{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-12-08_5_StR_497_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-12-08","aktenzeichen":"5 StR 497/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"if!\n- \" v x\n\n. 5_StR 497/64 2210 02°\n| BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Johann J EB aus vemiEEED,\ngeboren am GEEMEEEMEEED 1912 ın OrGEEEEEEEE\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\nin Tateinheit mit Unzucht mit einem\n\nKinde\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n‚Sitzung vom 8.Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte > u\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hildesheim\nvom 22.Juli 1964 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nFIR\n?\n5\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDer Verteidiger hatte beantragt, eine psychologische\nSachverständige über die Behauptung zu vernehmen, es nei\ndem Angeklagten nach: seinem Vorleben und seiner Persönlichkeit nicht zuzutrauen, daß er die von ihm eingestandenen schamverletzenden Handlungen an seiner Tochter zu\ndem Zwecke vorgenommen ‚habe, seinen Geschlechtstrieb zu\nerregen oder zu befriedigen. Tas Landgericht hat diesen\nBeweisamtrag abgelehnt, weil das angebotene Beweismittel\nvöllig ungeeignet sei. |\n\nDiese Begründung ist, wie der Revision zugegeben\nwerden muß, rechtlich fehlerhaft. Die Sachverständige\nwar für.:das angegebene Beweisthema kein von vornherein\nwertloses Beweismittel. Nur darauf, und nicht auf eine\nBewertung der Beweisbehauptungen kommt es bei diesem\nAblehnungsgrunde an. Er trifft daher nicht zu.\n\nAuf dem Verstoß kann das Urteil aber nicht beruhen.\nDer Angeklagte hat, wie er zugibt, während eines Zeitraumes von 1 1/4 Jahren seine. 11-12 jährige Tochter insgesamt mindestens elfmal am ganzen: Körper unter der\nleichten Nachtbekleidung betastet, ihr insbesondere\nzwischen die Oberschenkel gegriffen und die äußeren\nGeschlechtsteile gestreichelt. Bei dieser Sachlage bedurfte es keines psychologischen Gutachtens darüber, ob\ner aus geschlechtlichen oder anderen Beweggründen gehandelt hatte. Dies zu beurteilen und dabei auch seiner\nPersönlichkeit und seinem Vorleben gerecht zu werden,\nwar die Strafkammer auf Grund ihrer eigenen Sachkunde\nin der Lage. Das bestätigen die eingehenden Ausführungen\ndes Urteils über diesen Punkt (UA S.4/5).\n\n-4-\n\nDer Beweisamtrag ist daher im Ergebnis mit Recht abgelehnt worden (§ 244 Abs.4 Satz 1 StPO). Es erscheint\nauch ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte, wäre ihm\ndieser Ablehnungsgrund bekanntgegeben worden, anders\nverteidigt, insbesondere selbst oder durch seinen Verteidiger weitere Anträge gestellt hätte, Darum ist der\nSenat im vorliegenden Falle ausnahmsweise nicht gehindert, den fehlerhaften Ablehnungsgrund nachträglich\ndurch den richtigen zu ersetzen.\n\nDie zwei anderen Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge sind offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker\n\nAge\nA |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-08/5-str-497-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-08/5-str-497-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:58.677588+00:00"}}