{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-12-18_5_StR_519_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-12-18","aktenzeichen":"5 StR 519/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3ER U INDESGERICHTSHOFZZT0 Z\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Sträfsache\ngegen\n\nden Eierhändler Bernhard TF (EEEEEEEEEED - :: GEHE\naus WORD Kreis: SEEN,\ndort geboren am EEE 1915,\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\n- 2 -,\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18.Dezember 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka.\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschäft,\n\nJustizangestellte En\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 17.Juli 1964\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n[Zu 5) [2\n\nGründe x\n\nDie erhobene Sachrüge ist unbegründet.\n\n1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer\nzu Recht eine fortgesetzte Handlung angenommen hat. Denn\njedenfalls ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert.\n\nAuch wenn eine ortgesetzte Handlung vorliegt, muß\ndas Gericht für jeden einzelnen Teilakt dieser fortgesetzten\nHandlung die äußere, ‚und innere Tatseite vollständig feststellen. Hätte der Angeklagte also,. wie, die, Revision meint,\nsich so lange nicht des Betruges schuldig gemacht, als seine\n\nTäuschungen und Fälschungen nur bezweckten, sich die\nBeträge zu verschaffen, aäie das Landesamt einbehalten\n\nhatte, so müßte das Urteil aufgehoben werden, weil der.\nSchuldumfang nicht richtig festgestellt wäre.\n\n2. Die Ansicht des Angeklagten, er habe in der Zeit\nvon September 1960 bis Ende 1961 keinen Betrug begangen,\nist aber unrichtig. Entgegen: der: Auffassung der Revision\nergibt: das Urteil eindeutig, daß. der Angeklagte auch\ninsoweit, als er sich die einbehaltenen' Beträge durch\nseine Täuschungshandlungen verschafft hat, in der Absicht\ngehandelt hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil\nzu verschaffen. Der Angeklagte ließ sich nämlich die\nBeträge für die nicht existierenden Eier zur gleichen Zeit\nauszahlen, in der-er bei dem Verwaltungsgericht seinen\nAnspruch auf Nachzahlung der einbehaltenen Beträge geltend\nmachte. Die Strafkammer geht deshalb mit Recht davon aus,\ndaß die Subventionen, die der Angeklagte in den Jahren\n1960 und 1961 erhielt, auch von seinem Standpunkt aus\nnicht dem Ausgleich seines angeblichen Anspruchs dienten,\n\n-4-\n\nsondern von ihm ausschließlich als Leistung ohne Gegenleistung erstrebt wurden, während er seine angeblichen\nAnsprüche gesondert geltend machte. Daß der Rückgang, den\nsein Geschäft durch die Einbehaltungen von Subventionen\nim Jahre 1959 erlitten hatte, das Motiv für das Handeln\ndes Angeklagten war, ändert hieran nichts.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-18/5-str-519-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-18/5-str-519-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:59.071077+00:00"}}