{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-12-22_5_StR_472_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-12-22","aktenzeichen":"5 StR 472/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 472/64 on . .\nBUNDESGERICHTSHOFZ 10 07€\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Erich / m zus Hu\ngeboren am END 1915 in vu SCHE ( Ponmern) ,\n\nwegen Konkursvergehens u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22.Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\n Senatspräsident Prof.Dr.Sarsteät\n. als Vorsitzender, u\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter :. Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En\n‚bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte BD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 4.Februar 1964\naufgehoben,\n\nl. soweit es den Beschwerdeführer im Betrugsfalle\nBente und in den Untreuefällen Tee, DEE:\nGEB una St verurteilt hat; in diesen\nFällen wird der Angeklagte auf Kosten der\nLandeskasse freigesprochen;\n\n2. mit den Feststellungen in allen Strafaussprüchen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\n\nEntscheidung über die Strafen an das Landgericht\n\nzurückverwiesen, das auch über die übrigen\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.\n| I. |\n\nSoweit der Angeklagte wegen Konkursvergehens verurteilt worden ist, \"beschränkt sich\" die Revision \"auf eine\nAnfechtung des Beschlusses vom 8.April 1964\", durch. den\n‚die Strafkammer die Urteilsformel dahin berichtigt hat,\ndaß der Beschwerdeführer auch wegen.Vergehens gegen-§ 240\nAbs.1l Nr.3 und Nr.4 KO bestraft worden ist. Die Bedenken\nder Revision sind jedoch unbegründet. Die Verurteilungen\nwegen Konkursvergehens waren in der verkündeten Urteilsformel versehentlich nicht aufgeführt worden, Das war\nallen Beteiligten dadurch offensichtlich geworden, daß\nder Vorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung die\nwesentlichen Gründe für die Verurteilung auch wegen der\nbeiden Konkursvergehen dargelegt und auch die beiden Einzelstrafen, wie sie sich auch aus den schriftlichen Urteilsgründen ergeben, bekarmtgegeben hat. Auch der Verteidiger\n\"meint sich zu erinnern\", daß dem so war. Damit bestehen\naus- den Gründen, wie sie in der schon vom Landgericht angeführten Entscheidung BGHSt 5,5 ff dargelegt worden sind,\nkeine Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Berichtigung.\n\nDaß die Feststellungen die Verurteilungen wegen\nKonkursvergehens' tragen, bezweifelt auch die Revision\nnicht.\n\nII.\n\nDie. Verurteilungen wegen Untreue konnten nur zum Teil\nbestehenbleiben. . .\n\nl.:Die zu alien Untreuefällen erhobenen Verfahrensbeschwerden (Verletzung des § 244 Abs.2 StPO) sind entweder\nunzulässig (vgl. § 344 Abs.2 StPO; BGHSt 2,168) oder\nunbegründet. Zu Unrecht bemängelt die Revision, die\n\nVernehmung der Geschädigten Te, wgwp, PEN. TUEEED,\nund StB sei unterblieben. Was die Zeugin ve\nanlangt, so war diese wegen weiter Entfernung von Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden. Ihre\nVernehmung vor dem beauftragten Richter des Landgerichts\nist in der Häuptverkänälung verlesen worden (8. 251 Abs.1\nNr.2, Abs.4 StPO). Auf die Vernehmung der übrigen angeführten Zeugen ist \"allseitig\" verzichtet. worden (Bd.V\nBl. 720 und 7122 d.h. )»\n\n2. Die Prüfung auf die Sachrüge führt zur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils und zur Freisprechung: des Angeklagten in:den Fällen TE, TUEEED, GEB und SE -\nIn den restlichen Fällen bleibt das Rechtsmittel im.