{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-12-18_5_StR_491_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-12-18","aktenzeichen":"5 StR 491/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ne;\n\nStR 491/6\n\nBUNDESGERICHTSHOF 2279 02x\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schweißer Kurt FT EEE , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEE 1914 ir Dumm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18.Dezember 1964, an der teilgenommen .haben;\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m -\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte .\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 9.Juli 1964\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 9.Juli: 1964:\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie :drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet. -\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nI. Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Weise\n‚erhoben. Der Angeklagte nennt entgegen § 344 Abs.2 Satz 2 Stpg\nnicht die Gründe, aus denen die Strafkammer das gegen den\nSachverständigen eingebrachte Ablehnungsgesuch des Angeklagten\nzurückgewiesen hat. 5\n\nII, Auch die Sachrüge greift nicht durch.\n\n1. Im Falle HB war für die Hingabe des Geldes an den\nAngeklagten mitursächlich sein Versprechen, die von ihm selbst\nunterschriebenen Wechsel auch von der Zeugin MW akzeptieren zu lassen, sowie das Fälschen'von deren Unterschrift.\nAls die Geschädigten von der Fälschung erfuhren, war der\nBetrug bereits vollendet. Wenn sie trotzdem das Geld nicht\nsofort zurückforderten, so geschah dies nach der Überzeugung\nder Strafkammer, weil sie dennoch annahmen, \"daß der Angeklagt:\ngleichwohl das Darlehen, wie versprochen, zurückzahlen würde\"\n(UA S.10), also im Vertrauen auf seine sonstigen im wesentlich:\nunwahren Erklärungen.\n\nDas Urteil stellt auch den Schädigungsvorsatz ausreichend\nfest. Der Angeklagte wußte bei Aufnahme des Darlehens, daß er\nwegen seiner Mittellosigkeit und wegen des Rückganges der in\ndem Bierlokal \"Zur Molle\" erzielten Umsätze und der entspreche:\nden Minderung des Gewinns das. Darlehen nicht kurzfristig,\nwie vereinbart, zurückzahlen. konnte. Daß er mit Gewinn aus der\nneu zu’ pachtenden Gaststätte das Darlehen abdecken wollte, hat\ner in der Hauptverhandlung selbst nicht behauptet. Die Strafkammer hatte auch keinen Anlaß,. von sich aus solche Gedankengänge zu berücksichtigen, zumal der Angeklagte noch nicht\n\nLP}\n\n-4-\n\neinmal die für das Lokal \"Zur Molle\" beantragte Konzession\nerhalten hatte, Soweit der Angeklagte sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters wendet, ist die Revision\nunzulässig.\n\nSowohl im Falle Ha als auch in den weiteren Betrugsfällen hat die Strafkammer die Voraussetzungen für die\nBestrafung wegen strafschärfenden Rückfalls (§ 264 StGB)\nbedenkenfrei dargetan.\n\n2. Im Falle K@Wrichten sich die Angriffe der\nRevision dürchweg unzulässigerweise gegen die. tatrichterliche Beweiswürdigung zum Schädigungsvorsatz des Angeklagten.\nDessen Verurteilung läßt insoweit weder zur äußeren noch\nzur inneren Tatseite einen Rechtsfehler erkennen.\n\n3. Das gegen die Verurteilung im Falle Gi»\ngerichtete Vorbringen der Revision geht schon deshalb fehl,\nweil Gegenstand des Kaufvertrages vom 6.Juli 1963 nach den\nFeststellungen des Landgerichts alle a u f der Parzelle\nbefindlichen Sachen, nämlich Laube, Bäume und Sträucher,\nsonstiges Zubehör usw. waren. Insoweit spiegelte der\nAngeklagte dem Zeugen CE ein Verfügungsrecht vor; in\nWirklichkeit hatten die Eheleute TWWwihn ledigiich den\nGebrauch der Parzelle eingeräumt, hierbei sich außerdem noch\ndas Abernten im laufenden Jahr vorbehalten.\n\nAuch die weiteren Merkmale des Betruges nach der äußeren\nund inneren Tatseite hat das Landgericht in diesem Falle\nrechtsfehlerfrei dargetan.\n\n_5_\n\n4. Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene\n. Nachprüfung des Urteils hat auch in den übrigen Fällen. keinen\nRechtsfehler ergeben. \"\n\nDie gegen die Strafzumessung erhobenen Einwände endlich\nsind offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer hat insbesondere rechtsfehlerfrei dargetan, daß der. Angeklagte nicht\naus einer Notlage heraus gehandelt hat. .\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\n‚ Sarstedt Koffka - :° -- schmidt\nSchmitt ker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-18/5-str-491-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-18/5-str-491-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:59.053959+00:00"}}