{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-12-18_5_StR_346_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-12-18","aktenzeichen":"5 StR 346/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_346/64 ;\n\nBUNDESGERICHTSHOFTO 097\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Friseur Hans S EEE >.: C EEE,\ngeboren am EEE 1920 in SEE@(ro1en),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Mechaniker Georg A ET: CE »\ndort geboren am EEE 511,\n\nwegen versuchten Straßenraubes u.a.\n\n“\n\n..\n\n-2_\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18.Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\nals. Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Kersting\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr RB]\n\näls Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nIl.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Si»\nund AB gegen das Urteil des Landgerichts\n\nin Göttingen vom 6.April 1964 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten SC wird die nach dem\n6.April 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit\nsie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas angefochtene Urteil mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte An\nfreigesprochen worden ist.\n\n'In diesem Umfange wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch.über die\nKosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nI.\n\nAuf die allgemeinen Sachrügen der Revisionen beider\nAngeklagter hat der Senat. deren Verurteilungen in vollem\nUmfange nachgeprüft und dabei keine. Rechtsfehler aufgedeckt,\nDas Einzelvorbringen des Beschwerdeführers SCEEEEREEREEEND\naber ist unzulässig, weil es sich nur gegen die Feststellungen\noder gegen die Beweiswürdigung als solche. richtet. Diese\nRevisionen waren also, entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts, in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nII.\n\n. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur\nnoch gegen die Freisprechung des Angeklagten Alp.\n\nZu den sachlichrechtlichen Angriffen dieses Rechtsmittels\nhat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n0]. Der Revision ist zunächst darin zuzustimmen,\n\n' daß das Abtasten der Taschen des Feinmechanikers\nSEEN vor dem Lokal \"Gänseliesel' durch die\nbeiden Angeklagten mit dem späteren Raubversuch\neinen einheitlichen geschichtlichen Vorgang im\nSinne von § 264 StPO bildet. Die Strafkammer\nwar also gehalten, die hierzu festgestellten\nTatsachen in die Urteilsfindung einzubeziehen.\nZwar hat sie dargelegt, daß dem Angeklagten\nAUEEEEEBD ein (vollendeter) Diebstahl nicht nachzuweisen sei, weil möglicherweise der Angeklagte\nSCHERE üas Gelä beim Umarmen gestohlen habe\n(UA S.23). Sie hat aber fehlerhafterweise unter-\n\n: lassen, zu; prüfen, ob hierin nicht ein versuchter\n\nDiebstahl zu sehen war. Das Abtasten von Taschen\nin der Absicht, daraus etwas zu entwenden, geht\nüber eine Vorbereitungshandlung hinaus.\n\n2.\n\n- A -\n\nWäre die Strafkammer zu dem Ergebnis gekommen,\n\ndaß das gemeinschaftliche Abtasten der Wegnahme\ndes Geldes dienen sollte, so hätte sie möglicherweise auch die Frage nach der Teilnahme des Angeklagten Aulebach am versuchten Straßenraub\nanders gewürdigt. Wenn sie auch nicht mit Sicherheit hat feststellen können, daß der Angeklagte\nAU gemeinsam mit dem Angeklagten SEENENED\neinen Raub zum Nachteil ScilBs geplant habe\n(va 5.22), ‘so konnte doch das Zusammenwirken bei\ndem Abtasten stillschweigend auch noch bei dem\nVersuch, dem Opfer gewaltsam weiteres Geld wegzunehmen, fortbestehen. Die Staatsanwaltschaft\nweist zutreffend darauf hin, daß in dem Dabeistehen des Angeklagten EB - in einer Entfernung von nur einigen Metern - eine psychische\nUnterstützung des Angeklagten SCEEEB gelegen\nhaben kann. Hierzu war eine vorherige Verabredung\nnicht erforderlich. Daß der Angeklagte An\nsich an dem Überfall auf SCHW nicht körperlich beteiligt hat, schließt eine Teilnahme entgegen der Auffassung der Strafkammer (UA S.22 unten)\nnicht aus.\n\nSchließlich hätte die Strafkammer, wie die Staatsanwaltschaft ebenfalls mit Recht ausführt, das\ntatenlose Dabeistehen des Angeklagten AED,\nsofern es nicht Mittäterschaft oder Beihilfe. am\nversuchten Straßenraub war, unter dem Gesichtspunkt des § 330c StGB prüfen müssen. Der Überfall\ndurch den Angeklagten Schollenberg war für S cin\nein Unglücksfall (BGHSt 3,65,66); jedermann war\ndaher verpflichtet, in dem ihm zumutbaren Rahmen\nHilfe zu leisten. Zu der Begehungsstraftat steht\ndas Unterlassen der Hilfeleistung im Verhältnis\nder Subsidiarität (BGH aaO S.68). Kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, dem Angeklagten Aue\n\n-5-\n\n-5-\n\nsei eine Teilnahne an dem Raubversuch nicht ‚nachzuweisen, so kommt mithin eine Verurteilung nach\n\n§ 3300 StGB in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn\n\nder Angeklagte AB wesen eines beim Umarmen\n\nund Abtasten der Taschen SCHE S versuchten Diebstahls verurteilt wird. § 330c StGB ist nur dann\nunanwendbar, wenn der Unglücksfall von dem vorsätzlich\nHandelnden gewollt war (BGEHSt 14,282,286). Das Abtasten. der. Taschen war jedöch für Scham noch kein\nUnglücksfall.\"\n\nDer Senat schließt sich diesen Ausführungen an.\n\nSarstedt Koffka| Schmidt\nSchmitt | Kersting =","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-18/5-str-346-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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