{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-12-01_5_StR_458_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-12-01","aktenzeichen":"5 StR 458/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BA\nErf\n5 StR 458/64\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n2210 06E\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Peter KB aus EEE,\ngeboren an 1915 in DEE (Ungarn),\n\n2. Hans D EHE aus SEND,\ndort geboren an EB 1930,\n\n- Sachbezeichnung: Kram (EEE u.a. -\n\nwegen bandenmäßiger Zollhinterziehung u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nsitzung vom 1.Dezember 1964, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter .Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte En\nals Urkundsbsamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Kwird\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n19.Dezember 1960\n\n1. soweit es diesen Angeklagten und den Angeklagten\nDEE: betrifft, dahin geändert, daß jeder\n_ dieser Angeklagten wegen bandenmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen verurteilt ist,\n\n2. im Strafausspruch samt den Feststellungen\naufgehoben, soweit gegen den Beschwerdeführer\nauf Wertersatz .erkannt worden ist.\n\nII. Im übrigen wird die Revision verworfen,\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das\nLandgericht zurückverwiesen, das auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3-\n\n- 3; u\n\nGründe\n\n. Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet und\nführt nur zu einer Berichtigung der Urteilsformel und zur\nAufhebung, soweit gegen den Beschwerdeführer auf Wertersatz\nerkannt worden ist.\n\n1. Was die Revision gegen den Schuldspruch vorgebracht\nhat, ist unbegründet.\n\na) Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen,\naaß der Beschwerdeführer Mittäter gewesen ist. Die auf die\nSachrüge vorgenommene Prüfung hat insoweit keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nb) Auch das bandenmäßige Verhalten des Beschwerdeführers ist ausreichend dargetan. Geringe Menge des Schmuggelguts und kurze Dauer der Straftat schließen eine Bestrafung\naus § 401b Abs.2 Nr.1 AbgO nicht aus. Diese Strafbestimmung\nerfordert im Gegensatz zu anderen Tatbeständen, wie z.B.\n§§ 243 Abs,1 Nr.6, 250 Abs.1i Nr.2 StGB, keine Verbindung zu\nfortgesetztem Begehen der verbotenen Straftat (vgl. BGH 2 StR\n87/53 vom 23.0ktober 1953).\n\nZur Bandenmäßigkeit gehört weiter, daß mindestens drei\nPersonen beim Schmuggel selbst körperlich zusammemwirken\n(BGHSt. 3,40,42), und zwar örtlich und zeitlich (BGHSt 17,33,34);\nso daß sie bei der Ausführung des Unternehmens zusammen\nbetroffen werden können (BGHSt 8,70,71). So lag es hier. Denn\nder Beschwerdeführer hat beim Verladen des von Stiehr mit der\nS-Bahn herangebrachten Sprits in DENIED Kraftwagen mit\ndiesen beiden tätig mitgewirkt (UA S. 89).\n\nc) Eine Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs.2 Nr.2 WiStG\n1952 hat die Strafkamer ‚angenommen, weil der Angeklagte aus\nverwerflichem Eigennutz handelte, \"um aus der politischen\nund wirtschaftlichen lage Berlins persönlich Kapital zu\nschlagen\" (UA S.90).\n\n-A-\n\nDaß sich die Tat des Beschwerdeführers als Devisenstraftat darstellen kann und auch heute noch § 6 Abs.2\nNr.2 wiStG 1952 anzuwenden ist, hat das Landgericht\nzutreffend ausgeführt (UA S.83/84). Es wird auch von der\nRevision nicht in Zweifel gezogen. Sie meint jedoch, der\nBeschwerdeführer habe nicht \"aus verwerflichem Eigennutz\"\ngehandelt. Das ist jedoch fehlerfrei festgestellt worden\n(vgl. hierzu BGH NJW 1955,351). Daß - wie die Revision\nmeint -— die Strafzumessungsgründe hierzu im Widerspruch\nstehen, kann nicht anerkannt werden. Die Strafkammer hat nur\nden \"gewinnsüchtigen Motiven\", aus denen heraus der Angeklagte\nKlar die Tat begangen hat, aus anderen, in der Person des\nBeschwerdeführers liegenden Gründen \"keine maßgebliche Bedeutung beigelegt\",\n\nIm übrigen würde sich nach den Feststellungen des\nangefochtenen Urteils das Verhalten des Beschwerdeführers\nauch deshalb als Wirtschaftsstraftat darstellen, weil die\nDevisenzuwiderhandlungen seiner Mittäter als Devisenstraftaten abzuurteilen sind und der Beschwerdeführer die Umstände\nkannte, die die Zuwiderhandlun@’in der Person seiner Tatgenossen zu Straftaten machten (vgl. hierzu BGHSt 12,273,\n275).