{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-12-18_5_StR_533_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-12-18","aktenzeichen":"5 StR 533/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 533/64 | 2270 021\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungsvertreter Peter M WB aus FEB,\n\ngeboren am EEE 1957 in Ku,\n\n- Sachbezeichnung: CB u.a. -\n\nwegen Betruges u.a.\n\nen,\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18.Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof PH\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n Justizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Mggpecegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lübeck vom 11.März 1964 wird\nverworfen.\n\n.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nPr\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nI.\n\nMit Unrecht wirft die Revision des Angeklagten Men\ndem Landgericht Pflichtverletzungen in drei Fällen (1,\n3 und 8) vor. In keinem dieser Fälle brauchte sich dem’\nTatrichter die Notwendigkeit: aufzudrängen, ohne besonderen\nBeweisamtrag der Verteidigung die von dieser vermißten\nZeugenaussagen herbeizuführen. Was der Beschwerdeführer\nhierzu 'vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nII.\n\n‚Die sachlichrechtlichen Angriffe 'der'Revision richten\nsich gegen sämtliche Verurteilungen mit Ausnahme der\nSchuldsprüche 14 und 19 (insoweit werden nur die Strafaussprüche bekämpft). Zu\n\n1. An sich stellt das ‚Rechtsmittel auch in den\nFällen 6, 9, 30, 11, 12 und 13 die. Schuld des Angeklagten\nnicht in Frage, sondern meint lediglich, ‚die Fälle 6 und\n9 einerseits sowie die Fälle 10, 11, 12 und 13 andererseits\nseien jeweils als fortgesetzte Handlungen. anzusehen.\n\nDem stehen die Feststellungen auf Seite 82 UA entgegen, wonach der Angeklagte Mm jede dieser Taten auf\nGrund eines \"neuen selbständigen Entschlusses\" begangen\nhat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers brauchte\ndiese Feststellung - um eine solche handelt es sich,\nobwohl sie erst bei der rechtlichen Erörterung angeführt\nwird - nicht noch näher (\"im einzelnen\") begründet zu\nwerden. Dies um so weniger, als bereits die allgemeine\nSachdarstellung (S. 25 ff, 31 ff, 33 bis 37 UA) die\nMöglichkeit fortgesetzten Tuns nicht nahelegt.\n\n2. Auch sonst ist sämtliches Revisionsvorbringen, das\nsich gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung als\n\nIn A m\n\n[#7\n\nvo ol oo a m\n\nEı\ntı\nAr\n\nBe\nne\n\nsi\n\n-4-\n\nsolche wendet, unzulässig. Deshalb brauchte auf alle\n\nEinzelangriffe dieser Art nicht näher eingegangen zu\nwerden.\n\n3. Mit Unrecht meint die Revision, das Landgericht\n\naabe im Falle 2 über den Rechtsbegriff des Erfüllungszehilfen geirrt.\n\nDas Urteil stellt fest, daß der Zeuge Sie (der bei\n»iner anderen Firma als Buchhalter tätig war) \"gute\nTerbindungen zur TEE\" gehabt hat und deshalb von den\nıngeklagten \"um Vermittlung der Finanzierung\" gebeten worden\n‚st; weiterhin unterscheidet es deutlich zwischen den\nMitarbeitern der TB\" einerseits und den Angeklagten\n:owie SB andererseits (z.B. UA S.56).: Vor allem auch\nie Ausführungen des Urteils zur Frage, ob der Zeuge Sp\nm strafrechtlichen Tun beteiligt war, schließen in tatächlicher Hinsicht die Möglichkeit aus, daß dieser für\nie To a15 üeren Erfüllungsgehilfe tätig gewesen\nein könnte; auch danach handelte er lediglich im Auftrage\ner Angeklagten. Deshalb hat die Strafkammer es mit Recht\n\nllein auf den Irrtum der Beschäftigten der Firma ud\nbgestellt.\n\nDie Revisionsangriffe gegen die Annahme des inneren\natbestandes im Falle 2 bekämpfen in Wahrheit nur die\neststellungen.\n\n4. Das Einzelvorbringen zum Falle 5 ist ebenfalls\nabegründet. Es leidet bereits wesentlich daran, daß die\nsvision - auch hier mit Unrecht - den Zeugen SW als\nrfüllungsgehilfen der Firma TB ansieht. Weiterhin\nsifft es nach’den Feststellungen auch nicht zu, daß der\nıgeklagte Ma Gen Sicherungsübereignungsvertrag “blanko\"\nıterschrieben hat; lediglich die Berufsbezeichnung des\n‚schwerdeführers ist im Vertrage Nr.849 möglicherweise\nıchträglich eingesetzt worden.\n\nDie anderen Revisionsrügen, die den Fall 3 betreffen,\nnd offensichtlich unbegründet.\n\n-5-\n\n-5-\n\n5. Es beschwert den Angeklagten Mg nicht, daß die\nStrafkammer im Falle 7 nicht geprüft hat, ob auch noch\neine Bestrafung wegen Untreue in Betracht kommt (beide\nVerstöße würden hier im Verhältnis der Tateinheit stehen).\n\nIm übrigen handelt es sich nicht nur um \"pflichtwidrige Eigenmächtigkeiten\", soweit der Beschwerdeführer.\ndie fremden Geläscheine abredewidrig für eigene Zwecke .\nverbraucht hat. Auf seine Wiedergutmachungsabsicht ‚kommt.\nes in diesem Zusammenhange nicht an.\n\ningesichts der -Einlassung des Angeklagten MW ----\n(va 5.59) kann.auch nicht. zweifelhaft sein,“ daß: er vorsätzlich gehandelt hat. on ö\n\n6. Ebenfalls offensichtlich unbegründet sind die\nEinzelangriffe gegen die’ Schuläsprüche 20 und 21.\n\nDurch die Rückgabe des - inzwischen übrigens beschädi.gten - Volkswagens ist der bereits eingetretene\nSchaden allenfalls wiedergutgemacht worden.\n\nEntgegen. den Behauptungen der Revision wird auf\nSeite 49 und 50 UA zum Falle 21 lediglich ausgeführt, der\nBeschwerdeführer habe die Geschädigte nachträglich (\"nach\nAblauf von 10 Tagen\") über seine Zahlungsunfähigkeit unterrichtet. Hierzu wäre er - wie. das Landgericht zutreffend.\ndarlest (UA S.81) - schon bei \"Abschluß des Beherbergungsvertrages\" verpflichtet gewesen.\n\n7. Fehl gehen schließlich auch, äie Angriffe gegen die 2\nStrafhöhe. on\n\nrn pe\nent\n\nNach der vom Beschwerdeführer. selbst angeführten Bestimmung des § 267 Abs.3 Satz 1 StPO sind in. den ‘schriftlichen\nUrteilsgründen nur.diejenigen Umstände mitzuteilen, \"die\nfür die Zumessung der. Strafe bestimmend\" waren; keineswegs\nsind alle denkbaren Zumessungserwägungen anzuführen.\n\n-6 -\n\nDas Urteil begründet die Strafhöhe auf mehr als zwei\nBeiten in rechtlich unanfechtbarer und keineswegs nur\n\"summarischer\" Weise. Was die Revision hiergegen vorbringt,\nist überwiegend unzulässig, im übrigen offensichtlich\nunbegründet.\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeine Rechtsmängel aufgedeckt hat, durch die der Angeklagte\nMBbeschwert wäre, war seine Revision in vollem Umfange\n\nzu verwerfen.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-18/5-str-533-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-18/5-str-533-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:59.104172+00:00"}}