\nSchuläspruch erfolglos. :\n\na) In ‘den oben namentlich aufgeführten Fallen geht\nauch die Strafkanmer davon aus, daß zwischen den Angeklagten\nund seinen Verträgspartnern ein Kaufvertrag im Sinne des\n\"§ 433 BGB geschlossen worden sei. Aus diesem Vertrage sei\ndem Angeklagten die Hauptpflicht erwachsen, das jeweils\nbestellte Fertighaus zu übergeben und zu übereignen.\nDaneben sei jedoch die Pflicht getreten, ‘die erhaltene\nAnzahlung zur Beschaffung des Fertighauses zu verwenden,\nsie also dem Lieferanten des Fertighauses zu überweisen.\nAuch das sei eine Hauptpflicht gewesen, sie habe für den\nAngeklagten eine Treupflicht im Sinne des. § 266 StGB begründet, die der Angeklagte vorsätzlich verletzt habe.\n\nDieser Auffassung, für deren Richtigkeit das Land-\n\n. gericht sich auf BGHSt 1, 186,188 ff beruft, ist die\nRevision mit Recht \"entgegengetreten. In der. genannten\nEntscheidung des Bundesgerichtshofes ist zwar ausgeführt,\ndie ‘in RGSt 69,146 ausgesprochene Ansicht, die Annahme\n\nvon Kaufpreisvorauszahlungen begründe kein Treueverhältnis\nim Sinne des § 266 StGB, gelte nicht für alle Fälle von\n\n-6-\n\n-6 -\n\nVorauszahlungen (aa0 S.190), in besonders gelagerten\n\nFällen könne. etwas anderes gelten. Voraussetzung ist aber\nstets, daß der Verkäufer nach dem Inhalt des Vertrages\n\ndie Anzahlung zur Beschaffung der bestellten Ware verwenden\nmußte. Das ‚Landgericht hat die hier in Rede stehenden\nVerträge in diesem Sinne ausgelegt. Tatsächlich folgert\n\nes diesen Vertragsinhalt aber nur aus der Tatsache, daß\n\nder Angeklagte überschuldet war. Das ist jedoch nicht\nmöglich. Die schlechte finanzielle Lage des Angeklagten\n\nhatte.mit. dem Vertragsinhalt nichts zu tun. Sie konnte\n\nvielmehr für die Frage von Bedeutüng sein, ob sich der\nAngeklagte die Anzahlung betrügerisch verschafft hatte.\n\nSie. hatte nicht für die Frage, ob der Angeklagte sich der\n‚Untreue schuldig gemacht hatte, Bedeutung, sondern für die\n\nFrage, ob der Angeklagte seine Vertragspartner getäuscht\nhatte. Das konnte die Strafkammer jedoch offenbar nicht\nfeststellen.\n\nDa somit eine Untreue’ aus Rechtsgründen - nämlich\nweil der Angeklagte keine Treupflicht im Sinne des\n§ 266 StGB verletzt hat - ausscheidet und nach der Überzeugung des Senats auch in einer neuen Hauptverhandlung\nkeine Feststellungen getroffen werden können, die zu einer\nBestrafung.aus § 263 StGB führen könnten, hat der Senat den\nAngeklagten nach § 354 Abs.1 StPO in den Fällen TED,\n\nDEM, CB unG St freigesprochen.\n\nb) Anders liegt es in den Fällen We, TEE,\nSCHE una DEE. Die Revision übersicht, daß in\nädlesen Fällen jeweils der Kaufvertrag, nach dem eine An-\n\n‚zehlung :zu leisten war, mit einem Vertrag verbunden war,\n\ndurch den der, Restkaufpreis von einer Teilzahlungsbank\nfinanziert wurde. Auf Grund dieses Vertrages, so hat das\nLandgericht festgestellt, war der Angeklagte verpflichtet,\n\"zunächst den Kaufvertrag und die Anzahlung, später auch\nden an ihn ausgeschütteten Finanzierungsbetrag an eine\n\n- 17 -\n\n-7 -\n\nseiner Lieferfirmen weiterzuleiten\". Hierbei handelte\n\nes sich um Pflichten von so hohem Gewicht, daß sie als\n'Hauptpflichten anzusehen sind. Es genügt in diesen _\nZusammenhange der Hinweis, daß nach dem Finanzierungsvertrag\ndas Restkaufgelä an den Angeklagten zu zahlen war und\nandererseits die Käufer vom Angeklagten ausgestellte\nWechsel akzeptieren mußten, zu deren Einlösung sie ‚auch\ndann verpflichtet waren, wenn der Angeklagte seinen\nVerpflichtungen nicht nachgekommen war.