{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-12-18_5_StR_545_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-12-18","aktenzeichen":"5 StR 545/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2210 01€\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nStR\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Walter P WW ‚, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an EEE 1932 in NEED (GE) »\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Herbert PD EB , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren an ED 1931 in gu:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18.Dezember 1964, an der teilgenommen habens\n\n'Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n.. als. Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n_ Bundesriohter Schmitt\n\nBundesrichter. Kersting\n\nals beisitzende Richter,\n\nR Oberstaatsarnwalt beim Bundesgerichtshof CE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusti zangestellte aD\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revisionen der Angeklagten Peg und DD\ngegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n\n3.Juli 1964 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen,\n\nDie nach dem 3.Juli 1964 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafen angerechnet. _\n\n‘= Von Rechts wegen -\n\n- 32\n\nGründe\n\n.I. Die Revision des Angeklagten Pg»\n\n1. Die Angriffe des Angeklagten PB, die sich gegen\ndie Ablehnung der Anträge auf Zuziehung eines medizinischen\nObergutachters und auf Untersuchung des: Beschwerdeführers\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt richten,. sind unbegründet,\n\nDie Ablehnung des Antrags, zu der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen medizinischen Obergutachter\nzu hören, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Zwischen dem\nGutachten:des medizinischen: ‘Sachverständigen Dr.Fromnmer und\nden Darlegungen des Medizinalrats Dr.Küper bestanden in der\nHauptverhandlung keine Widersprüche. Daß’ Dr.Küper in einem\nfrüheren Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen Erregung\nöffentlichen Ärgernisses den Beschwerdeführer für vermindert\nzurechnungsfähig angesehen hat, schloß in keiner Weise aus,\nihn für die ganz anderen, zweieinhalb Jahre später begangenen Straftaten, nämlich schweren Raub in zwei Fällen, als\nvoll zurechnungsfähig zu beurteilen. Es kam dabei allein auf\ndie strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers\nfürd j es e Taten an. Keine rechtlichen Bedenken bestehen\nendlich dagegen, daß Dr.Küper als zusätzlicher Gutachter\ndiese Beurteilung abgegeben hat, ohne den Angeklagten in\ndiesem Verfahren. erneut zu untersuchen. und ohne an der\ngesamten Hauptverhandlung teilzunehmen.\n\nSoweit die Revision rügt, daß die Strafkamer den Antrag\nder Verteidigung auf Beobachtung des Angeklagten in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt (§ § 1 StPO) abgelehnt hat, genügt\nsie schon nicht der Formvorschrift des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO;\nsie gibt nicht an, aus welchen Gründen das Landgericht den\nAntrag abgelehnt hat. Im übrigen bestehen gegen die Ablehnung\nkeine rechtlichen Bedenken, Da der gehörte Sachverständige\nDr.Frommer eine Untersuchung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n\n-4-\n\nnicht für erforderlich erklärt hat, war die Strafkammer auch\nnicht von Amts wegen zu einer Anordnung gemäß § § 1 StPO\nverpflichtet.\n\n2. Die Strafkammer hat erkannt, daß der Beschwerdeführer\nintelligenzmäßig minderbegabt ist (UA S.32). Es besteht kein\nAnhalt dafür, daß sie dies bei der Strafzumessung übersehen\nhat.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Ben\n\nDer Angeklagte Broddeck, der lediglich Verletzung des\nsachlichen Strafrechts rügt, hat die Revision wirksam auf\ndie Verurteilung im Falle NEED beschränkt.\n\nDas Rechtsmittel ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die tatrichterlichen Feststellungen angreift, Seine\nAnnahme, daß er im Falle NÜEEEEEEBnur wegen gemeinschaftlichen Diebstahls hätte verurteilt werden dürfen, geht deshalb fehl. Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes auch in\ndiesem Falle. Danach wußte der Beschwerdeführer insbesondere,\ndaß der Mitangeklagte P@@9 auch bei dieser Tat die Pistole\nmit sich führte (UA S.28,33). Er nahm dabei an, es handele\nsich um eine geladene und echte Pistole. Die an den Mitangeklagten PB gerichtete Außerungs \"Mach keine Dummheiten !\",\nbevor dieser in den Tabakwarenladen der Zeugin 0)\nging, sollte ihn vor dem Schießen warnen (UA S.28).\n\n-5-\n\n- Auch die Nachprüfung des Urteils auf die von beiden\nAngeklagten erhobene allgemeine Sachrüge läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. F\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-18/5-str-545-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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