{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-12-08_5_StR_495_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-12-08","aktenzeichen":"5 StR 495/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"I IN\n\nEHNDESGERICHTSHOR 227,\nO0\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz S EEEED zus 1,\ngeboren am EEE 1934\n\nin SB (Schlesien),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls,\nBeihilfe zum versuchten Betruge, gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8.Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\n-Bundesrichter ' Schnitt\n\"Bundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter, . :\n\n- .Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEEEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte aim\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Heinz sum»\n\nwird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom\n\n25. Februar 1964 insoweit aufgehoben, als es ihn\nwegen gefährlicher Körperverletzung im Falle Sog»\nverurteilt.\n\nDer Angeklagte wird in diesem Punkte auf Kosten\nder Landeskasse freigesprochen.\n\n‘Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nAuf die Gesamtstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten\n\n. Zuchthaus, die bestehenbleibt, wird auch die\n\nUntersuchungshaft angerechnet, die der Angeklagte\nHeinz SW in dieser Sache nach dem 25.Februar\n1964 erlitten hat.\n\nDer Beschwerdeführer hat kan Hosen do Rechts-\n\nmittels: zu tragen, soweit sie nicht nach Nr.1\n\nder Landeskasse zur Last fallen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nI.\n\n. . i\nVon den drei Schuldsprüchen wegen gefährlicher Körperverletzung sind nur zwei gerechtfertigt.\n\n1. In dem ersten Falle hatte Sagpnach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten zuerst angegriffen. Das\nLandgericht nimmt daher zugunsten des Angeklagten Notwehr\n.an. Es meint jedoch, er habe ihre Grenzen überschritten.\n\nDas trifft nicht zu. Eu\n\nDer Angeklagte hatte seinen Gegner zweimal zu Boden\ngeschlagen. Trotzdem hatte Sagbdie Tätlichkeiten immer\nwieder aufgenommen. Eine solche Fortsetzung der Schlägerei\nauf 'ungewisse ‚Zeit brauchte der Angeklagte nicht hinzunehrien, obwohl 'er dem anderen körperlich mindestens ge-\n“wachsen war und die Abwehrerfolge ohne besondere Anstrengungen erzielt hatte. Wer. in Notwehr ist und mehrere Möglichkeiten hat, sich erfolgreich zu verteidigen, muß zwar\ndie Art der Abwehr wählen, die, obwohl sie wirksam ist,\nden Angreifer am wenigsten : gefährdet; er darf aber bei\nseiner Verteidigung solche Mittel anwenden, die mit Sicherheit eine schnelle Beendigung des Kampfes versprechen\n(BGH GA 1956,49 und die. unveröffentlichten Entscheidungen\ndes’ Senats vom 1.März 1960 - 5 StR 646/59 - und vom\n18.Juli 1961 - 5 StR 185/61 =).\n\nDer Angeklagte durfte sich daher einer Waffe in an-\n\n\" gemessener Weise bedienen. Er. hat sich dahin eingelassen,\n\ner habe das .Dolchmesser ‚zunächst nur in. der Absicht gezogen, Sag danit abzuschrecken. Als dies erfolglos\n\n-4A-\n\n-4-\n\ngeblieben sei, habe er mit dem Messer nur abgewehrt,\n\nohne ernsthaft zuzustechen (UA 5.16). Tatsächlich sind\nzwei Verletzungen, die Sa@B- allerdings am Kopfe -\nerlitt, im Krankenhause versorgt und Sam ist dann sofort nach Hause geschickt worden (UA S.15). Das landgericht hat daher die Darstellung des Angeklagten als\nunwiderlegt angesehen (UA S.17). Die Art, in der er hiernach von dem Dolchmesser Gebrauch machte, gehörte noch\nzur notwendigen Verteidigung nach § 53 StGB. .\n\nDa von einer neuen Hauptverhandlung keine weiteren\nFeststellungen zu Ungunsten des Angeklagten zu erwarten\nsind, spricht der Senat ihn in diesem Punkte frei (§ 354\nAbs.1 StPO).