{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-12-08_5_StR_483_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-12-08","aktenzeichen":"5 StR 483/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"[Pr\n\nr\n\n“\n\n5_StR 483/64\n\nBUNDESGE ERICHTSHOR 931\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n: 1. den Bauarbeiter Karl-Heinz J Em , ohne festen\nWohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1920 ir vos (\"GEHEN ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Autoschlosser Leopold U _Z\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am MEMEMEED 1921 in ZEHN Kreis TED,\nzur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: UEEEEEB u.a. -\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls 1.R. u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8.Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n‚Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Reeht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten JB wird\ndas Urteil des Landgerichts in Lüneburg von\n28.Mai 1964\n\nl.. im Schuläspruch dahin geändert, daß\n\na) der Angeklagte MB nur wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im\nRückfall in vier Fällen und\n\nb) der Mitangeklagte U nur wegen\ngemeinschaftiichen schweren Diebstahls\nin vier Fällen, wegen eines weiteren schweren\nDiebstahls sowie wegen zweier einfacher\nDiebstähle, in allen Fällen im Rückfall,\n\nverurteilt werden,\n\n-3-\n\n2. im Strafausspruch einschließlich der\n' Sicherungsverwahrung \"\n\na) gegen IWW in vollen Unfange,\n\nb) gegen U nit Ausnahme der Einzelstrafen für die drei Taten, die er allein\nbegangen hat,\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Im Umfang.der Aufhebung wird die Sache.zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der\n\n. Revision.zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen - :\n\n-4-\n\nGründe\n\nI.\nDie Revision des Angeklagten JBhat zum Teil\nErfolg.\n\nl. Da die Revisionsbegründung eine Beschränkung auf\ndas Strafmaß nicht klar erkennen läßt, hat der Senat das\nRechtsmittel als unbeschränkt eingelegt behandelt (vgl.\nBGH 1 StR 544/55 vom 24. Januar 1956).\n\n2. Die nur zum Falle 2 erhobene Verfahrensbeschwerde,\ndas Landgericht habe die ihm nach § 244 Abs.2 StPO auferlegte Aufklärungspflicht verletzt, kann der Revision\nnicht zum Ziele verhelfen. Die Rüge, der Tatrichter habe\ngegen § 244 Abs.2 StPO verstoßen, kann in aller Regel\nnicht auf die Behauptung gestützt werden, an einen Mitangeklagten seien bestimmte Fragen nicht gestellt worden.\nDarauf läuft aber der Vortrag des Beschwerdeführers zu\ndiesem Punkte hinaus.\n\n3. Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene\nUrteil, soweit es den Angeklagten IiBbetrifft, in\nvollem Umfange geprüft. Hierbei haben sich Rechtsfehler\nnur insoweit ergeben, als die Strafkammer in den Fällen\n\nl und 2, 3 und 4, 8 und 9 zu dem Ergebnis gelangt ist, es\nhandle sich jeweils um zwei selbständige Taten im Sinne\ndes § 74 StGB. Im übrigen ist die Revision offensichtlich\nunbegründet.\n\na) Auch das Landgericht geht in Übereinstimmung mit\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH bei\nDallinger MDR 1957,526) offenbar davon aus, daß die jeweiligen Gelddiebstähle und die Entwendung des hierzu\nbenötigten Werkzeuges jeweils Teile einer fortgesetzten\nHandlung sein können. Die Strafkammer meint jedoch, daß\nes an dem hierzu erforderlichen Gesamtvorsatz gefehlt habe,\n\n-5-\n\n-5-\n\nweil die zur Werkzeugbeschaffung- notwendigen Straftaten\nnicht im voraus nach Tatort und Begehungsart bestimmt gewesen Seien. Es habe - so heißt es in den Urteilsgründen\nweiter -— jeweils eines neuen Entschlusses der Angeklagten\nbedurft, ohne daß im voraus bestimmbar gewesen wäre, ob\nund welche weiteren Straftaten begangen werden sollten;\nzudem sei die Diebstahlsabsicht der Angeklagten nicht\n\nnur auf die Erlangung von Werkzeugen gerichtet gewesen,\nsondern auch auf anderes ihnen brauchbar erscheinende\nDiebesgut. \" u\n\n- Hierdurch\"wird jedoch, wie die Bundesanwaltschaft _\nzutreffenderweise vorgetragen hat, ein Gesamtvorsatz nicht\nausgeschlossen. Das Landgericht hat übersehen, daß nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Gesamtvorsatz sich auch noch bilden kann, solange das erste Teilstück der für die Beurteilung in Betracht kommenden\nHandlungsweise noch nicht abgeschlossen ist. Das ist schon\nin BGHSt 1,313,315 ausgeführt worden. Hier waren aber in\nden Fällen 1, 3 und 8 die Geldschrankeinbrüche, was zunächst\ndie Fälle 1 und 3 anlangt, rechtlieh. noeh.nicht vollendet,\nals die Angeklagten sich entschlossen, das Werkzeug zur\nFortsetzung des jeweiligen Geldschrankeinbruches zu beschaffen. Im Falle 8 war der Einbruchsdiebstahl jedenfalls\nnoch-nicht tatsächlich beendet. Bis zur Beendigung’ - nicht\nnur bis zur Vollendung - des ersten Teilaktes konnte sich\njeweils noch ein Gesamtvorsatz hinsichtlich der Werkzeugbeschaffung durch Diebstähle bilden (vgl. BGHSt 19,323).