteil. an-\n..gedroht worden war.\n\n4...Es- kann keine Rede:-davon: sein, daß die Strafkammer\ninfolge-ihrer Aufklärungspflicht \"zur. Klärung der kriminal-\n\"biologischen Prognose des Angeklagten. im Hinblick auf das\netwaige. Erfordernis seiner Sicherungsverwahrung einen\nforensischen: Sachverständigen\" hätte hinzuziehen müssen,\nwie die. Revision vorträgt.\n\n5. Die Wahrunterstellung, mit der die Strafkammer\n‚die beantragte neue Ladung und Vernehmung der Zeugin\nKO ablehnte, blieb nicht deshalb hinter der Beweisbehauptung zurück, weil in dem Beschluß nicht ausdrücklich davon ausgegangen wurde, daß der Angeklagte die\nÄußerung über verstecktes Geld schon \"einige Tage\" nach\nseiner Entlassung aus dem Zuchthause getan habe. Das war\naber der Sinn, wie daraus hervorgeht, daß das Urteil eine\n: solche Erzählung des Angeklagten \"kurz nach\" der Straf-\n„ verbüßung als.möglich' behandelt (UA S.34 unten).\n\nAus dem Beweisamtrage war nicht gu entnehmen, Frau\nXEEEED so11e auch darüber vernommen werden, daß sie das\n\n-5._\n\n-5-\n\nversteckte. Geld entgegen ihrer. ersten gerichtlichen Aussage selbst gesehen habe. Es trifft daher auch hier nicht\n. ‚zu, .daß die Begründung des Beschlusses das Beweisthema\n\nu nicht re\n\n‚Die Strafkamner- hätte. sich. allerdings in dem Beschluß\nnicht darauf beschränken dürfen, als wahr zu unterstellen,\n| Frau Kg habe bei ihrer Vernehmung. vor der Polizei erklärt,.der. Angeklagte hätte ihr etwas. von' versteckten Geld\ngesagt. Daß er ihr eine solche Mitteilung. tatsächlich gemacht habe, war die Beweisbehauptung. Diese konnte nicht\n. dadurch erledigt werden, daß nur eine‘ bestimmte Aussage\n\n‚ der Frau Kb unterstellt wurde. Das: rügt die Revision\n\n. aber. nicht. ‚Außerdem würde das Urteil auf. einem solchen\nVerstoße ‚deshalb nicht: beruhen, weil es selbst richtiger-\n_ weise von der Möglichkeit ausgeht, -daß der Angeklagte der\n\nFrau KB erzählt hat, er habe auf dem Hausboden Geld\n\nverborgen (UA S.34/35). Da die Strafkammer dies ihrem\n\nUrteil ‚zugrunde .legt, kann auch dahinstehen, ob die richter-\n\n\"liche Aufklärungspflicht, wie die Revision meint, verlangt\nhätte, . ‚der Frau KB bei ihrer Vernehmung in der Haupt-\n\n. ..verhandlung vorzuhalten, daß sie früher bei der Polizei\n\nvon einer solchen Erzählung des Angeklagten berichtet\n‚hatte.. : :\n\n6 Eine. unzulässige Verwertung der polizeilichen\n\n| Niederschrift über: diese Aussage der Frau KB nimmt die\nRevision. deshalb an, weil.das Urteil’an der- eben erwähnten\n\nStelle bemerkt, daß die Zeugin K@ so vor der Polizei\n„ausgesagt habe, (UA. 8.34 unten);. Auf diese polizeiliche\n\n-6-\n\n-6 -\n\nBekundung der Zeugin hatte aber der Verteidiger in der\nBegründung seines Beweisamtrages selbst hingewiesen.\nDarum beschwert es den Angeklagten nicht, daß das Landgericht diese zur Entlastung des Angeklagten vorgetragene\nTatsache in den Urteilsgründen erwähnt, ohne daraus etwa\nSchlüsse zu seinen Ungunsten zu ziehen.\n\nDas Landgericht sagt später, die Zeugin selbst habe\nden Erzählungen des Angeklagten nur geringen Wert beigemessen; das-ergebe sich \"schon daraus, daß sie - wie\nsie vor der Polizei ausgesagt hat - nicht danach gefragt\nhaben will, woher denn dieses Geld stamme\" (UA S.35).\nHierin liegt, wie der Revision zuzugeben ist, zwar eine\nunzulässige Verwertung der polizeilichen Niederschrift;\ndenn die dienstliche Äußerung der Richter, die Zeugin\nKO habe dies in der Hauptverhandlung bekundet, widerspricht der wiedergegebenen Stelle des Urteils und muß\naußer Betracht bleiben. Auf dem Verstoß gegen § 261 StPO\nberuht das Urteil aber nicht. Welche Bedeutung Frau Ks\nder Erzählung des Angeklagten über verstecktes Geld beigelegt hatte, war dem Landgericht, wie ersichtlich ist,\nnicht wichtig. Entscheidend war vielmehr die unmittelbar\nvorhergehende eigene Erwägung der Strafkammer, es seien\n\"viele Gründe denkbar, weshalb der Angeklagte der Zeugin\nderartiges vorgeschwindelt haben kann\" (UA S.35). Der\nnächste Satz darüber, was Frau KW von den Mitteilungen des Angeklagten gehalten hat, ist nur eine beiläufige\nBemerkung und für den Schuldbeweis offensichtlich ohne\nBelar.g.\n\n- 7 -\nII...\n\nDie allgemeine Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos.\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung.. Soweit die\nmündlichen Ausführungen des- Verteidigers. nicht. überhaupt\nunzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters\n\n.. durch. eine. andere ersetzen wollten, waren sie offensichblich unbegründet. .\n\n‘\n\nrn Die. Entscheidung entepricht: dem: Antrag des: Bundesanwalts..,\n\n. Sarstedt ‘. Schmidt. .. . Siemer\n\n° Dr.Börker | Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-22/5-str-523-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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