\n\nIII.\n\nDie Verurteilungen des Angeklagten wegen Betruges sind\nin allen Fällen mit Ausnahme des Falles Bee nicht zu\n‚beanstanden.\n\n..l. Zu: Unrecht meint die Revision. in. allen \"Betrugsfällen habe das Landgericht nicht fehlerfrei dargetan, daß\ndie Finanzierungsbanken durch falsche Angaben zur Vermögensverfügung, nämlich der Kredithingabe veranlaßt worden\nseien. Die Strafkammer hat vielmehr jeweils ausdrücklich\nfestgestellt, daß die über ‘den Scheincharakter der Kauf-\n„verträge getäuschten Banken den Finanzierungsbetrag bei\nKenntnis. der wahren Sachlage nicht ausgezahlt hätten. Inwiefern es demgegenüber widerspruchsvoll und rechtsfehlerhaft sein soll, wenn jeweils darauf hingewiesen wird, daß\ndie Banken auch gar nicht hätten auszahlen dürfen, ist\nnicht einzusehen.\n\n2,.Im, Falle. Bente kann die Verurteilung wegen Betruges\ngegenüber der KKG nicht bestehenbleiben.\n\nDas Landgericht findet den Vernögenssohaden der 'EKG\nausschließlich darin,. \"daß ihr- Vermögen durch ihren unter\nfalschen Voraussetzungen hinsichtlich der Kreditfähigkeit\ndes Bente. gewährten Kredit: gefährdet wurde\". ‚Mit den\n\"falschen Voraussetzungen hinsichtlich der Kreditfähigkeit\"\nmeint die Strafkammer den Umstand, daß der Darlehnsnehner\n\n-8 -\n\nBei» die in der Vertragsurkunde aufgeführte Anzahlung\n\n. von 7.000,DM in Wahrheit nicht geleistet hatte.. Dabei\ngeht das. Urteil erkennbar davon aus, daß der KKG die\nLeistung einer Anzahlung als Beurteilungsmaßstab für die\nZahlungsfähigkeit und -bereitschaft des Darlehnsnehnmers\ndiente. Durch den bloßen Mangel eines solchen Beurteilungsmaßstabes wird. aber das Vermögen des Darlehnsgebers nicht\ngefährdet (so schon 5 StR 538/59 vom 22.Dezember 1959 -\n\n‚ unveröffentlicht).\n\nDer Senat ist überzeugt, daß auch in Zukunft weitere\nFeststellungen zu diesem Punkte nicht getroffen werden\nkönnen, zumal da der Kunde Be nach den Urteilsfeststellungen den Kredit voll zurückgezahlt hat. Der Senat\nhat daher auch in diesem Falle den Angeklagten freigesprochen.\n\nIV.\n\nl. Da sich nicht ausschließen läßt, daß die im\nSchuldspruch nicht zu beanstandenden Fälle des Konkursvergehens, der Untreue und des Betruges in der Strafhöhe\ndurch die aufgehobenen Verurteilungen beeinflußt worden\nsind, wercn sämtliche Strafaussprüche aufzuheben.\n\n2. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist,\nwaren die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen, nicht\nJedoch auch die dem Angeklagten erwachsenen Auslagen. Die\nVoraussetzungen des § 467 Abs.2 Satz 2 StPO liegen nicht\nvor. Von der Möglichkeit des § 467 Abs.2 Satz 1 StPO\nGebrauch zu machen, hestand Fein Anlaß.\n\n‚3. Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen zu verlesen, die den im\nSchuläspruch bestehengebliebenen Verurteilungen zugrunde\nliegen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen: sie\n\n‘jedoch nicht. aufgenommen zu werden. Sie können dort als\n\"bekannt vorausgesetzt werden.\n\nSarstedt - . ° Schmidt Siemer\n\nBörker Bundesrichter Kersting\nkann nicht unterschreiben,\nweil er dienstlich ortsabwesend ist.\n\n‚ Sarsteät,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-22/5-str-472-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-22/5-str-472-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:59.162811+00:00"}}