\n\nHierbei ist es rechtlich unerheblich, daß die Angeklagten im Falle 1 ihre Absicht, den Geläschrank aufzubrechen, dann .aus anderen Gründen nicht verwirklicht haben.\n\nb) Der Gesamtvorsatz mußte freilich in den wesentlichen\nGrundzügen die künftige Gestaltung der Beschaffung des.\nWerkzeugs umfassen, und zwar insoweit, als das zu verletztende\n\n-6 -\n\nRechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre\nArt der Begehung der Tat in Betracht kamen. Die Strafkammer hatte von ihrem Rechtsstandpunkt aus keinen Anlaß,\nsich hierzu im einzelnen zu äußern. Der mitgeteilte\nSachverhalt ergibt jedoch, daß die Angeklagten solche\ngenaueren Vorstellungen über die jeweils geplanten Werkzeugdiebdtähle hatten, als sie sich entschlossen, das\nWerkzeug zu beschaffen. Die Werkzeuge wurden nämlich in\njedem Falle in nahe gelegenen Werkstätten oder Baustellen,\nam gleichen Ort und binnen kurzer Zeit durch Einbruch entwendet. |\n\nDer Annahme fortgesetzten Handelns steht auch nicht\nentgegen, daß im Falle 2 außerdem noch ein Kofferradio\nentwendet wurde. Diese Tat bildet mit dem Diebstahl der\nWerkzeuge eine natürliche Handiungseinheit und ist dadurch\nmit der Fortsetzungstat verbunden.\n\nc) Die bisherigen Darlegungen ergeben, daß die Fälle\n2, 4 und 9 als Einzelfälle nicht bestehenbleiben können.\nSie bilden vielmehr mit den Straftaten zu 1, 3 und 8 nur\nTeile jeweils einer fortgesetzten Handlung. Diese fort-\n\ngesetzte Handlung ist auch im Falle 1 nunmehr als vollende-\n\n. ter schwerer Diebstahl im Rückfall zu bestrafen, weil der\nFall 2 vollendet ist und bei einer fortgesetzten Handlung\nder Täter schon dann wegen einer vollendeten Straftat zu\nverurteilen ist, wenn nur ein Teilakt vollendet ist und\n\n- wie hier - sowohl der Versuch als auch die vollendete\nTat unter den gleichen straferschwerenden Umständen begangen worden sind.\n\nSomit ergibt sich, daß der Beschwerdeführer sich\nviermal des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im\nRückfall schuldig gemacht hat. Dementsprechend hat der\nSenat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO\nden Schuldspruch berichtist.\n\noa\n\n- T-\n\nII.\n\nDie auf die Revision des Angeklagten am vorzunehende Berichtigung des Schuldspruchs mußte nach\n§ 357 StPO auf den Mitangeklagten Up, der kein\nRechtsmittel eingelegt hat, erstreckt werden. Das gilt\n\"allerdings nur für die Straftaten, die er mit dem Beschwerde.\nführer- gemeinschaftlich ausgeführt hat, also nicht für die\nFälle 5, 6 und.7. Diese bleiben. also im Schuld- und Strafausspruch bestehen.\n\n- In den übrigen Fällen waren die Strafaussprüche gegen\nbeide Angeklagte aufzuheben, und zwar auch im Faile 10, weil\nin diesem Fall die Höhe der Strafe dürch den aufgezeigten\nRechtsfehler zu Ungunsten der Angeklagten beeinflußt sein\nkann.\n\nDurch die Aufhebung in den Einzelfällen verlieren die\nGesamtstrafen ihre Brundlage. Mit der Gesamtstrafe waren\nauch die Nebenstrafen (Aberkennung der bürgerlichen Ehren-\n- rechte) und die Anordnung der Bichorungevorwahrung auf-\n\nzuheben s 176 StGB).\n\nIII.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes\nhingewiesen:\n\nl. In den nunmehr jeweils nur als eine fortgesetzte\nHandlung anzusehenden Fällen 1/2, 3/4 und 8/9 darf die\nzu verhängende Einzelstrafe die Summe der bisherigen\nbeiden Einzelstrafen nicht übersteigen. Auch die neu zu\nbildende Gesamtstrafe darf die bisherige Gesamtstrafe nicht\nübersteigen.\n\n-8 -\n\n2. Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung neben dem Revisionsurteil die Feststellungen\nzum Schuldspruch hinsichtlich beider Angeklagten aus dem\nangefochtenen Urteil zu verlesen. In die Gründe des neuen\nUrteils brauchen sie jedoch nicht aufgenommen zu werden.\nSie können dort als bekannt vorausgesetzt werden.\n\nDie Entscheidung entspricht im wesentlichen dem\nAntrage der Bundesanwaltsanwaltschaft,\n\nSarstedt Koffka Siener\nSchmitt Börker\n\na","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-08/5-str-483-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-08/5-str-483-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:58.636510+00:00"}}