{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-12-08_5_StR_501_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-12-08","aktenzeichen":"5 StR 501/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 501/64 |\nBUNDESGERICHTSHOF 22,\n02e\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n_ den Elektroschweißer Alfons H EEE\naus POEEEEED\ngeboren am EEEEEED 1926 in NED Kreis REM (Lettland),\n\nwegen Untreue u.a,\n\n- 2 =\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8.Dezember 1964, an der teilgenommen haben;z\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\n‘ Bundesrichter Siemer\n' Bundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof PAR:\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lübeck vom 26.Mai 1964\n\n'. im Schuldspruch dahin geändert, daß in beiden\nFällen die tateinheitliche Verurteilung wegen\nverbotener Berufsausübung entfällt;\n\n2. samt den Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen\nfortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug\nim Rückfall und Urkundenfälschung, im Gesamt-\n\nstrafausspruch und hinsichtlich des Berufsverbots..\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Reehts wegen -\n\n- 3.\n\n‚Gründe\n\nDie nur auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision\ndes Angeklagten ist im wesentlichen offensichtlich\nunbegründet.\n\n1. Im Schuldspruch bestehen durchgreifende Bedenken\nnur, soweit der Angeklagte in beiden Fällen tateinheitlich\nmit den übrigen Delikten auch wegen verbotener Berufsausübung\nverurteilt ist.\n\nInsoweit. ist nämlich die Strafklage bereits durch das\nUrteil des Amtsgerichts Pinneberg von 20.November 1959\n- 7 Ds 231/59 - verbraucht.\n\nDieses Urteil hat eindeutig die gesamte Tätigkeit des\nAngeklagten als Handelsvertreter in der Zeit von Januar 1957\nbis Juni 1959 erfassen wollen.\n\nDie Strafkanmer geht zwar mit Recht davon aus, daß der\nRichter, der in einem späteren Prozeß zu prüfen hat, ob eine\nvon ihm abzuurteilende Handlung im Fortsetzungszusammenhang\nzu bereits rechtskräftig abgeurteilten Taten steht, nicht an\ndie Rechtsauffassung hinsichtlich des Fortsetzungszusamnenhanges gebunden ist, die dem früheren Urteil zugrunde liegt.\nJedoch ergibt auch eine selbständige Prüfung der Frage des\nFortsetzungszusammenhanges, im Gegensatz zu der vom angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung, daß äie ‚gesamte verbotene\nBerufsausübung des. Angeklagten seit Januar 1957. mindestens als\nfortgesetzte Tat anzusehen ist, wenn man nicht ‚überhaupt eine\nnatürliche Tateinheit annimmt. Ganz offensichtlich hat sich\nder .Angeklagte im Januar 1957 entschlossen, wiederum den Beruf\neines Handelsvertreters aufzunehmen. Er ist dann während der\nganzen Zeit bis September 1959 ohne Unterbrechung als\nHandelsvertreter tätig-gewesen. Nach natürlicher Auffassung\nist diese gesamte Tätigkeit Ausfluß seines im Januar 1957\n\n-4A-\n\ngefaßten Entschlusses, Daß er während des in Frage stehenden\nZeitraums für verschiedene Firmen tätig war, ändert daran\nnichts, Der. Fall liegt völlig anders als derjenige, in dem ein\nTäter.den Entschluß faßt, bei jeder &jch bietenden Gelegenheit\nDiebstähle oder Betrügereien zu begehen. Auch der Umstand, daß\nder Angeklagte. von Anfang Juli 1959 an unter dem Namen seiner\nEhefrau den Beruf des Handelsvertreters ausübte, ändert an\n\ndem Fortsetzungszusammenhang nichts. Es läßt sich nach dem\nZusammenhang des Urteils zumindest nicht ausschließen, daß\n\ner den Vorsatz, seine Vertretertätigkeit künftig in dieser\nForm auszuüben, bereits zu einem Zeitpunkt gefaßt hat, als\n\ner, entsprechend seinem im Januar 1957 gefaßten Gesamtvorsatz,\nnoch im eigenen Namen tätig war. Das aber würde. genügen, um\nauch die Tätigkeit unter dem Namen der Frau in den Fortsetzungszusammenhang einzubeziehen.\n\nDer Umstand, daß demnach einer erneuten Aburteilung\nder verbotenen Berufsausübung das Urteil des Amtsgerichts\nPinneberg vom 20.November 1959 entgegensteht, hindert, wie\ndie Strafkammer mit Recht darlegt, nicht, daß der Angeklagte\nwegen der übrigen Taten, die mit der verbotenen Berufsausübung in Tateinheit stehen, abgeurteilt wird,\n\nDemnach waren die Schuldsprüche nur dahin abzuändern,\ndaß in beiden Fällen die Verurteilung wegen verbotener\nBerufsausübung entfällt.\n\n2. Die Strafe im ersten Tatkomplex (Fall KW kann\nder Höhe nach nicht dadurch beeinflußt sein, daß die Strafkammer fälschlich davon ausgegangen ist, die mit der Untreue\nund Urkundenfälschung in Tateinheit stehende verbotene\nBerufsausübung sei noch nicht rechtskräftig abgeurteilt.\nDeshalb bleibt die Einzelstrafe für diesen Fall (neun\n\nMonate Gefängnis und 100 DM Geldstrafe) bestehen,\n\n-5.\n\nPür den zweiten Tatkomplex hat die Strafkammer nur\n\n* alsgesprochen, daß eine Gefängnisstrafe angemessen sei, ohne\n‘deren Höhe anzugeben, und im übrigen eine Geldstrafe von\n\n100 DM. Da hier also die verhängte Einzelstrafe nicht vollständig festgesetzt worden ist, muß sie neu bemessen werden.\n“Das bedingt, daß auch die Gesamtstrafe mit den ihr zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben wird. Damit entfällt\n\nauch das Berufsverbot,.\n\n. Die: ‚Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft«\n\n\" Sersteat Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-08/5-str-501-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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