{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-12-18_5_StR_524_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-12-18","aktenzeichen":"5 StR 524/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 524/64\nBÜNDESGERICHTSHOF 025\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Rechtsanwalt Bruno CG (EEE\naus BED,\ngeboren am NEED 1906 ir NEE Bezirx van,\n\nwegen erfolgloser Anstiftung zur falschen\nuneidlichen Aussage u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18.Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender, .\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt . _\nBundesrichter Schmitt\n'Bundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n. Bundesanwalt Dr EB en\n‚als Vertreter der Bundesamwaltschaft,\n\n. Justizangestellte MB : . en\n.als Vrkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\n' für Recht erkamt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 13.Mai 1964,\nsoweit es ihn verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben. .\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen.\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtemittels zu befinden hat.\n\n.= Von Rechts wegen -.\n\nGründe\n\nI.\n\nFolgende beide Verfahrensrügen dringen durch:\n\nl. Wie die Revision: zutreffend darlegt, ist der\nabsolute Revisionsgrund des. § 338 Nr.5, StPO gegeben, weil\ndie Strafkammer am 17.April: 1964 ab 16.05. Uhr ohne Verteidiger verhandelt hat, obgleich zu diesem. Zeitpunkt\ngemäß § 140 Abs.1-Nr.3 StPO die Verteidigung notwendig war.\n\n„Am .9.April 1964 hatte der Vorsitzende. den Angeklagten\ndarauf hingewiesen, daß auf Verbot der .Berufsausübung\nerkannt: werden könne. Von, diesem Augenblick. an war die\nVerteidigung gemäß $ s28° dr. 3 StPO notwendig.\n\nAm 17.April 1964 hat sich der Verteidiger um 16.05 Uhr\nentfernt. Nach diesem Zeitpunkt ist noch 1 1/2 Stunde verhandelt worden. _\n\n: Diese Verhandlung. ohne Verteidiger betraf auch wesentliche Punkte der Hauptverhandlung. 5\n\nDas gilt zunächst für die. Vernehmung der Zeugin\nIE. Diese Zeugin ist ‚in, Abwesenheit des Verteidigers\n: über: das Zustandekommen. des Honorarscheins vernommen\nworden; der.bei der Betrugsverurteilüng eine Rolle spielt.\n\nAber auch die vorangegangene. ‚Verhandlung über die\nFrage der Verschärfung des Haftverschonungsbeschlusses\nwar ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung. Zwar konnte\nüber diesen Punkt außerhalb der Hauptverhandlung verhandelt werden in der dafür vorgeschriebenen Besetzung. Die\nStrafkammer hat aber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sondern auch zu diesem Punkt im Rahmen\nder Hauptverhandlung verhandelt, wie die Sitzungsniederschrift ergibt. Der Umstand, daß es sich insoweit\n\nnicht um einen notwendigen Teil der Hauptverhandlung\nhandelte, schließt nicht aus, daß trotzdem im Rahmen der\nHauptverhandlung über Punkte verhandelt wurde, die für\n\ndie Entscheidung in der Hauptsache von Wesentlichkeit waren.\n\nDie Sitzungsniederschrift ergibt sogar positiv, daß das\nhier der Fall war. Noch in Gegenwart des Verteidigers hatte\ndie:Zeugin KB ihre Aussage geändert und damit den\nAngeklagten stärker belastet als bisher. Der'Beschluß’\nüber die Abänderung der Haftverschonungsbedingungen ergibt, daß gerade diese neue Zeugenaussage\" den Verdacht\ngegen den Angeklagten wesentlich verstärkt hat. Es muß\ndeshalb davon ausgegangen'werden, daß auch’die' dem Beschluß: vorangegangene Verhandlung über \"den Äntrag des\n\n' Staatsanwalts zur Haftfrage gerade auch: diesen Punkt\nbetroffen hat. Die Verhandlung zu dieser Frage’ in Abwesenheit des Verteidigers kann daher auch die Über-'\nzeugungsbildung in der Hauptsache beeinflußt haben.