\n\nd) Auch sonst sind zum Schuldspruch an sich Bedenken\nnicht zu erheben. Der Nebenkläger, das Hauptzollamt, weist\njedoch mit Recht auf folgendes hins Der Beschwerdeführer\nist u.a. wegen bandenmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit\nmit Steuerhinterziehung verurteilt worden. Mit der Anführung\nder \"Steuerhinterziehung\" im Schuldspruch hat das Gericht\nzum Ausdruck gebracht, daß der Beschwerdeführer nicht nur\nZölle, sondern auch Verbrauchsteuern (Umsatzausgleichsteuer\nund Monopolausgleich) hinterzogen hat. Die Hinterziehung der\nZölle und Verbrauchsteuern erfolste aber durch eine\n\n5.\n\n„natürliche Handlung; es liegt deshalb auch nur eine einzige,\nallerdings im Fortsetzungszusammenhang stehende Straftat vor\n(RGSt 60,117; 65,312). Um jedoch kenntlich zu machen, daß der\nBeschwerdeführer neben Zöllen auch Verbrauchsteuern hinterzogen hat, hätte eine Verurteilung wegen bandenmäßiger Abgaben.\nhinterziehung ausgesprochen werden müssen (BEA 1 ‚StR 477/55\nvom 27.März 1956).\n\nInsoweit konnte der’ Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO von sich aus berichtigen.\nDie Berichtigung ist, weil es sich um einen sachlichrechtlichen Punkt handelt, gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten\nDorfstecher zu erstrecken, der keine Revision eingelegt hat.\n\n2. a) Auf das Strafmaß hat diese Berichtigung keinen\nEinfluß. Dieses läßt auch sonst, soweit die Freiheits- und\nGeldstrafe in Betracht kommt, keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nb) ‘Soweit die Verurteilung zu Wertersatz in Frage komnt,\nist zu beachten, daß die zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem\nLandgericht für Einziehung und Wertersatz maßgebenden Bestimmungen der §§ 401 und 414 AbgO durch Art.17 Nr.16 und 17\n. des Steueränderungsgesetzes 1961 mit Wirkung vom 21.Juli 1961\ngeändert worden sind. An ihre Stelle sind der neugefaßte\n§§ 414 und der neu eingefügte § 414a AbgO getreten, die nunmehr\ngemäß § 2 Abs.2 Satz 2.StGB als die milderen Vorschriften\nanzuwenden sind. u\n\nDie Strafkammer wird daher ia Bezug auf den \"Beschwerde-\n‘führer prüfen müssen, ob die Voraussetzungen, auf Wertersatz\n\"zu erkennen, auch nach den jetzt geltenden Vorschriften\n\"gegeben sind. \"Da es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung handelt, \"kann das Revisionsgericht sie nicht treffen.\nAuf die Entscheidurig BGHSt 16,282,291 ff wird in diesen\nZusammenhange verwiesen. \\\n\n-6-—-\n\nAuf den Mitangeklagten Di ist diese Aufhebung\nnicht zu erstrecken. Denn Voraussetzung für die Anwendung des\n§ 357 StPO ist immer, daß das angefochtene Urteil wegen einer\nGesetzesverletzung aufgehoben werden muß. Das ist nicht der\nFall. Die (teilweise) Aufhebung beruht nicht auf unrichtiger\nGesetzesanwendung, sondern auf einer nach der Aburteilung\naurch den Tatrichter in Kraft getreten, vom Revisionsgericht\nzu beachtenden Gesetzesänderung (so BGH 1 StR 657/53 angeführt\nbei Jagusch in Löwe/Rosenberg, StPO 21.Aufl. § 357 Ann.3).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die dem Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie jedoch\nnicht aufgenommen zu werden. Dort können sie als bekannt\nvorausgesetzt werden.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-01/5-str-458-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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