{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-12-08_5_StR_479_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-12-08","aktenzeichen":"5 StR 479/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 479/64 2210 018\n\n1e\n\n2.\n\n4.\n\n5.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fischer Kurt H\n\n’\ngeboren an EEE 1921 in B bei Dim\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Kellner Lothar WED aus Tu\ngeboren am MEMMEM 1930 in NEHEEmmp,\n\nden Tischlergesellen Arthur > aus Ha,\ngeboren am SEE 1928 in W\nden Portier Rudolf B | aus HE,\n\ngeboren ar ED 1905 in (Sachsen-Anhalt),\ndie Sekretärin Ingrid R ED zevorene Sun\n\naus\n\nöO )\ngeboren am EEE 1941 ir (Thüringen)\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8.Dezember 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt.\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter, ' .\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ge .\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamntı\n\nDie Revisionen der Angeklagten He, ve, SCHE,\nDEE und Ineria REED gegen das Urteil des\n\nLandgerichts in Hamburg vom 15.November 1963 werden\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels..\n\nDem Angeklagten Hübert wird die nach dem\n15.November 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit\nsie drei Monate übersteigt,. auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\nGründe\n\nAs\nDie Revision des Angeklagten Hp rügt Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. ‚Sie\n\nist ohne Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet. u\n\n1. Der Revisionsgrund des § 338 Nr.5 StPO liegt nicht\nvor. | | nn\n\nDie Pflichtverteidigerin des Angeklagten Hp,\nRechtsanwältin W. Hau, war zwar am 14,0ktober 1963, dem\n4.,Tage der Hauptverhandlung, ausweislich..der. Sitzungsniederschrift beim Beginn der Verhandlung nicht erschienen. Es war\naber Rechtsanwalt Bag erschienen, der solange blieb, bis\ndie Rechtsanwältin Haogp kan. Die Sitzungsniederschrift\nsagt hierzu wörtlich; \"Rechtsanwalt Hans-Jürgen Ba erklärt,\ndaß er vorübergehend die Pflichtverteidigung des Angeklagten\nKurt HB übernehme, solange Rechtsanwältin W.Hagiiilb arwesend sei, und zwar unter Verzicht auf Gebühren. Der Angeklagte\nKurt HE erklärte sein Einverständnis.\"\n\nDer Angeklagte war hiernach in der Hauptverhandlung am\n14.0Oktober 1963 auch während derjenigen Zeit, in der die\nRechtsanwältin W.Hagiip abwesend war, nicht ohne Verteidiger,\nwurde vielmehr mit seinem Einverständnis und mit Billigung des\nGerichts von einem von der ‚Pflichtverteidigerin beauftragten\nRechtsanwalt verteidigt. Das schließt den Revisionsgrund' des\n§ 338 Nr,5 StPO ohne weiteres aus.\n\n2. Erfolglos ist auch die Rüge, das Gesetz sei verletzt\nworden, weil der Vorsitzende der Strafkammer weder Rechtsanwalt Bag über das vor seinem Auftreten Verhandelte noch\n\n-4-\n\ndie Rechtsanwältin W.HeiB über das während ihrer Abwesenheit Verhandelte unterrichtet habe.\n\nZu einer solchen Unterrichtung war der Vorsitzende nicht\nverpflichtet. Er konnte davon ausgehen, daß die Verteidiger\nsich gegenseitig hinreichend unterrichtet hatten.\n\nII. Die Sachrüge greift gleichfalls nicht durch.\n\nWas die Revision zur Rechtfertigung dieser Rüge vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil,\nsoweit. der Angeklagte HB verurteilt worden ist, in vollem\nUmfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen\n\nMangel.\n\nB. .\n\nDie Revisionen der Angeklagten VRR SEHE ;\nDEE und Inzria RE rügen ebenfalls Verletzung\n\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Auch\ndiese Rechtsmittel sind ohne Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1.. Zu Unrecht beanstanden die Revisionen der Angeklagten\nVERED SCHE und Ingrid RE, das der Sachverständige\nDr.Freisleben in ihrer und ihrer Verteidiger Abwesenheit\ngehört wurde. . u\n\nDie Strafkammer hat den Sachverständigen Dr.Freisleben\nin der Hauptverhandlung am 4.November 1963 vernommen. Zur\nZeit seiner Vernehmung war das Verfahren gegen die Angeklagten\n\nVom, SEHE und Ingria RED ausweisiich der Sitzungsniederschrift abgetrennt. Sie und ihre Verteidiger gehörten\n\n-5.