\n\nDie notwendigen Auslagen. des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen, erscheint nicht angemessen. Einen\nAnspruch darauf hat er nicht; denn das Verfahren hat\nnicht ergeben, daß gegen ihn kein begründeter Verdacht\nvorliege (§ 467 Abs.2 StPO).\n\n2. In den Fällen He una Po hat die\n\nRevision keinen Erfolg.\n\n\"ä) Das Landgericht geht auch hier auf Grund der\nunwiderlegten Einlassung des Angeklagten davon aus, daß\n\ner in’Notwehr handelte, als er Hi nit einem Faust-\n\nschlage zu Boden strecküe (UA Er 23, 28): Es sieht mit Recht\neine Überschreitung der Notwehr darin, daß der Angeklügte,\nnhne Anzeichen eines neuen Angriffs abzuwarten, mit einer\nGaspistole auf HÜEEEED schoß, als dieser sich noch kaum\n\n-5-\n\n-5-\n\nwieder aufgerichtet hatte (UA S.23,28). Hi war in\ndiesem. Augenblick, wie das Lanägericht -. allerdings erst\nin den Strafzumessungsgründen -— feststellt, \"noch wehrlos und zu einem Angriff gar nicht fähig\" (UA S.59). Daß\nder Angeklagte dies erkannte, wird zwar nicht, ausdrück-\n\n. lich gesagt, ergibt sich aber bei der festgestellten Sachlage aus dem Zusammenhange der Urteilsgründe. Dieser .\nschließt auch.aus, daß der. Angeklagte etwa in Bestürzung,\nFurcht oder Schrecken über die Grenzen der Vorteidigung\nhinausgegangen sei.\n\nb) Der Angeklagte war daher auch- gegen seinen Verfolger PB richt in Notwehr, als er diesen .ebenfalls durch einen Schuß aus der Gaspistole verletzte.\n\nIn seiner Revisionsbegründung zu Protokoll der\nGeschäftsstelle beanstandet der Angeklagte zu Unrecht,\ndie Strafkammer als Berufungsgericht hätte diesen Fall\nnicht mitaburteilen dürfen. Das Hauptverfahren war durch\nden Beschluß des Schöffengerichts vom 12.März 1962\n(Bd.V B1.160 d.A.) auch insoweit eröffnet worden. Das\nSchöffengericht hat den Angeklagten auch wegen dreier\nFälle der gefährlichen Körperverletzung verurteilt und\nden Sachverhalt dazu festgestellt. Es hat den Fall\n7 1) allerdings im Urteil nicht besonders recht-Jich gewürdigt, für ihn auch keine besondere Strafe festgesetzt, sondern nur für den \"Fall III (HGEEW)\" 9 Monate\nGefängnis verhängt. Das hinderte die Strafkammer aber\nnicht, . ‚auf ‚ale. Berufung: des Angeklagten auch den Fall\n _ abzuurteilen. Sie durfte zwar wegen. 8 331.\n\nAbs.1 StPO die zusammenhängenden Fälle HEMW und PD\n\n-6 -\n\nu\n\n-6 -\nnicht mit mehr als insgesamt 9 Monaten Gefängnis ahnden.\nDas hat sie aber auch nicht getan. Es besteht kein Anhalt\nfür die Annahme des Angeklagten, daß die Strafkammer bei\nder Umrechnung der Gefängnis- in Zuchthausstrafen (UA S.63\noben) einen Fehler gemacht und dadurch den § 21 StGB verletzt habe. £\n\nII.\n\nSoweit die Revision die übrigen Punkte des Urteils\nangreift, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nIII.\n\nDie Gesamtstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus ist aus 12 Zuchthaus- und 5 Gefängnisstrafen gebildet worden, die gemäß § 21 StGB in Zuchthausstrafen umgewandelt worden sind. Die Zuchthausstrafen betragen einmal 2 Jahre, achtmal 1 Jahr und 6 Monate und dreimal\n1 Jahr, die Gefängnisstrafen viermal 3 Monate und einmal\n4 Monate. Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen,\ndaß die maßvolle Gesamtstrafe noch geringer ausgefallen\nwäre, wenn das Landgericht den Angeklagten im Falle So\nnicht verurteilt hätte. Der Wegfall der Einzelstrafe von\n53 Monaten Gefängnis berührt also im vorliegenden Falle\nausnahmsweise nicht die Höhe der Gesamtstrafe. Diese\nbleibt daher bestehen. Auf sie rechnet der Senat jedoch\ndie Untersuchungshaft, die der Angeklagte nach dem Erlaß\ndes angefochtenen Urteils erlitten hat, in voller Höhe an,\nweil seine Revision zum Teil begründet war.\n\n- 1T-.\n\n. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka ::. Siemer\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-08/5-str-495-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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