\n\n2. Mit Recht beanstandet ferner der Angeklagte in\nder rechtzeitig eingegangenen Revisionsbegründung, daß\nein Schöffe während der Vernehmung des Angeklagten Einsicht in Unterlagen genommen habe, deren Kenntnis nicht\nfür ihn bestimmt gewesen sei und aus denen er sich eine\nMeinung zur Sache hätte bilden. können. -\n\nDie Revision hatte zwar zunächst (innerhalb der\nRevisionsbegründungsfrist) :behauptet, bei. diesen :Unterlagen, die der Schöffe zu Unrecht: eingesehen habe, habe\nes. sich um Bücher und. ‚Bilder. erotischen. Inhalts. gehandelt,\ndie sichergestellt _ .: und als: Beweismittel :in der.\nAnklageschrift angeführt worden seiem. Erst nachdem die\ndienstliche Äußerung -einer Richterin ergeben hatte, ::\ndaß in Wahrheit der Sohöffe ein Exemplar der Anklageschrift vor sich liegen hatte, um auf Veranlassung der\nRichterin die erschienenen Zeugen in der Anklageschrift zu vermerken oder deren Namen nachzutragen, hat\n\nder Angeklagte, nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist,\ndargelegt, daß hierin eine Gesetzesverletzung .läge: .\n\nDa .die wesentlichen Umstände (Zugängliehmachung | eines\nTeils der.Akten an einen ‚Schöffen, so daß dieser die Möglichkeit hatte, seine Überzeugung nicht mir auf die Hauptverhandlung, sondern auch auf Aktenteile zu stützen)\ninnerhalb der Revisionsbegründungsfrist vörgetragen\n‚worden sind, ist die auf die Zugänglichmachung der Anklageschrift gestützte \"Rüge rechtzeitig erhoben. Sie dringt\nauch durch. Wie der Bundesgerichtshof (BEHSt 13,73’ ££)\nbereits dargelegt hat, muß, um den Grundsatz des § 261 StPO\nuneingeschränkt durchführen zu können, ‚schon jede Gefahr\nausgeschaltet bleiben, daß ein ‚Schöffe ‘dei Würdigung der\nVorgänge in der Hauptverhandlung das Ernittlungsergebnis\nmit berücksichtigt. Eine solche Gefahr ‚besteht aber, wenn, wie\nhier, der Schöffe ein Exenplar der Anklagesonrift vor sich\nliegen hat.\n\nil. “\n\nDa aus diesen Gründen das Urteil in’ ‘vollem \"Unfarige\naufgehoben werden ‚muß, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die übrigen Rügen.\n\nSachlichrechtlich ‚sei Jedoch, auf folgendes hin-\n\n.. gewiesen:.\n\n.\n.r\n\n.1.. Wie: $: 257: StGB. deutlich ergibt, Bstzt der Sat-\n\n: bestand der. persönlichen Begünstigung nicht. voraus, daß\nder Vortäter,: wenn auch nur vorübergehend, ‚der. Bestrafung\nentzogen. wird. Wie BGHSt -4,221, ‚224 ‚zutreffend darlegt,\nhandelt es sich bei dem Delikt der Begünstigung. um eine\nzur ‚selbständigen Straftat erhobene ‚Versuchshandlung.\nDeshalb genügt es.zur:- Erfüllung.des Tatbestandes, wenn\ndurch die Handlungsweise des Begünstigers seine Absicht\n\n‘ dann verwirklicht werden könnte, wenn seine Vorstellungen\ntatsächlicher Art der Wirklichkeit entsprochen hätten\n\n-6 -\n\n(BGHSt 4,221,225). Daß der Begünstigte durch die Begünstigung objektiv bessergestellt wird, ist nicht erforderlich. Soweit BGHSt 2,375,376 diese Auffassung vertritt, kann der, Pntscheidung nicht gefolgt werden. Sie\nberuht im übrigenFauf dieser Auffassung, da das Abraten\nvon einer Selbstanzeige deshalb keine Begünstigung ist,\nweil der Täter zur Selbstanzeige nicht verpflichtet ist.\n\n2. Falls die Strafkammer wieder zu einer Verurteilung\nwegen Betruges kommt, empfiehlt es sich, nähere Darlegungen\ndarüber zu machen, inwiefern trotz der Vermögenslosigkeit\nder Frau KB die Hingabe des Honorarscheins für sie\neine Vermögensgefährdung bedeutete, die einem Vermögensschaden gleichkam. Es empfiehlt sich ferner, festzustellen,\nwelche Honorarforderungen der Angeklagte gegen Frau Kin\nmöglicherweise hatte. War die Absicht des Angeklagten mur\ndarauf gerichtet, sich den Honorarschein zu beschaffen, um\ndem Anspruch der Frau KW auf Rückgabe der für die\nWohnung gezahlten 500 DM entgegenzutreten, so würde der Angeklagte einen rechtswidrigen Vermögensvorteil nicht\nerstrebt haben, wenn er jedenfalls in dieser Höhe Honoraransprüche hatte.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-18/5-str-524-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-18/5-str-524-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:59.086273+00:00"}}