\n\ndaher zu dieser Zeit nicht zu denjenigen Personen, deren\nAbwesenheit nach § 338 Nr.5 StPO Revisionsgrund ist.\n\n_ Der Senat entnimmt indessen den Revisionsbegründungen\ndie weitere Rüge, die Strafkammer habe das Gutachten des\nSachverständigen Dr.Freisleben zum Gegenstande der die\nAngeklagten WED, SB und Ingrid REEB betreffenden\nUrteilsfindung gemacht, obwohl es nicht Gegenstand des gegen\nsie durchgeführten Verfahrens gewesen sei (Verletzung des\n§ 261 StPO). Auch dies kann jedoch den Revisionen nicht zum\nErfolge verhelfen, weil der gerügte Verstoß nicht erwiesen\nist.\n\nDas Urteil legt eingehend dar, daß und | aus welchen\nGründen | die Strafkammer den die Angeklagten vom, SCENE,\nDD una Ingria RO Helastenden Angaben des\nAngeklagten HB geglaubt hat. Die Strafkammer konnte und\ndurfte diese Entscheidung sehr wohl auf Grund eigener Sachkunde\ntreffen. Daß sie sich hierbei trotzdem des Sachverständigen\nDr.Freisleben bedient hätte, ist weder aus den Urteilsgründen\nnoch sonst ersichtlich. Das Urteil enthält vielmehr in denjenigen Teil der Urteilsgründe, der sich mit den erwähnten\nAngaben des Angeklagten Hl befaßt, überhaupt keinen Hinweis\nauf das Gutachten des Sachverständigen, während es in denjenigen Teilen, in denen es die Nichtanwendung des § 51 Abs.1\noder 2 StGB sowie die Anwendung der §§ 20a, 42e StGB auf\nii |] ‚begründet, das Gutachten wiederholt erwähnt. Wenn die\nAngeklagten vo», SE» und Ingrid REED oder ihre\n\nVerteidiger glaubten, daß es zur Beantwortung der Frage, ob\ndie die Angeklagten We, SEE und Ingrid 7)\nbelastenden: Angaben Has glaubhaft seien oder nicht, der\n\"Anhörung eines Sachverständigen bedurfte, hätten sie entsprechende Beweisamträge stellen sollen. Das haben sie ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht getan.\n\nIm übrigen ist auch den Revisionsbegründungen nicht zu\nentnehmen, inwiefern denn eigentlich die Strafkammer bei\nder Entscheidung, daß die erwähnten Angaben Hs glaubhaft sind, irgend eine besondere Sachkunde verwertet hätte,\ndie ihr erst durch das Gutachten des Sachverständigen\nDr.Freisleben vermittelt wurde.\n\n2. Die bloße Tatsache, daß der Angeklagte DEEP\nin der Hauptverhandlung am 9.Oktober 1963 ohne Verteidiger\nwar, als bei Beginn der Verhandlung zunächst beschlossen\nwurde, das Verfahren gegen ihn wieder mit dem zur Verhandlung anstehenden Verfahren zu verbinden, und im unmittelbaren Anschluß daran beschlossen wurde, das Verfahren\ngegen ihn vorübergehend wieder abzutrennen, ergibt keine\nGesetzesverletzung, insbesondere keinen Revisionsgrund\nnach § 338 Nr.5 StPO. Das gleiche gilt für die Tatsache,\ndaR DEE in Ger Hauptverhandiung am 15.0ktober 1963\nohne Verteidiger war, als bei Beginn der Verhandlung nach\nAnhörung der Beteiligten beschlossen wurde, das Verfahren\ngegen ihn wieder abzutrennen. In keinem der beiden Fälle\nist gegen den Angeklagten DW in Sinne des\n§ 338 Nr.5 StPO verhandelt worden. Dies beweist im übrigen\nauch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 23.Juni 1964.\n\n3. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet,\n\nII. Die Sachrügen haben ebenfalls keinen Erfolg.\n\nWas in den Revisionsbegründungen zur Rechtfertigung\ndieser Rügen im einzelnen vorgetragen wird, ist offen-\n\n“ sichtlich unbegründet,\n\nFer\n\nAuf die allgemeinen Sachrügen zu hat m. Senat das\nUrteil, soweit die Angeklagten VB, SEE, a)\nund Ingrid RB verurteilt worden sind, in vollem\n Umfange. geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen Mangel.\n\nDie Entscheidung entapricht dem Antrage des ‚Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt 'Koffka = Siemer\nSchmitt | Börker. nn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-08/5-str-479-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-08/5-str-479-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:58.617619+00:00"}}